SG Speyer, Urteil vom 20.06.2007 - 1 AS 156/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen
Kosten für Schönheitsreparaturen zählen in angemessenem Umfang zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Sie
sind zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Schönheitsreparaturen können allenfalls als Darlehen übernommen
werden, wenn eine entsprechende Mietvertragsklausel nichtig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 3 § 23 Abs. 1 S. 1