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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2012 - 4 R 266/11
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Neuberechnung nach Beitragsregress
1. Ein gesetzlich Rentenversicherter kann keine Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge für beitragsgeminderte Zeiten als derjenigen beanspruchen, die im Wege des Beitragsregressverfahrens von einem Dritten geleistet und in den Versicherungsverlauf eingestellt worden sind. Ein solcher Anspruch scheitert aus Rechtsgründen schon daran, dass nur solche Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf und damit in der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig sind, die tatsächlich zugeflossen sind.
2. § 119 SGB X verpflichtet den Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalles Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Der Geschädigte muss, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde. Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst.
3. Ein Anspruch auf eine "Wiederaufnahme" des Beitragsregressverfahrens durch den Rentenversicherungsträger mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer kommt nicht mehr in Betracht, wenn es zu einem Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Dritten bzw. dessen Haftpflichtversicherung gekommen ist, in dem weitere Ansprüche zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer wirksam ausgeschlossen wurden.
1. Ein gesetzlich Rentenversicherter kann keine Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge für beitragsgeminderte Zeiten als derjenigen beanspruchen, die im Wege des Beitragsregressverfahrens von einem Dritten geleistet und in den Versicherungsverlauf eingestellt worden sind. Ein solcher Anspruch scheitert aus Rechtsgründen schon daran, dass nur solche Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf und damit in der Rentenberechnung berücksichtigungsfähig sind, die tatsächlich zugeflossen sind.
2. § 119 SGB X verpflichtet den Schädiger, in Fällen eines Beitragsausfalles Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Der Geschädigte muss, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde. Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst.
3. Ein Anspruch auf eine "Wiederaufnahme" des Beitragsregressverfahrens durch den Rentenversicherungsträger mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer kommt nicht mehr in Betracht, wenn es zu einem Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Dritten bzw dessen Haftpflichtversicherung gekommen ist, in dem weitere Ansprüche zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer wirksam ausgeschlossen wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 510
Normenkette:
SGB X § 119
Vorinstanzen: SG Koblenz 01.04.2011 S 10 R 203/09
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.04.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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