Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des den Klägern zu gewährenden Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010. Konkret ist umstritten, ob der Beklagte berechtigt war, eine im vorigen
Leistungszeitraum an die Kläger ausgezahlte Steuerrückerstattung anzurechnen.
Die miteinander verheirateten, 1965 und 1970 geborenen Kläger zu 1) und 2) sowie deren im März 1994, im Juli 2000 und im August
2008 geborenen Kinder, die Kläger zu 3) bis 5) beziehen vom Beklagten seit März 2009 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 02.03.2009 und 06.06.2009 wurden ihnen Leistungen für den Zeitraum März bis August 2009 bewilligt (zuletzt
im Monat August 2009 1.477,24 Euro).
Am 21.04.2009 ging auf dem Konto des Klägers zu 1) eine Einkommenssteuerrückerstattung in Höhe von 8.875,20 Euro ein. Die
Kläger nutzten den Erstattungsbetrag nach ihren Angaben noch im Monat April zur Rückzahlung eines Darlehens bei dem Schwager
des Klägers zu 1), das sie bei diesem vor Leistungsbeginn zum Zwecke der Finanzierung ihres Eigenheims aufgenommen hatten.
Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 21.08.2009, dem diese u.a. den Kontoauszug beifügten, aus dem sich der Eingang der
Einkommenssteuerrückerstattung ergab, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2009 Leistungen für den Zeitraum vom
01.09.2009 bis 28.02.2010. Dabei rechnete er die Steuerrückerstattung als Einkommen des Klägers zu 1) mit einem Betrag von
monatlich 739,60 Euro an. Die Anrechnung erfolge ab Mai 2009, wobei sich die Höhe der Anrechnung aus einer Verteilung des
Gesamtbetrages auf 12 Monate ergebe. Hiergegen erhob der Kläger zu 1) am 14.09.2009 Widerspruch und machte geltend, dass er
die Steuererstattung zur Tilgung von Schulden seines Eigenheims verwendet habe und über dieses Geld nicht mehr verfüge. Der
Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2009 zurück. Einer bedarfsmindernden Berücksichtigung der
Steuererstattung stehe nicht entgegen, dass die Einnahme (gleich nach Erhalt) zur Schuldentilgung verwendet worden sei.
Der Kläger zu 1) hat am 02.12.2009, die übrigen Kläger haben am 07.12.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und begehrt, ihnen Leistungen ohne Anrechnung der Steuerrückerstattung zu gewähren. Der Betrag sei wegen
der Schuldentilgung verbraucht gewesen.
Am 20.01.2010 hat der Beklagte einen Änderungsbescheid über den streitigen Zeitraum erlassen und an die Kläger gezahltes weiteres
Kindergeld berücksichtigt.
Das SG hat die Klage, mit der die Kläger beantragt haben, den Bescheid des Beklagten vom 24.08.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 20.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2009 abzuändern und ihnen für den Zeitraum September 2009 bis
Februar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung der Steuerrückerstattung vom 21.04.2009 als Einkommen zu gewähren, mit Urteil vom 09.09.2010
abgewiesen. Die Steuerrückerstattung sei grundsätzlich Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 SGB II, da es sich um Einnahmen nach Beginn des Leistungsbezuges gehandelt habe. Der bedarfsmindernden Berücksichtigung stehe nicht
entgegen, dass die Kläger die Steuererstattung zur Schuldentilgung verwendet hätten. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens
offene Schulden seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Abgesehen davon, dass § 2 Abs. 3 S. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 SGB II abschließend regele, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen seien, bevor es der Aufteilung unterfalle, sei Einkommen
zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
gelte dieses selbst dann, wenn es sich dadurch außerstande setze, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Aus
der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folge, dass diese erst dann eingreifen solle, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur
Verfügung stehende Mittel verbraucht hätten (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R und BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R).
Gegen das am 15.10.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 15.11.2010 Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen
wiederholt sowie darauf verwiesen, dass die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich dann ein Ende finde, wenn der Anrechnungsbetrag
verbraucht sei. Dies gelte erst recht nach erneuter Antragstellung für den folgenden Bewilligungszeitraum.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.09.2010 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte
verwiesen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 24.08.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 20.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren
Rechten (§
54 Abs.
2 S. 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2009 bis 28.02.2010. Sie waren im streitigen Zeitraum nicht in einem über die vom Beklagten bewilligten
Leistungen hinausgehenden Maß hilfebedürftig im Sinn des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 11 SGB II.
Der Bedarf der Kläger bestand im streitigen Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 aus der für sie nach § 20 Abs. 2 S. 1, S. 2 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006, BGBl I, 558 in der Bekanntmachung vom 17.06.2009, BGBl I, 1342) maßgebenden
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger zu 1) und 2) in Höhe von je 323,00 Euro und in Höhe von 287,00
für die Klägerin zu 3) bzw. dem gem. § 28 SGB II (i.V.m. § 74 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl I, 416) festgelegten
Sozialgeld in Höhe von 251,00 Euro für den Kläger zu 4) und in Höhe von 215,00 Euro für die Klägerin zu 5) zuzüglich Kosten
der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II in Höhe von 170,24 Euro monatlich. Hieraus resultierte ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 1.569,24 Euro.
Dem Bedarf der Kläger gegenüber stand im streitigen Zeitraum von September 2009 bis Januar 2010 Einkommen in Form von Kindergeld
für die Klägerinnen zu 3) bis 5) in Höhe von insgesamt 498,00 Euro bzw. von 618 Euro im Monat Februar 2010. Ebenfalls als
Einkommen zu berücksichtigen ist der vom Beklagten angesetzte Betrag von monatlich 739,60 Euro als Teilbetrag der im April
2009 zugeflossenen Einkommenssteuerrückerstattung.
Die Steuererstattung, die den Klägern im April 2009 und somit nach Antragstellung einmalig wertmäßig zugeflossen ist, ist
nach dem "Zuflussprinzip" Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 SGB II und nicht Vermögen im Sinn von § 12 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R Rn 14 ff.). Diese rechtliche Zuordnung gilt nicht allein in dem Monat bzw. dem Bewilligungsabschnitt, in dem der Zufluss
stattgefunden hat (hier gemäß Bescheid vom 02.03.2009 der Zeitraum März bis August 2009), sondern auch nach erneuter Antragstellung
im nachfolgenden Bewilligungszeitraum (hier dem streitigen Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010). Die rechtliche Wirkung
des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den
das Einkommen aufgeteilt wird, sog. "Verteilzeitraum" (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R Rn 25; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 21 - BSGE 101, 291; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R Rn 28 - SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Entsprechend wird die Einnahme auch bei erneuter Antragstellung nicht zu Vermögen (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 26, 29 - BSGE 101, 291), sondern bleibt im Folgebewilligungszeitraum Einkommen (vgl. BSG a.a.O. Rn 25; LPK-SGB II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 40). Ist nach Antragstellung eine als Einkommen zu berücksichtigende
einmalige Einnahme zugeflossen, ändert die erneute Antragstellung allein den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Diese "mutiert"
nicht gleichsam durch die neue Antragstellung zu Vermögen (BSG a.a.O. Rn 29). Eine geänderte Beurteilung, d.h. eine (spätere) Bewertung als Vermögen kann sich nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts nur dann ergeben, wenn die Hilfebedürftigkeit vor (erneuter) Antragstellung für mindestens einen Monat
beendet war (BSG a.a.O. Rn 31).
Die vom Beklagten vorgenommen Aufteilung der Steuerrückerstattung über den ersten Bewilligungszeitraum nach Einkommenszufluss
hinaus auch auf die streitigen Monate September 2009 bis Februar 2010 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Einmaliges Einkommen ist nach § 13 SGB II i.V.m. §§ 4, 2 Abs. 4 Alg II-V in der vom 01.01.2009 bis 31.03.2011 geltenden Fassung vom 18.12.2008, BGBl I, 2780 - im Folgenden: a.F. (jetzt Neufassung
in § 11 Abs. 3 SGB II), auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, soweit
nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist (zur Anwendbarkeit der Alg II-V und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von § 13 SGB II vgl. BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R Rn 29 ff. - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17).
Der Verteilzeitraum beginnt dabei gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 Alg II-V a.F. grundsätzlich im Monat des Zuflusses der einmaligen Einnahme bzw. gem. § 2 Abs. 4 S. 2 Alg II-V in dem auf diesen folgenden Monat, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Hier waren die
Leistungen für den Monat April 2009 im Zeitpunkt des Zuflusses der Steuererstattung bereits erbracht, so dass der Verteilzeitraum
- wie vom Beklagten zu Recht angenommen - im Mai 2009 begann.
Die vom Beklagten festgesetzte Dauer des Verteilzeitraums auf 12 Monate ist im Hinblick auf die Gesamtsumme von knapp 9.000
Euro und den monatlichen Bedarf der Kläger als angemessener Zeitraum im Sinn von § 2 Abs. 4 S. 3 Alg II-V a.F. anzusehen.
Weder stehen der Ablauf des Bewilligungszeitraums noch die neue Antragstellung (hier Fortzahlungsantrag vom 21.08.2009) dem
vom Beklagten gewählten Verteilzeitraum eines Jahres entgegen. Der "Verteilzeitraum" im Sinn von § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. kann sich über das Ende des Bewilligungszeitraums und/oder eine neue Antragstellung hinweg erstrecken (vgl. zur Vorgängerregelung
des § 2 Abs. 3 Alg II-V BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 27 - BSGE 101, 291). Etwas Anderes ergibt sich weder aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn der Regelung.
§ 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. setzt der zeitlichen Verteilung von Einkommen nach dem Wortlaut keine zeitliche Grenze (vgl. zur Vorgängerregelung des
§ 2 Abs. 3 Alg II-V BSG a.a.O. Rn 30). Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich eine solche Begrenzung nicht. Die ursprüngliche
Fassung der Alg II-V (damals § 2 Abs. 3 Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I, 2622) sah die Möglichkeit, einmalige Einnahmen auf mehrere Kalendermonate zu verteilen, noch nicht
vor. Dies konnte dazu führen, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat überstiegen und die Hilfebedürftigkeit
sowie dem folgend die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (vgl §
5 Abs 1. Nr.
2a SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
2a SGB XI), mit der Konsequenz entfielen ließen, dass der zuvor Leistungsberechtigte sich ggf. freiwillig krankenversichern musste.
Diese Konsequenz und der damit verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand haben den Verordnungsgeber veranlasst, im Regelfall (des
Entfallens der Krankenversicherungspflicht) eine Verteilung der einmaligen Einnahmen auf "angemessene Zeiträume" vorzusehen
(BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R Rn 29 m.w.N. - SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Wollte man aber mit der Neufassung vor allem eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes
erzielen, so sollte hiermit offenbar eine längere Erstreckung des Berücksichtigungszeitraums erreicht werden (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R Rn 29). Dem widerspräche eine durch Auslegung erfolgende Begrenzung des Verteilzeitraums auf den "ersten" Bewilligungszeitraum
oder aufgrund einer erneuten Antragstellung. Auch die Aufhebung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. und Überleitung in die geänderte Norm des § 11 Abs. 3 SGB II mit einer nunmehr auf 6 Monate festgesetzten Aufteilung lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass bereits vorher eine Begrenzung
durch den Bewilligungszeitraum oder eine Begrenzung auf einen am regelhaften Leistungszeitraum orientierten Verteilzeitraum
von 6 Monaten als allein angemessen i.S.v. § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. anzusehen gewesen wäre. Zunächst einmal zeigt die nunmehr feste Verteilregel des § 11 Abs. 3 SGB II (vgl. hierzu Löns/Herold-Tews/Löns, SGB II, 3. Aufl. 20111, § 11 Rn 21), dass ein im laufenden Bewilligungszeitraum erzieltes Einmaleinkommen über das Ende des Bewilligungszeitraums hinaus
verteilt werden kann (LPK-SGB II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 40), bei Überschreiten des Bedarfs eines Monats in der Regel
wohl sogar zu verteilen ist. Zum Anderen wäre die Neuregelung dann nicht erforderlich gewesen, wenn bereits aus der Alg II-V a.F. eine Begrenzung des Verteilzeitraumes auf 6 Monate herauszulesen gewesen wäre, dies insbesondere vor dem Hintergrund,
dass der Gesetzgeber die Neuregelung nicht als "Klarstellung" bezeichnet hat.
Auch der Sinn der Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. erfordert eine grundsätzliche zeitliche Begrenzung des Verteilzeitraumes nicht. Vielmehr muss sich die Auslegung des
in § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. gewählten Begriffes der Aufteilung auf einen "angemessenen Zeitraum" an der in § 7 i.V.m. § 9 SGB II normierten Hilfebedürftigkeit und der in § 2 SGB II enthaltenen Selbsthilfeobliegenheit der Leistungsberechtigten orientieren. Dies bedeutet, dass Leistungsberechtigten, die
beim Zufluss eines hohen Einmalzahlbetrages eigentlich - wie die Kläger hier - (mindestens für einen kurzen Zeitraum) aus
dem Leistungsbezug ausscheiden müssten, bei Verbleib im Leistungssystem des SGB II die zugeflossenen Leistungen in den folgenden Monaten anteilig bis zum (errechneten) vollständigen Verbrauch anzurechnen
sind.
Der Anrechnung des Steuererstattungsbetrages ab Mai 2009 steht gleichfalls nicht entgegen, dass die Kläger zum damaligen Zeitpunkt
nach ihren Angaben Schulden in entsprechender Höhe beim Schwager des Klägers zu 1) hatten. Im Zeitpunkt der Auszahlung des
Einkommens offene Schulden sind nicht vom Einkommen abzusetzen (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 19 - BSGE 101, 291; LPK-SGB II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 42; Löns/Herold-Tews/Löns, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 13). § 11 Abs. 2 SGB II und § 13 Abs. 1 SGB II i.V.m. der Alg II-V regeln abschließend, welche Positionen von den berücksichtigungspflichtigen Einnahmen abziehbar sind (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 19 - BSGE 101, 291; Bay. LSG Urteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 309/06 Rn 20). Die genannten Vorschriften sehen einen Abzug für offene Schulden bzw. (notwendige) Schuldentilgung nicht vor, so
dass deren Berücksichtigung bei der Prüfung des Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II nicht möglich ist (vgl. BSG a.a.O.). Einkommen ist somit selbst dann zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen bzw. der Mitglieder
einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, wenn es den Hilfebedürftigen dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen
zu erfüllen (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 19; Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R Rn 44; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.6.2006 - L 29 B 314/06; LSG NRW Urteil vom 14.02.2007 - L 12 AS 12/06; bereits auch schon BVerwG Urteil vom 27.01.1965 - V C 32.64 Rn 15 zur damaligen Sozialhilfe nach dem BSHG). Das SGB II erlaubt bei der Prüfung der Bedürftigkeit keine Saldierung von Aktiva und Passiva (BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R Rn 44).
Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Anrechnung der Steuerrückerstattung in den vom Beklagten angesetzten monatlichen
Teilbeträgen auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Kläger den Erstattungsbetrag nach ihren Angaben unmittelbar nach dessen
Erhalt zur Rückzahlung eines Darlehens an den Schwager des Klägers zu 1) verwendet haben. Insoweit gilt für den vorzeitigen
Verbrauch verfügbarer Mittel (z.B. durch Schuldentilgung) nichts anderes als für die Behandlung offener Schulden (aA LPK/SGB
II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 42). Der Leistungsberechtigte, der seine Selbsthilfeobliegenheit und die hieraus resultierende
Verpflichtung, jegliches Einkommen zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen,
missachtet und Einkommen entgegen dem Gebot, dieses zunächst für den Lebensunterhalt einzusetzen für andere Belange verwendet,
kann nicht besser gestellt werden als der Leistungsberechtigte, der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten
unterliegt und diesen unter Beachtung seiner aus dem SGB II erwachsenden Obliegenheiten nicht nachkommt. Der bedarfsmindernden Berücksichtigung einer Einmalzahlung steht es somit nicht
entgegen, wenn der Leistungsberechtigte den Betrag zur Schuldentilgung verwendet hat (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 19 - BSGE 101, 291). Insofern handelt es sich hier lediglich um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung, bei der der Einmalzahlbetrag seinen
Charakter als Einkommen nicht verliert (BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R Rn 25 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17). Verbraucht der Hilfebedürftige
ihm zufließendes Einkommen vorzeitig, sind die Einnahmen entsprechend dennoch bis zum Ende des nach § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. angemessenen Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen (vgl. LSG NRW Urteil vom 25.10.2010 - L 6 AS 171/10; LSG NRW Beschluss vom 14.06.2010 - L 6 AS 432/10 B ER und L 6 AS 494/10 B ER; ebenso LSG NRW Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 309/06; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn 66; aA wohl Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn 16; VG Bremen Urteil vom 15.05.2008 - S 3 V 1349/08; wohl auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.11.2008 - L 14 B 1818/08 AS ER; Geiger, info also 2009, 20, 23).
Der Anrechnung von Einmaleinkommen in dem auf den Zufluss folgenden Bewilligungszeitraum trotz vorigen Verbrauchs steht auch
nicht entgegen, dass bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung bzw.
zu Beginn des (Folge-)Bewilligungszeitraumes Einkommen berücksichtigt wird, das in diesem (Folge-)Leistungszeitraum zu keinem
Zeitpunkt zur Verfügung steht. Weder kann der Anrechnung entgegengehalten werden, "fiktives Einkommen" dürfe nach Art.
1 Grundgesetz und den Grundprinzipien des SGB II nicht angerechnet werden (so LPK- SGB II/Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 42) noch steht der Anrechnung entgegen, dass - wenn
es sich um eine Erstantragstellung handeln würde - Leistungen zu gewähren wären.
Ob die Anrechnung fiktiven Einkommens im SGB II grundsätzlich unzulässig ist (so zB Löns/Herold-Tews/Löns, 3. Aufl. 2011, § 11 Rn 15; LPK-SGB II/Geiger a.a.O.), kann dahingestellt
bleiben, da es sich bei der Anrechnung von zugeflossenem Einmaleinkommen nicht um ein fiktives, sondern um ein tatsächlich
erzieltes Einkommen handelt. Der Leistungsberechtigte wird bei der Anrechnung des Einmaleinkommens auch in den Folgemonaten
nicht so gestellt, als "hätte" er lediglich Einkommen erzielt oder "könnte" dieses erzielen. Vielmehr stand ihm der angerechnete
Betrag in seiner Gesamtheit im Moment des Zuflusses als "bereites Mittel" (vgl. hierzu Löns/Herold-Tews/Löns, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn 13) tatsächlich zur Verfügung. Diese tatsächlich zugeflossene Einnahme wird lediglich nicht als Gesamtbetrag im Moment
des Zuflusses berücksichtigt, sondern (zu Gunsten der sonst aus dem Leistungsbezug ausscheidenden Kläger) so behandelt, als
sei sie in mehreren aufeinanderfolgenden Monaten zugeflossen. Anders als bei fiktiven, d.h. nicht erzielten und damit zu keinem
Zeitpunkt "bereiten" Einnahmen wird der Leistungsberechtigte damit nicht so behandelt als "hätte" er etwas erzielt, sondern
so als ob er eine Aufteilung des tatsächlich erzielten Einkommens auf mehrere Monate vornehmen würde, um seinen Obliegenheiten
nach dem SGB II zur Sicherung seines Lebensunterhalts Genüge zu leisten.
Der Anrechnung steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller im (Folge-) Bewilligungszeitraum Leistungen zu bewilligen
wären, wenn es sich um einen Erstantrag mit (neuer) Prüfung der Hilfebedürftigkeit handeln würde. Grund hierfür ist, dass
sich die Situation eines Leistungsberechtigten bei Erstantragstellung gravierend von derjenigen beim Folgeantrag eines bereits
zuvor Leistungsberechtigten unterscheidet. Durch den Antrag auf Leistungsgewährung gem. § 37 SGB II begibt sich ein Hilfebedürftiger in das System des SGB II und unterliegt damit bzw. mit Leistungsbeginn auch dessen Regeln. Entsprechend treffen ihn als Leistungsbezieher die Selbsthilfeobliegenheiten,
die sich aus dem in § 2 SGB II niedergelegten Grundsatz des Forderns (§ 2 Abs. 2 SGB II) sowie dem o.g. Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge ergeben. Verletzt er diese Obliegenheiten, kann er sich
nicht zu seinen Gunsten hierauf berufen und (weitere) Leistungen - als Zuschuss - fordern. Den Hilfebedürftigen, der mangels
Antragstellung außerhalb des Systems des SGB II steht, treffen die Obliegenheiten dieses Leistungssystems hingegen nicht (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R Rn 17 - BSGE 105, 188). Allerdings können sogar gegen letzteren unter eingeschränkten Voraussetzungen Ersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn
dieser die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 34 SGB II).
Der Anrechnung einer Einmalzahlung nach ihrem Verbrauch steht schließlich nicht entgegen, dass nach erfolgtem Verbrauch für
den bzw. die Leistungsberechtigten keine tatsächlichen (ausreichenden) Mittel mehr zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt
zu bestreiten. Kann ein Antragsteller nach den gesetzlichen Vorschriften des § 19 SGB II i.V.m. §§ 11, 13 SGB II i.V.m. der Alg II-V a.F. nicht als hilfebedürftig im Sinne von §§ 7, 9 SGB II angesehen werden, fehlen ihm aber gleichwohl tatsächlich die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt, steht der faktisch Hilfebedürftige
nach der Konzeption des SGB II nicht schutzlos da. Vielmehr besteht die Möglichkeit, nach § 24 Abs. 1 SGB II (bzw vorher § 23 Abs. 1 SGB II) ein ergänzendes Darlehen zu erhalten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 03.02.2010 - L 12 AS 91/10 B; ebenso LSG NRW Urteil vom 25.10.2010 - L 6 AS 171/10 m.w.N.). Hat der Leistungsträger hierüber (negativ) entschieden, ist auch die eventuelle Darlehensgewährung Streitgegenstand
(BSG Urteil vom 22.08.2009 - B 14 AS 45/08 R). Im vorliegenden Verfahren stand eine darlehensweise Gewährung der begehrten Leistungen zwischen den Beteiligten nicht
in der Diskussion.
Die hier streitige rechtliche Behandlung des Verbrauchs von berücksichtigungspflichtigem Einkommen entspricht auch der Rechtslage
bei vorzeitigem sonstigem Verbrauch von gezahlten Regelleistungen. Denn auch der Hilfeempfänger, der mit den gewährten Leistungen
der Grundsicherung in einem laufenden Monat nicht auskommt, kann nicht etwa wegen erneuter Hilfebedürftigkeit noch einmal
Leistungen als Zuschuss verlangen. Vielmehr steht auch ihm lediglich der Weg offen, bei unabweisbarem Bedarf (weitere) Sach-
bzw. Geldleistungen als Darlehen zu erhalten. Ausdrücklich sieht das Gesetz dabei die Möglichkeit vor, solchen Hilfebedürftigen,
die sich als ungeeignet erweisen, mit der Regelleistung ihren Bedarf zu decken, so z.B. bei unwirtschaftlichem Verhalten,
die (weiteren) (Darlehens-)Leistungen in voller Höhe oder anteilig (nur) als Sachleistungen zu gewähren (§ 24 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011, BGBl I , 453 -im Folgenden n.F. bzw. vorher § 23 Abs. 2 SGB II).
Auch aus der Vorschrift des § 34 SGB II ergibt sich kein anderes Ergebnis. Insbesondere lässt sich hieraus nicht ein Anspruch darauf ableiten, bei vorzeitigem Verbrauch
eines Einmaleinkommens vollständige Grundsicherungsleistungen lediglich mit einer Ersatzforderung nach § 34 SGB II belastet, zu erhalten. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss ist allein § 19 SGB II bzw. zur Gewährung dieser Leistungen als Darlehen § 24 Abs. 1 SGB II n.F (vorher § 23 Abs. 1 SGB II). § 34 SGB II normiert allein einen Ersatzanspruch des Leistungsträgers gegen den Hilfebedürftigen, nicht aber umgekehrt einen Anspruch
des Hilfebedürftigen auf Gewährung von Leistungen.
Andere Gründe, warum die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung der Steuerrückerstattung auf 12 Monate á 739,60 Euro als unangemessen
im Sinn von § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. angesehen werden müsste, sind nicht erkennbar. Die Höhe der monatlichen Anrechnung - und damit die Länge des Verteilzeitraumes
- sind dem Einzelfall entsprechend variabel vom Grundsicherungsträger festzusetzen. Hierbei darf unter der Geltung der Alg II-V a.F. die Aufteilung im Regelfall nicht vollständig auf die monatliche Leistung erfolgen, sondern muss ein Restleistungsbetrag
belassen werden, um den Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht entfallen zu lassen (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn 35 und BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R Rn 30 - BSGE 101, 291). Dies hat der Beklagte mit einer Anrechnung von knapp 740 Euro bei einem Bedarf der Kläger von ca. 1.600 Euro beachtet.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass sich ein längerer Verteilzeitraum für Leistungsberechtigte grundsätzlich günstiger
auswirkt als ein kurzer Verteilzeitraum. Grund hierfür ist, dass die Absetzregelung des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft der Kommunen nach dem SGB II vom 30.07.2004, BGBl I, 2014) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V a.F. das aus der Einmalzahlung anzurechnende Einkommen jeden Monat regelmäßig um 30 Euro mindert.
Von dem monatlich anzurechnenden Einmaleinkommen des Klägers zu 1) war - wie vom Beklagten vorgenommen - ein Pauschalbetrag
von monatlich 30,00 Euro gem. § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 6 Alg II-V a.F. abzuziehen. Ergänzend zu der aus dem o.g. Bedarf abzüglich des o.g. Einkommens zu berechnenden Gesamtleistung an die
Bedarfsgemeinschaft ist dem Kläger zu 1) ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 24 SGB II (in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
20.07.2006 (BGBl I, 1706)) in Höhe von 406,00 Euro gewährt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage als gegeben
angesehen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).