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OLG Celle, Urteil vom 23.01.1987 - 2 Ss (OWi) 323/86
e. Ahndung der Mißachtung eines Auskunftsverlangens des Ausbildungsförderungs - Leistungsträgers nur dann, wenn dieses Verlangen Ä als Verwaltungsakt Ä vollziehbar ist.
Fundstellen: DRsp III(380)231e, MDR 1988, 342
Normenkette:
BAföG § 47 Abs.4, § 58 Abs.1 Nr.1
,
SGB I § 60 Abs.1 Nr.1
»Das Verlangen des Leistungsträgers nach Angabe von Tatsachen oder Vorlage von Beweisurkunden ist ein Verw.-Akt [Verwaltungsakt]. Dessen Mißachtung kann als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I nur geahndet werden, wenn der Verw.-Akt vollziehbar ist. ... Vollziehbar ist ein Verw.-Akt jedenfalls, wenn er mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar ist. ... Ein Verw.-Akt kann aber auch schon vor der Unanfechtbarkeit vollziehbar sein. Das kann der Fall sein, solange der Adressat des Verw.-Akts gegen diesen Widerspruch nicht eingelegt hat. Die Vollziehbarkeit entfällt erst durch die Einlegung Ä nicht durch die bloße Zulässigkeit Ä des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VerwGO). Solange der Betroff. es aber in der Hand hat, die verwaltungsrechtliche Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Verw.-Akts zu verhindern, kann eine die Bußgeldandrohung rechtfertigende Pflicht zur Befolgung des Verw.-Akts nicht anerkannt werden (vgl. BGHSt 23, 86, 92). Sinn der hier in Rede stehenden Bußgeldblankettnorm und ihrer Ergänzungsnormen kann nicht sein, praktisch schon vom Zeitpunkt der Zustellung des Verw.-Akts an den Bußgeldtatbestand als verwirklicht anzusehen. Das würde bedeuten, daß praktisch kein tatbestandsloses, rechtmäßiges Verhalten des Adressaten des Verw.-Akts denkbar wäre. ... Der Bußgeldtatbestand ist deshalb nicht erfüllt, solange der Betroff. noch Widerspruch einlegen und damit die aufschiebende Wirkung herbeiführen konnte.«