OLG Celle, Urteil vom 23.01.1987 - 2 Ss (OWi) 323/86
e. Ahndung der Mißachtung eines Auskunftsverlangens des Ausbildungsförderungs - Leistungsträgers nur dann, wenn dieses Verlangen
Ä als Verwaltungsakt Ä vollziehbar ist.
Fundstellen: DRsp III(380)231e, MDR 1988, 342
»Das Verlangen des Leistungsträgers nach Angabe von Tatsachen oder Vorlage von Beweisurkunden ist ein Verw.-Akt [Verwaltungsakt].
Dessen Mißachtung kann als Ordnungswidrigkeit nach §
58 Abs.
1 Nr.
1, §
47 Abs.
4
BAföG i. V. m. §
60 Abs.
1 Nr.
1
SGB I nur geahndet werden, wenn der Verw.-Akt vollziehbar ist. ... Vollziehbar ist ein Verw.-Akt jedenfalls, wenn er mit ordentlichen
Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar ist. ... Ein Verw.-Akt kann aber auch schon vor der Unanfechtbarkeit vollziehbar sein.
Das kann der Fall sein, solange der Adressat des Verw.-Akts gegen diesen Widerspruch nicht eingelegt hat. Die Vollziehbarkeit
entfällt erst durch die Einlegung Ä nicht durch die bloße Zulässigkeit Ä des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VerwGO). Solange der
Betroff. es aber in der Hand hat, die verwaltungsrechtliche Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Verw.-Akts zu verhindern,
kann eine die Bußgeldandrohung rechtfertigende Pflicht zur Befolgung des Verw.-Akts nicht anerkannt werden (vgl. BGHSt 23,
86, 92). Sinn der hier in Rede stehenden Bußgeldblankettnorm und ihrer Ergänzungsnormen kann nicht sein, praktisch schon vom
Zeitpunkt der Zustellung des Verw.-Akts an den Bußgeldtatbestand als verwirklicht anzusehen. Das würde bedeuten, daß praktisch
kein tatbestandsloses, rechtmäßiges Verhalten des Adressaten des Verw.-Akts denkbar wäre. ... Der Bußgeldtatbestand ist deshalb
nicht erfüllt, solange der Betroff. noch Widerspruch einlegen und damit die aufschiebende Wirkung herbeiführen konnte.«