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OLG Köln, Beschluss vom 08.10.1993 - 27 WF 92/93
Zur Frage der Prozeßkostengewährung im Falle eines an den Sohn zu günstigem Mietzins vermieteten Einfamilienhauses
Die Partei hat die ihr zunächst gestundeten Prozeßkosten in einem Betrag aus ihrem Vermögen zu zahlen, wenn sie über Vermögen in Form eines Einfamilienhauses verfügt, das sie nicht selbst bewohnt, sondern an ihren volljährigen Sohn zu einem recht günstigen Mietzins vermietet hat.
Fundstellen: OLGReport-Köln 1994, 91
Normenkette:
BSHG § 88
,
ZPO § 115 Abs. 2

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