VGH Bayern, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Umbau eines ehemaligen Fernmeldedienstgebäudes in ein Wohnhaus; Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Anfechtungsklage einer Gemeinde; maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der geltend gemachten Rechtsverletzung; Abgrenzung Innen-/ Außenbereich; Bebauungszusammenhang; dem (ständigen) Aufenthalt von Personen dienendes Gebäude; Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans; negative Funktion der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft; "Ausuferung" der Bebauung; Sicherung der Erschließung
»Bei einer Anfechtungsklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid oder eine Baugenehmigung muss die für die Beurteilung des Vorhabens maßgebliche Sach- und Rechtslage für alle entscheidungserheblichen Genehmigungsvoraussetzungen nach demselben Zeitpunkt bestimmt werden. Wegen einer nach Erteilung der Genehmigung eingetretenen Änderung ist nur dann auf einen späteren als den grundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt der Genehmigung abzustellen, wenn das Vorhaben nach der neuen Sach- und Rechtslage insgesamt günstiger zu beurteilen ist. Es ist nicht zulässig, von nachträglichen Änderungen diejenigen zu berücksichtigen, die sich zugunsten des Bauherrn auswirken, und im Übrigen die Sach- und Rechtslage bei Erteilung der Genehmigung zugrunde zu legen.«
Fundstellen: BRS 71 Nr. 158
Normenkette:
VwGO § 60 Abs. 1
,
VwGO § 60 Abs. 2
,
VwGO § 124a Abs. 6
,
BauGB § 34 Abs. 1
,
BauGB § 35 Abs. 2
,
BauGB § 35 Abs. 3
Vorinstanzen: VG München 03.08.2005 M 9 K 04.4182

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