OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.1993 - 15 WF 395/93
Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs
Eine Partei erhält Prozeßkostenhilfe, wenn sie den auf der Grundlage des § 90 BSHG auf das Sozialamt übergeleiteten und dann an sie zurückübertragenen Unterhaltsanspruch klageweise geltend machen will. Ein Fall des Rechtsmißbrauchs liegt nicht vor.
Fundstellen: FamRZ 1994, 384
Normenkette:
BSHG § 90
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: AG Stuttgart-Canstatt 27.08.1993 4 F 487/93

Entscheidungstext anzeigen: