Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
Umbau eines ehemaligen Fernmeldedienstgebäudes in ein Wohnhaus; Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Anfechtungsklage
einer Gemeinde; maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der geltend gemachten Rechtsverletzung; Abgrenzung Innen-/ Außenbereich;
Bebauungszusammenhang; dem (ständigen) Aufenthalt von Personen dienendes Gebäude; Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans;
negative Funktion der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft; "Ausuferung" der Bebauung; Sicherung der Erschließung
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Vorbescheid, der die planungsrechtliche Zulässigkeit eines
Umbauvorhabens feststellt.
1. Die Beigeladenen sind seit 1999 Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ***/1 Gemarkung ******, das mit einem eingeschossigen,
fensterlosen ehemaligen Fernmeldedienstgebäude bebaut ist. Das Gebäude wird seit längerem nicht mehr für seinen ursprünglichen
Zweck genutzt; seine technischen Einrichtungen sind nicht mehr vorhanden. Das Grundstück liegt am nördlichen Ortsausgang von
*********** östlich der ******** Straße. Die Wasserleitung und der Abwasserkanal der Gemeinde, die jeweils in der Straße liegen,
enden südlich des Grundstücks der Kläger auf Höhe der nördlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 90/1. Vom Endpunkt der gemeindlichen
Wasserleitung führt eine private Wasserleitung zu einem weiter nördlich im Außenbereich gelegenen Anwesen.
Unter dem 28. Oktober 2002 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt München die Erteilung eines Vorbescheids für den
Umbau des Fernmeldedienstgebäudes in ein Einfamilienwohnhaus und für die Errichtung einer Garage. Mit Beschluss vom 11. November
2002 - sowie nochmals mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 - verweigerte die Klägerin das Einvernehmen, weil das im Außenbereich
geplante Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige und weil die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nicht gesichert
seien.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2004 erteilte das Landratsamt unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens den beantragten
Vorbescheid. Das Baugrundstück liege im planungsrechtlichen Innenbereich. Das vorhandene Gebäude sei Teil des Bebauungszusammenhangs.
Es stelle auch keine untergeordnete Anlage dar, sondern sei seiner Größe nach mit einem kleineren Wohngebäude vergleichbar.
Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein; seine Erschließung sei gesichert.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 zurück.
Die Klägerin erhob Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München.
In der Sitzung vom 13. Oktober 2004 fasste der Gemeinderat der Klägerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans
Nr. 43 "Nördliche ******** Straße". Der Geltungsbereich sollte auch das Grundstück Fl.Nr. ***/1 umfassen. Zur Sicherung der
Planung beschloss der Gemeinderat in derselben Sitzung eine Veränderungssperre für das gesamte Plangebiet. Diese wurde am
15. Oktober 2004 und - nachdem die Klägerin die zunächst unterbliebene Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nachgeholt
hatte - erneut am 12. November 2004 bekannt gemacht. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, bekannt gemacht am 27. Oktober 2006,
wurde die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. Am 10. Oktober 2007 trat der Bebauungsplan Nr. 43 in Kraft. Das Grundstück
der Beigeladenen, eine Teilfläche des Grundstück Fl.Nr. 398 sowie das mit einem landwirtschaftlichen Gebäude bebaute, westlich
der ******** Straße gelegene Grundstück Fl.Nr. 93/5 sind als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.
Bereits mit Urteil vom 3. August 2005 hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Vorbescheid sei im maßgeblichen
Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig gewesen. Die nach diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Veränderungssperre
könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Fl.Nr. ***/1 sei das letzte Grundstück des organisch gewachsenen Bebauungszusammenhangs
auf der Ostseite der ******** Straße. Das ehemalige Fernmeldedienstgebäude stelle keinen "Fremdkörper" dar, weil es der überbauten
Fläche, der Kubatur und der Geschosszahl nach genauso gut ein Einfamilienhaus sein könnte. Das somit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Umbauvorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung sei gesichert, weil die
Beigeladenen der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2005 ein zumutbares Angebot zum Abschluss einer Erschließungsvereinbarung
gemacht hätten.
2. Mit der mit Beschluss vom 18. September 2006 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, dass sie ihr Einvernehmen
zu Recht verweigert habe, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Das fensterlose Fernmeldedienstgebäude sei
nicht Teil des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, weil es zu keiner Zeit dem auch nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gedient habe. Als Außenbereichsvorhaben sei
der Umbau in ein Wohngebäude unzulässig, weil er den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Fläche für Landwirtschaft) widerspreche
und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Erschließung. Die
Wasserversorgungsleitung und der Abwasserkanal endeten ca. 15,50 m südlich des Grundstücks der Beigeladenen. Die von diesen
geltend gemachte "technische Machbarkeit" reiche zur Sicherung der Erschließung nicht aus. Die Erschließung werde auch nicht
durch das Angebot der Beigeladenen zum Abschluss eines Erschließungsvertrags gesichert. Das Erschließungsangebot für das nicht
privilegierte Außenbereichsvorhaben dürfte die Klägerin selbst dann ablehnen, wenn das Vorhaben keine öffentlichen Belange
beeinträchtigen würde. Das "Günstigkeitsprinzip" wirke sich, soweit es überhaupt anzuwenden sei, nicht zugunsten der Beigeladenen
aus. Die am 15. Oktober 2004 bekannt gemachte, am 11. Oktober 2006 um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre habe dem Vorhaben
ebenso entgegengestanden wie es jetzt den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Die mit dessen Inkrafttreten abgechlossene,
zunächst durch die Veränderungssperre gesicherte Planung ziele auf die Bewahrung der vorhandenen Siedlungsstruktur; sie stelle
keine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. August 2005 zu ändern und den Bescheid des Landratsamts München vom 19.
Februar 2004 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 22. Juli 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Fernmeldedienstgebäude sei noch Teil des Bebauungszusammenhangs. Es sei
wegen seiner massiven Bauweise, seiner Ausmaße und seiner optischen Wirkung einem kleineren Wohnhaus vergleichbar und präge
den städtebaulichen Charakter der Umgebung mit. Angesichts der in diesem Bereich üblichen lockeren Anordnung der Gebäude werde
der Bebauungszusammenhang durch den schmalen Streifen des Grundstücks Fl.Nr. 398, der zwischen dem Grundstück der Kläger und
den südlich folgenden, zweifelsfrei im Innenbereich liegenden Grundstücken Fl.Nr. 90/1 nicht unterbrochen. Im Fall einer Lage
des Baugrundstücks im Außenbereich würden keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Eine gesicherte Erschließung sei mit
dem Angebot der Beigeladenen zum Abschluss eines Erschließungsvertrags nachgewiesen. Dass die Veränderungssperre bei Abgabe
des Vertragsangebots bereits bekannt gemacht gewesen sei, schade nach dem "Günstigkeitsprinzip" nicht. Davon abgesehen hätten
Zweifel an der Wirksamkeit der Veränderungssperre bestanden.
Auch die Beigeladenen halten das angefochtene Urteil für richtig. Sie sind - unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
- der Auffassung, dass auch Gebäude, die - wie das Fernmeldedienstgebäude - nicht dem Aufenthalt von Menschen dienten, ihre
Umgebung mitprägen könnten und daher offen für andere Nutzungen seien. Die Erschließung sei gesichert. Das Grundstück grenze
unmittelbar an eine Straße, in der Ver- und Entsorgungseinrichtungen lägen; es komme nicht darauf an, ob eine Anschlussleitung
bereits bis zur Grundstücksgrenze verlegt worden sei. Eine Verlängerung des Kanals um ca. 15 m sei nicht erforderlich, weil
eine Anschlussleitung auch an den Kanal herangeführt werden könne. Da das Baugrundstück bereits vor Erlass der Veränderungssperre
in technischer Hinsicht hätte erschlossen werden können, komme es letztlich auf das von den Beigeladenen vorsorglich abgegebene
Erschließungsangebot nicht an. Davon abgesehen sei die Wirksamkeit der Veränderungssperre fraglich gewesen. Weiterhin klärungsbedürftig
sei das Verhältnis zwischen "Günstigkeitsprinzip" und Veränderungssperre bei nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage.
Die Beigeladenen weisen darauf hin, dass in westlicher Richtung am Ortsrand zwei neue Wohngebäude errichtet wurden.
Der Senat hat am 23. Januar 2007 mündlich verhandelt und am 8. November 2007 einen Augenschein durchgeführt. Auf die Durchführung
einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen
und auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die gemäß §
101 Abs.
2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden darf, hat Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde rechtzeitig begründet (§
124 a Abs.
6 Satz 3, Abs.
3 Satz 5
VwGO).
Zwar ist die Begründung nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung
beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen (§
124 a Abs.
6 Satz 1 und 2
VwGO). Der Zulassungsbeschluss vom 18. September 2006 ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 21. September 2006 zugegangen.
Die Frist zur Begründung der Berufung endete somit am Montag, den 23. Oktober 2006 (§
57 Abs.
2 VwGO, §
222 Abs.
1 und
2 ZPO, §
187 Abs.
1, §
188 Abs.
2 Alternative 1
BGB). Der Begründungsschriftsatz vom 19. Oktober 2006 ging ausweislich des Eingangsstempels der Poststelle des Gerichts erst
am 25. Oktober 2006 ein.
Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass die Fristüberschreitung
nicht auf einem - ihr zuzurechnenden (§
173 VwGO, §
85 Abs.
2 ZPO) - Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruht (§
60 Abs.
1 und
2 VwGO). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, sind
Verzögerungen bei der Briefbeförderung und -zustellung durch die Deutsche Post AG einem Beteiligten nicht als Verschulden
anzurechnen, wenn das Schriftstück zu einem Zeitpunkt abgesandt worden ist, zu dem bei den für den Normalfall festgelegten
Postlaufzeiten ein rechtzeitiger Eingang der Sendung beim Empfänger zu erwarten ist (vgl. BVerfG vom 7.1.2003 NJW 2003, 1516; BGH vom 30.9.2003 NJW 2003, 3712; BGH vom 13.5.2004 NJW-RR 2004, 1217; jeweils mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben durch die eidesstattliche Versicherung der für
die Postbearbeitung zuständigen Kanzleiangestellten (vom 14.11.2006) glaubhaft gemacht, dass der an den Verwaltungsgerichtshof
gerichtete Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 am 20. Oktober 2006 um 16:00 Uhr und somit vor der letzten Leerung des Briefkastens
um 18:30 Uhr zur Post gegeben wurde. Die eidesstattliche Versicherung wird bekräftigt durch einen Bildschirmausdruck (vom
14.11.2006), der zeigt, dass das Dokument mit dem Begründungsschriftsatz letztmalig am 20. Oktober 2006, 11:23 Uhr geöffnet
wurde, sowie durch Kopien der an die Klägerin und an deren Rechtsschutzversicherung übersandten Abdrucke, die jeweils einen
Eingangsstempel vom 23. Oktober 2006 tragen. Aus diesen Darlegungen ergibt sich auch ohne Einholung einer Auskunft der Post
über die regelmäßige Laufzeit eines entsprechenden Briefes, dass die Bevollmächtigten der Klägerin die Versäumung der Begründungsfrist
nicht verschuldet haben. Nach den für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten (siehe § 2 Nr. 3 Satz 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung [PUDLV]) hätten nämlich nicht nur die Abdrucke der Berufungsbegründung, sondern auch der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete
Begründungschriftsatz selbst am ersten, spätestens aber am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post, also am Samstag, den
21. Oktober 2006, spätestens aber am Montag, den 23. Oktober 2006, und damit fristgerecht beim Empfänger eingehen müssen.
Dass dies aus nicht aufklärbaren Gründen nicht geschehen ist, fällt der Klägerin nicht als Verschulden zur Last. Dies gilt
umso mehr, als auf dem Briefkasten, in den der Berufungsbegründungsschriftsatz am 20. Oktober 2006 eingeworfen wurde, der
Hinweis angebracht ist, dass "Sendungen aus diesen Leerungen die Empfänger bundesweit in der Regel mit der nächsten Zustellung
erreichen" (vgl. die mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger vom 20.11.2006 vorgelegte Kopie einer Fotografie des
Briefkastens). Der von den Beigeladenen zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 18. Januar 2000 (NJW 2000,1669)
betrifft eine andere Fallgestaltung, nämlich die Fehladressierung einer Briefsendung. Sollten die allgemeinen Ausführungen
in der Entscheidung dahingehend zu verstehen sein, dass ein Prozessbeteiligter grundsätzlich mit längeren als den in der Post-Universaldienstleistungsverordnung festgelegten regelmäßigen Laufzeiten rechnen muss, so würde der Senat dem nicht folgen.
2. Die Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen; es hätte die angefochtenen Bescheide aufheben müssen.
Der den Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 19. Februar 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2004 sind rechtswidrig
und verletzen die Klägerin in ihrer Planungshoheit (§
113 Abs.
1 Satz 1
VwGO).
Die Planungshoheit der Gemeinden (Art.
28 Abs.
2 Satz 1
GG, Art.
11 Abs.
2 Satz 2 BV) wird im baurechtlichen Genehmigungsverfahren dadurch geschützt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines
Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach Art. 74 Abs. 1 BayBO nur ersetzen, wenn es zu Unrecht verweigert wurde, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist.
Nach diesem Maßstab wird die Klägerin durch den unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilten Vorbescheid in ihren Rechten
verletzt. Maßgebend für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage bei Erteilung des Vorbescheides (a) Der Umbau des ehemaligen
Fernmeldedienstgebäudes in ein Wohnhaus war damals bauplanungsrechtlich unzulässig, weil das Grundstück Fl.Nr. ***/1 im Außenbereich
lag (b) und das nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigte (c). Außerdem war die Erschließung nicht
gesichert (d).
a) Maßgebend für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage bei Erteilung des Vorbescheids. Die Voraussetzungen, unter denen
auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, liegen nicht vor, weil eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die sich insgesamt
zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen auswirkt, nicht eingetreten ist (vgl. BVerwG vom 23.04.1998 NVwZ 1998, 1179 = ZfBR 1998, 256).
Bei einer Anfechtungsklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid oder eine Baugenehmigung muss die für die Beurteilung des
Vorhabens maßgebliche Sach- und Rechtslage für alle entscheidungserheblichen Genehmigungsvoraussetzungen nach demselben Zeitpunkt
bestimmt werden. Wegen einer nach Erteilung der Genehmigung eingetretenen Änderung ist nur dann auf einen späteren als den
grundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt der Genehmigung abzustellen, wenn das Vorhaben nach der neuen Sach- und Rechtslage insgesamt
günstiger zu beurteilen ist. Es ist nicht zulässig, von nachträglichen Änderungen diejenigen zu berücksichtigen, die sich
zugunsten des Bauherrn auswirken, und im Übrigen die Sach- und Rechtslage bei Erteilung der Genehmigung zugrunde zu legen.
Nach diesem Maßstab führt das Inkrafttreten des Bebauungsplans am 10. Oktober 2007 nicht zu einer Verschiebung des maßgebenden
Zeitpunkts. Zwar kann hierin - mit dem Beklagten und den Beigeladenen - insofern eine für das Vorhaben günstige Rechtsänderung
gesehen werden, als die Festsetzung des westlich der ******** Straße gelegenen Grundstücks Fl.Nr. 93/5 als Fläche für die
Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB) dort die Gefahr eines Bezugsfalls ausschließt. Diese Änderung wirkt sich aber nur dann - bei der im Folgenden näher zu behandelnden
Frage einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange - zugunsten der Beigeladenen aus, wenn man bei der bauplanungsrechtlichen
Beurteilung des Vorhabens im Übrigen § 35 BauGB und damit die Rechtslage bei Erteilung des Vorbescheids zugrundelegt. Bei einheitlicher Bestimmung des maßgebenden Zeitpunkts
hat sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht zugunsten der Beigeladenen geändert. Denn auch das
Baugrundstück ist als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt; dieser Festsetzung widerspricht das Vorhaben.
Auch das während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abgebene Erschließungsangebot gibt keinen Anlass, auf einen späteren
Zeitpunkt als den der Erteilung des Vorbescheids abzustellen. Solange das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen war, konnte das Angebot die hinsichtlich Wasser und Abwasser fehlende Erschließung nicht ersetzen, weil sich
eine Gemeinde bei einem nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben die Erschließung nicht "aufdrängen" lassen muss. Entsprechendes
gilt seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans. Zur Erschließung eines den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechenden
Vorhabens ist die Gemeinde auch dann nicht verpflichtet, wenn ihr ein Erschließungsangebot vorliegt.
b) Das Grundstück Fl.Nr. ***/1, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, lag bei Erteilung des Vorbescheids nicht im Innenbereich
(§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn von § 34 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die - trotz vorhandener Baulücken - den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit
erweckt, nach Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG
vom 6.11.1968 BVerwGE 31, 22 = BayVBl 1969, 134). Am Ortsrand endet ein Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (BVerwG vom 12.6.1970 BVerwGE
35, 256 = NJW 1970, 1939) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG vom 12.10.1973 DVBl 1974, 238). Ausnahmsweise können topographische Gegebenheiten allerdings dazu führen, dass unbebaute, an das letzte Grundstück des
Bebauungszusammenhangs anschließende Flächen noch zum Innenbereich zu zählen sind (BVerwG vom 18.6.1997 NVwZ-RR 1998, 157). Andererseits kann ein bebautes Grundstück am Ortsrand infolge besonderer topographischer Verhältnisse auch vom Bebauungszusammenhang
"abgekoppelt" sein (BayVGH vom 15.7.2005 - 1 B 04.1080 - Juris m.w.N.). Für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich
sind nicht einzelne Gesichtspunkte, wie etwa die Größe einer "Baulücke" maßgebend; erforderlich ist vielmehr eine umfassende
Bewertung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung aller optisch wahrnehmbaren tatsächlichen Gegebenheiten.
Wie bereits im Zulassungsbeschluss ausgeführt wurde, fallen unter den Begriff der Bebauung, die einen im Zusammenhang bebauten
Ortsteil bilden und somit auch einen Bebauungszusammenhang am Ortsrand fortsetzen kann, grundsätzlich nur Bauwerke, die dem
ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind dagegen unabhängig
davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser)
oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen die Siedlungsstruktur prägen (BVerwG vom
6.3.1992 BauR 1993, 303; vom 2.3.2000 BauR 2000, 1310 = ZfBR 2000, 428; vom 2.8.2001 BauR 2002, 277 = ZfBR 2002, 69). Soweit in der Rechtsprechung von diesem Grundsatz oder von diesem Regelfall abweichende Fallgestaltungen erörtert werden,
handelt es sich um Gebäude, die zumindest vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dienen und darüber hinaus weitere Besonderheiten
aufweisen (vgl. BVerwG vom 11.7.2002 BauR 2002, 1827 = ZfBR 2002, 808 [Sanitärgebäude eines großen Campingplatzes]).
Nach diesem Maßstab sind zwar die Gebäude, die südlich des Grundstücks der Beigeladenen auf der Ostseite der ******** Straße
stehen, Teil der zusammenhängenden Bebauung von ***********. In nördlicher Richtung endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil
aber mit dem Grundstück Fl.Nr. 90/1. Das Grundstück der Beigeladenen ist weder im Hinblick darauf, dass es mit dem ehemaligen
Fernmeldedienstgebäude bebaut ist (1), noch wegen besonderer Geländeverhältnisse (2) als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen.
(1) Bei dem ehemaligen Fernmeldedienstgebäude handelt es sich nicht um Bebauung im Sinne von § 34 BauGB, weil es nie (auch nicht vorübergehend) dem Aufenthalt von Menschen gedient hat. Es kann dahinstehen, ob in einem Einzelfall
ausnahmsweise gänzlich auf das Kriterium des "Dienens zum Aufenthalt von Menschen" verzichtet werden kann. Nach Überzeugung
des Senats läge ein solcher Ausnahmefall hier jedenfalls nicht vor. Der mit Holz verkleidete Kniestock und das flach geneigte
Satteldach mögen zwar dazu beitragen, negative Auswirkungen des vor dem Ortsrand errichteten Zweckbaus auf das Orts- und Landschaftsbild
abzumildern. Diese Gestaltungselemente nehmen dem völlig fensterlosen Gebäude aber nicht den auch an seinem äußeren Erscheinungsbild
klar abzulesenden Charakter einer nicht zum Aufenthalt genutzten Baulichkeit (vgl. BVerwG vom 11.7.2002 a. a. O.).
(2) Es liegen auch keine besonderen Geländeverhältnisse vor, die das Grundstück Fl.Nr. ***/1 noch als Teil des Bebauungszusammenhangs
erscheinen lassen. Wenn es in diesem Bereich eine signifikante Stelle im Geländeverlauf gibt, die für die Abgrenzung des Innen-
vom Außenbereich maßgeblich sein könnte, dann befindet sich diese nicht auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Beigeladenen,
sondern im Bereich der Teilfläche des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 398, die zwischen dem in nördlicher Richtung letzten mit
einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Fl.Nr. 90/1) und dem Grundstück der Beigeladenen liegt. Denn während der wohl durch eine
Aufschüttung entstandene geringfügige Höhenunterschied zwischen dem Gelände auf dem Grundstück der Beigeladenen und dem nördlich
anschließenden landwirtschaftlich genutzten Gelände trotz des Zaunsockels schon auf den Fotografien und erst recht an Ort
und Stelle nicht signifikant wirkt, fällt das Gelände im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 398 immerhin so stark ab, dass sich
die Traufe des Daches des ehemaligen Fernmeldedienstgebäude etwa auf der Höhe des Erdgeschossfußbodens des Wohnhauses auf
dem Grundstück Fl.Nr. 90/1 befindet. Der schon durch die Fotografien vermittelte Eindruck, dass allenfalls an dieser Stelle
von einer geländemäßigen Besonderheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Rede sein kann, hat sich beim Augenschein
bestätigt.
An dieser Beurteilung ändert auch der zusätzliche Eindruck von den örtlichen Verhältnissen nichts, den die beim Augenschein
übergebenen Luftbilder vermitteln. Eine gedachte Linie zwischen den auf der Westseite der ******** Straße an der Grenze zwischen
den Grundstücken Fl.Nrn. 93/5 und 342 stehenden Bäumen, dem (gefällten, aber wieder ausschlagenden) Baum an der Nordgrenze
des Grundstücks der Beigeladenen und den im Bereich der Nordostecke des Grundstücks Fl.Nr. 398 stehenden Bäumen könnte zwar
möglicherweise ein Anhaltspunkt im Rahmen von bauleitplanerischen Überlegungen sein; für die Abgrenzung zwischen dem Innen-
und dem Außenbereich ist diese gedachte Linie aber ohne Bedeutung.
Die weiter westlich am Ortsrand neu errichteten Wohngebäude, auf die die Beigeladenen hingewiesen haben, haben schon wegen
der großen Entfernung von etwa 300 bis 500 m keine Auswirkungen auf die bauplanungsrechtliche Einstufung des Vorhabens der
Beigeladenen. Ob die Zulassung dieser Häuser Bedenken begegnet, kann dahinstehen, weil die Beigeladenen aus einer zu Unrecht
erteilten Baugenehmigung keine Rechte herleiten könnten. Der Gleichheitssatz (Art.
3 Abs.
1 GG) gibt keinen Anspruch auf Erteilung einer dem geltenden Recht widersprechenden Baugenehmigung (keine "Gleichbehandlung im
Unrecht").
c) Das nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässige Vorhaben war zum maßgebenden Zeitpunkt unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigte
(§ 35 Abs. 2 BauGB). Bei Erteilung des Vorbescheids war das Vorhaben unzulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprach
(1) und die nicht privilegierte Wohnbebauung in den Außenbereich hinein fortgesetzt hätte (2). Dem steht nicht entgegen, dass
Gegenstand des Vorhabens nicht die Neuerrichtung eines Gebäudes ist, sondern der Umbau vorhandener Bausubstanz. Denn der -
mit einer Nutzungsänderung verbundene - Umbau ist hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen nicht anders
zu beurteilen als die erstmalige Errichtung eines entsprechenden Gebäudes (vgl. BVerwG vom 28.10.1983 NVwZ 1984, 510 f.; OVG MV vom 12.12.1996 DÖV 1997, 553 = BRS 59 Nr. 145).
(1) Das Vorhaben widersprach den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Klägerin (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Der, wie der Begründung des Bebauungsplans Nr. 43 zu entnehmen ist, im Oktober 2001 wirksam gewordene Flächennutzungsplan
stellt die bebauten Grundstücke östlich der ******** Straße einschließlich des Grundstücks Fl.Nr. 90/1 sowie die Flächen westlich
der Straße einschließlich der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.Nr. 93/5 als Dorfgebiet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) und die hieran nördlich anschließenden weiträumigen Flächen einschließlich des Grundstücks der Beigeladenen als Fläche für
die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe a BauGB) dar. Der letzteren Darstellung widerspricht der Umbau des ehemaligen Fernmeldedienstgebäudes zu einem Wohnhaus, das keinem
im Außenbereich privilegiert zulässigen Zweck dienen soll. Die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" ist nicht deswegen
ohne Bedeutung für die Beurteilung des Vorhabens, weil das Fernmeldedienstgebäude bei Wirksamwerden des Flächennutzungsplans
bereits vorhanden war.
Darstellungen eines Flächennutzungsplanes werden - wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB - nicht wirksam, wenn ihrer Verwirklichung von vorneherein nicht ausräumbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen
(vgl. BVerwGE vom 21.10.1999 BVerwGE 109, 371 = NVwZ 2000, 1045). Das Fernmeldedienstgebäude stellt kein derartiges Hindernis dar.
Die gegenteilige Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen lässt außer Acht, dass Darstellungen eines Flächennutzungsplans
nicht schon deswegen keine Bedeutung als einem Außenbereichsvorhaben widersprechende öffentliche Belange erlangen, weil die
Darstellungen nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen (vgl. BVerwG vom 1.4.1997 NVwZ 1997, 899). Die Wirksamkeit der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" im Bereich des Baugrundstücks wäre allenfalls dann in Frage
zu stellen, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks während des Zeitraums, für den der Flächennutzungsplan gedacht
ist, ausgeschlossen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wenn das Fernmeldedienstgebäude, wie von den Beigeladenen geplant,
zu einem Wohnhaus umgebaut werden könnte, dann ist anzunehmen, dass auch ein Umbau für im Außenbereich privilegiert zulässige
landwirtschaftliche Zwecke möglich wäre. Davon abgesehen berücksichtigen der Beklagte und die Beigeladenen nicht die "negative"
Funktion, welche die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft bei einer mit einzelnen, nicht privilegierten Gebäuden
bebauten Außenbereichsfläche hat. Diese in der Kommentarliteratur als "Auffangfunktion" (Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/
Krautzberger, BauGB, § 35 RdNr. 80) bezeichnete Bedeutung liegt in der (negativen) Aussage, dass auf den von der Darstellung erfassten Flächen eine
nicht privilegierte Bebauung in Zukunft ausgeschlossen sein soll. Diese Bedeutung verliert die Darstellung einer Fläche für
die Landwirtschaft nicht deswegen, weil in dem von ihr erfassten Bereich einzelne nicht oder nicht mehr privilegierte bauliche
Anlagen, wie das Fernmeldedienstgebäude, vorhanden sind.
(2) Das Vorhaben beeinträchtigt ferner deswegen öffentliche Belange, weil es zu einem unerwünschten "Ausufern" der Bebauung
in den Außenbereich hinein führen würde.
Eine - nicht durch Bauleitplanung geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein
ist grundsätzlich ein städtebaulich unerwünschter Vorgang; ihn zu vermeiden ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (vgl. BVerwG vom 25.1.1985 NVwZ 1985, 747 = BayVBl 1985, 666). Dieser Belang, der in der nicht abschließenden Aufzählung öffentlicher Belange in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht aufgeführt ist, wird von dem Vorhaben beeinträchtigt.
Der Ausnahmefall, dass ein Vorhaben in einer Ortsrandlage, das die Bebauung in den Außenbereich hinein fortsetzt, nicht negativ
zu beurteilen ist, weil es keine Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben in vergleichbarer Lage hat, liegt nicht vor. Bezogen
auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids lag es nämlich nahe, dass die Zulassung
eines nicht privilegierten Wohngebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen Vorbildwirkung für ähnliche Bauwünsche auf der
Westseite der ******** Straße haben konnte; denn das landwirtschaftliche Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 93/5 befindet sich
in einer vergleichbaren Lage wie das Fernmeldedienstgebäude. Aus diesem Grund erfordern es die öffentlichen Belange, bereits
beim Vorhaben der Beigeladenen dem Ausgreifen der Bebauung in den Außenbereich entgegen zu treten (vgl. BVerwG vom 25.1.1985
a. a. O.). Wie bereits dargelegt wurde, kann dem nicht entgegengehalten werden, dass mit der Festsetzung des nördlichen Teils
des Grundstücks Fl.Nr. 93/5 als Fläche für die Landwirtschaft im inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan eine negative
Vorbildwirkung des Vorhabens für eine von der Klägerin nicht gewollte weitere Wohnbebauung am Ortsrand ausgeschlossen sei.
Diese Argumentation des Beklagten und der Beigeladenen lässt - wie die Begründung des angefochtenen Urteils - außer Acht,
dass der für die Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid oder eine Baugenehmigung maßgebliche
Zeitpunkt einheitlich bestimmt werden muss.
d) Das Vorhaben ist auch deswegen unzulässig, weil die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung nicht gesichert sind.
Diese Erschließungsmängel hat die Klägerin im Übrigen entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen nicht erst im Laufe des Verfahrens,
sondern bereits in ihrer Stellungnahme zu dem Vorbescheidsantrag geltend gemacht.
Ein Grundstück ist durch eine Versorgungsleitung erschlossen, wenn die Möglichkeit eines Anschlusses besteht. Dies ist regelmäßig
der Fall, wenn das Grundstück unmittelbar an die Straße grenzt, in der die Versorgungsleitung liegt, und die Versorgungsleitung
zumindest bis auf die Höhe der Grundstücksgrenze reicht. Nach diesem Maßstab ist das Grundstück der Beigeladenen hinsichtlich
Wasser und Abwasser nicht erschlossen, weil die öffentlichen Versorgungs- bzw. Entsorgungsleitungen - dies ist nicht strittig
- etwa 15,5 m südlich des Baugrundstücks auf Höhe des Grundstückes Fl.Nr. 90/1 enden. Dass ein Anschluss des Grundstücks an
die vorhandenen öffentlichen Leitungen möglich wäre, kann unterstellt werden. Die Möglichkeit eines Anschlusses reicht jedoch
zur Sicherung der Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht aus. Ein Anschluss an die in der ******** Straße verlegte private Wasserleitung, die vom Ende der gemeindlichen Leitung
zu einem Anwesen im Außenbereich führt, entspräche mangels öffentlich-rechtlicher Sicherung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Erschließung ist nur dann im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB gesichert, wenn sie auf Dauer zur Verfügung steht (BVerwG vom 22.11.1995 BRS 57 Nr. 10). Im Übrigen würde ein Anschluss an
private Wasserleitung nichts daran ändern, dass der Kanalanschluss fehlt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladenen der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
ein Erschließungsangebot gemacht haben. Bei Erteilung des Vorbescheids lag das Angebot noch nicht vor. Als es abgegeben wurde,
stand dem Vorhaben die Veränderungssperre entgegen (vgl. Beschluss vom 18.9.2006 - 1 ZB 05.3080 über die Zulassung der Berufung);
inzwischen widerspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43. Im Übrigen wäre die Erschließung auch dann
nicht als gesichert anzusehen, wenn das Erschließungsangebot bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hätte. Denn bei
einem nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben ist die Gemeinde selbst dann nicht zur Annahme eines Erschließungsangebots
verpflichtet, wenn ihr keine finanziellen Lasten aus der vom Bauherrn übernommenen Herstellung und Unterhaltung von Erschließungsanlagen
entstehen würden. Auch die Erschließung ist ein Instrument in der Hand der Gemeinde, das eine geordnete städtebauliche Entwicklung
gewährleisten soll. § 123 Abs. 3 BauGB schließt einen Rechtsanspruch auf Erschließung aus und sichert, dass dieses Instrument der Gemeinde nicht durch einen Einzelnen
aus der Hand genommen wird kann. Zur Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebotes kann eine Gemeinde nur bei einem privilegierten
Außenbereichsvorhaben verpflichtet sein, und zwar dann, wenn sonst eine vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition vereitelt oder
eine vom Gesetz getroffene Wertung unberücksichtigt bliebe (vgl. zum Ganzen: BVerwG vom 7.2.1986 BVerwGE 74, 19/27 = NVwZ
1986, 917).
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Beklagte sowie die Beigeladenen je zur Hälfte (§
154 Abs.
1 VwGO, §
159 Satz 1
VwGO in Verbindung mit §
100 Abs.
1 ZPO); die Beigeladenen tragen ihren Anteil als Gesamtschuldner (§
159 Satz 2
VwGO). Den Beigeladenen dürfen Kosten der ersten Instanz auferlegt werden, weil sie vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag gestellt
haben (§
154 Abs.
3 VwGO). Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte allein. Den Beigeladenen dürfen keine Kosten auferlegt werden, weil
sie im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt haben. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen,
ist schon deswegen billig (§
162 Abs.
3 Satz 1
VwGO), weil sie unterlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §
167 Abs.
1 Satz 1
VwGO in Verbindung mit §§
708 ff.
ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§
132 Abs.
2 VwGO) liegen nicht vor.
[B e s c h l u s s:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt für die Bewertung einer von einer Gemeinde zur Verteidigung
ihrer Planungshoheit und der damit verbundenen Mitwirkungsrechte (§ 36 Abs. 1 BauGB) erhobenen Klage gegen eine Baugenehmigung keine Empfehlung; die unter den Nrn. 9.7.2. und 9.8.2. genannten höheren Beträge
betreffen andere Fallgestaltungen. Der Senat bewertet eine solche Klage im Allgemeinen mit 10.000 Euro. Dieser Betrag erscheint
auch in diesem Fall angemessen.]