Zur Frage der Prozeßkostengewährung im Falle eines an den Sohn zu günstigem Mietzins vermieteten Einfamilienhauses
Die Partei hat die ihr zunächst gestundeten Prozeßkosten in einem Betrag aus ihrem Vermögen zu zahlen, wenn sie über Vermögen
in Form eines Einfamilienhauses verfügt, das sie nicht selbst bewohnt, sondern an ihren volljährigen Sohn zu einem recht günstigen
Mietzins vermietet hat.
Gründe:
Die nach §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat mit Recht angeordnet, daß die Klägerin die ihr zunächst gestundeten Prozeßkosten in einem Betrag aus ihrem
Vermögen zu zahlen hat. Gemäß §
115 Abs.
2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei sich die Frage, welches Vermögen als nicht verwertbar
gilt, insbesondere nach § 88 des Bundessozialhilfegesetzes richtet. Die Klägerin hat Vermögen in Form eines Einfamilienhauses,
das sie nicht selbst bewohnt, sondern an ihren volljährigen Sohn für einen recht günstigen Mietzins vermietet hat. Ihr ist
zuzumuten, dieses Hausgrundstück zur Finanzierung des Rechtsstreits einzusetzen. Die Immobilie gehört nicht zu den nach §
88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG privilegierten Grundstücken. Die Vorschrift soll den Hilfsbedürftigen vor einem Verlust der Lebensgrundlage, die seine Existenz
und die seines Hausstandes gewährleisten, schützen (Zöller-Philippi,
ZPO, 18. Aufl., §
115 Rn. 45). Dementsprechend erstreckt sich der Schutz des "kleinen Hausgrundstücks" und des "Familienheims" nur auf selbstgenutzte
Objekte (Zöller-Philippi aaO.; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1986, 925). Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, dem Hilfsbedürftigen ein kleines von ihm bewohntes Anwesen zu erhalten, braucht
der hilfsbedürftigen Partei weder eine von ihr nicht bewohnte Immobilie noch das zur alsbaldigen Beschaffung eines kleinen
Hausgrundstücks angesammelte Vermögen belassen zu werden, so daß etwa auch ein den Schonbetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigendes Bausparguthaben zum einsetzbaren Vermögen gehört (Zöller-Philippi aaO. m.w.N.). Zwar wird die Auffassung vertreten,
daß ein im Miteigentum getrenntlebender Eheleute stehendes, von ihnen nicht bewohntes Hausgrundstück zu den nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG privilegierten Vermögenswerten gehöre. Dies setzt aber voraus, daß die gegenwärtige Vermietung nur durch die Trennung der
Parteien bedingt ist und daß der ursprüngliche Zweck des Familienheims, den Parteien und ihren Kindern als Wohnung zu dienen,
damit noch nicht endgültig verloren gegangen ist (so OLG Bremen FamRZ 1984, 920; Zöller-Philippi § 115 Rn. 45 a). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier nicht. Jenem Sachverhalt ist der vorliegende
Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil nicht einmal erkennbar ist, daß die Klägerin alsbald in ihr Einfamilienhaus einziehen
wird. Auf eine solche feste Absicht läßt ihre Behauptung, sie möchte nach Ablauf des mit ihrem Sohn eingegangenen befristeten
Mietverhältnisses in das Haus einziehen, nicht schließen. Daß die Klägerin, die im übrigen erst 44 Jahre alt ist, das ererbte
Grundstück als spätere Alterssicherung ansieht, rechtfertigt gleichfalls nicht eine Privilegierung ihres Grundvermögens.