BGH, Urteil vom 26.01.1983 - IVb ZR 351/81
Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer Mahnung; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs
zur Vorbereitung einer Klage auf Erstattung überzahlten Unterhalts
A. Ein Verzug ohne Mahnung aufgrund der Vorschrift des §
284 Abs.
2 BGB (Kalenderfälligkeit) setzt bei familienrechtlichen Unterhaltspflichten voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl
nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist, wie es insbesondere
bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistungen oder auch nach gerichtlicher Verurteilung der Fall ist.
B. Eine Mahnung kann entbehrlich sein, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen eindeutig und endgültig verweigert, was auch
schon in der unvermittelten Einstellung bisher regelmäßig erbrachter Zahlungen gesehen werden kann.
C. Wegen der Schwierigkeiten der Berechnung einer Unterhaltsforderung kann eine Mahnung in der Regel nicht deswegen als unwirksam
angesehen werden, weil sie eine Zuvielforderung enthält.
D. Ein Auskunftsanspruch (sei es aufgrund der §§
1580,
1605 BGB oder aber gemäß §
242 BGB) zum Zwecke der Vorbereitung einer auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzforderung, mit welcher die Erstattung
überzahlten Unterhalts begehrt werden soll, besteht nur dann, wenn diejenigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
vorliegen, die von den durch die Auskunftserteilung zu offenbarenden wirtschaftlichen Verhältnissen unabhängig sind.
Fundstellen: DRsp I(167)296d, FamRZ 1983, 352
, FamRZ 1983, 352, 354, LSK-FamR/Hannemann, § 1605
BGB LS 37, LSK-FamR/Hannemann, § 1613
BGB LS 23, LSK-FamR/Hannemann, § 1613
BGB LS 28, LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b
BGB LS 10, LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b
BGB LS 6, LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b
BGB LS 7, MDR 1983, 651
, NJW 1983, 1330
, NJW 1983, 2318