OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 Ss 114/87
»Ist gegen einen Angeklagten, der mit seiner Familie Sozialhilfe bezieht, eine Geldstrafe zu verhängen, so ist bei der Bestimmung
der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, daß Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt jedem Hilfesuchenden selbständig zusteht.«
Fundstellen: NStZ 1987, 556