Sozialhilferecht: Mietkaution und Maklercourtage als einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt, mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Mietkaution und die Maklercourtage
in Höhe von insgesamt 10.449,-- DM für die noch anzumietende Wohnung F. straße, Hamburg, aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf diese Hilfe nicht glaubhaft gemacht (§
123 Abs.
1 und
3 VwGO i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO).
Die Antragstellerin kann die Übernahme der Mietkaution und der Maklercourtage nicht nach §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG beanspruchen. Zwar umfaßt der notwendige Lebensunterhalt u.a. die Unterkunft (§ 12 Abs. 1 BSHG), und hierzu zählen auch die zur Beschaffung der Unterkunft notwendigen Kosten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26.5.1971,
FEVS Bd. 18 S. 421; LPK-BSHG, 3. Aufl. 1990, § 12 Rdnr. 33, m.w.N.). Das kann im Einzelfall auch für die Mietkaution und die Maklercourtage gelten, soweit etwa eine Wohnung
sonst nicht oder nicht in zumutbarer Zeit gefunden werden kann. Die evtl. für die Anschaffung einer Unterkunft anfallenden
Kosten sind je doch dann nicht notwendig, wenn die Anmietung gerade dieser, die geltend gemachten Kosten verursachenden Wohnung
ihrerseits nicht als sozialhilferechtlich notwendig anzusehen ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die in Aussicht
genommene Wohnung sozialhilferechtlich unangemessen groß und/oder teuer ist (vgl. auch VGH Kassel, Beschluß vom 28.1.1988,
FEVS Bd. 37 S. 414). Denn eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft besteht nach § 12 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 und 2 Halbsatz 2 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung grundsätzlich nur in Bezug auf eine sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft (BVerwG, Urt. vom 21.1.1993 - BVerwG 5 C 3.91 -). Der Träger der Sozialhilfe ist nach den genannten Vorschriften nicht verpflichtet, den Einzug in eine sozialhilferechtlich
unangemessen große bzw. teure Wohnung durch Übernahme der Mietkaution und der Maklercourtage zu ermöglichen. Selbst wenn der
Anspruchsteller die sozialhilferechtlich unangemessen hohen Kosten der Unterkunft zunächst aus eigenen Mitteln selbst tragen
könnte - was hier von der Antragstellerin zwar behauptet wird, ihr aber bezüglich ihrer bisherigen Wohnung mit annähernd gleich
hoher Miete in der Vergangenheit nicht gelungen ist -, müßte der Träger der Sozialhilfe bei später eintretender Hilfsbedürftigkeit
auf eine Senkung der Unterkunftskosten insbesondere durch Umzug in eine billigere Wohnung drängen. Dann würde sich die Übernahme
der Kosten der Anmietung als eine sinnlose Maßnahme darstellen (vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 28.1. 1988, a.a.O., S. 417).
Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgebrachte Möglichkeit der Kostensenkung
durch Untervermietung geboten. Konkrete und nachprüfbare Angaben, insbesondere zu der Person des möglichen Untermieters, hat
die Antragstellerin insoweit nicht gemacht. Im übrigen könnte ein Untermietverhältnis auch von dem Untermieter wieder kurzfristig
gelöst werden, und die Antragstellerin hätte dann wieder die volle Miete allein zu tragen.
Die von der Antragstellerin in Aussicht genommene Wohnung F. straße ist sozialhilferechtlich unangemessen groß und teuer.
Nach den Angaben der Antragstellerin hat die Wohnung drei Zimmer und ist ca. 78 qm groß. Das übersteigt den sozialhilferechtlich
anzuerkennenden Unterkunftsbedarf der Antragstellerin, die in der Wohnung nur mit ihrer 1987 geborenen Tochter zusammenleben
will. Vielmehr ist - in Anlehnung an die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbau - die Wohnungsgröße dann sozialhilferechtlich ausreichend, wenn sie es ermöglicht, daß auf
jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt (§
5 Abs.
2 Satz 2
WoBindG). Sonderbedarfe, die ausnahmsweise die Anmietung einer Wohnung mit drei Räumen gebieten könnten (vgl. dazu §
5 Abs.
2 Satz 4
WoBindG), hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht zu erkennen.
Die in Aussicht genommene Wohnung ist zudem unangemessen teuer. Nach den vorgelegten Unterlagen soll die Warmmiete monatlich
l.620,-- DM, d.h. annähernd 21,-- DM pro qm betragen. Diese unangemessen hohe Miete beruht nicht nur auf der - gerichtsbekannten
- Knappheit an Wohnraum in Hamburg, sondern vor allem auch auf der Lage der Wohnung im Stadtteil Eppendorf, bei dem es sich
um eine besonders gesuchte Wohnlage handelt. In anderen, weniger "beliebten" Stadtteilen dürfte für die Antragstellerin die
Möglichkeit bestehen, nach entsprechenden Bemühungen eine wesentlich billigere Wohnung anzumieten.
Daß ansonsten keine Umstände vorliegen, die - ausnahmsweise - die Anmietung der von der Antragstellerin in Aussicht genommenen
Wohnung sozialhilferechtlich gebieten und die Antragsgegnerin deshalb zur Übernahme der Mietkaution und der Maklercourtage
verpflichten könnten, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die gemäß §
122 Abs.
2 Satz 3
VwGO Bezug genommen wird, in dem angefochtenen Beschluß dargelegt. Auch die Beschwerde belegt nicht, daß die Einschulung der Tochter
der Antragstellerin, die unmittelbar bevorsteht, ernsthaft gefährdet oder ihre sonstige schulische Entwicklung nachhaltig
beeinträchtigt würde, wenn der Einzug in die Wohnung F. straße unterbleibt und die Antragstellerin und ihre Tochter gegebenenfalls
zunächst von der Antragsgegnerin anderweitig untergebracht werden müssen. Eine solche Unterbringung dürfte angesichts der
Einkommensverhältnisse der Antragstellerin - ihr stehen monatlich Einnahmen von ca. 3.000,-- DM zur Verfügung - nur vorübergehend
notwendig sein.