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BGH, Urteil vom 01.06.1983 - IVb ZR 389/81
Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
A. Es liegt nahe, bei der Prüfung des Merkmals der »Ehe von langer Dauer« ebenso wie bei derjenigen des Merkmals der »Ehe von kurzer Dauer« (§ 1579 Nr. 1 BGB) die Ehedauer nicht bis zur Scheidung, sondern nur bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu verstehen. Hierfür spricht die Erwägung, daß in aller Regel der Antragsteller des zur Scheidung führenden Verfahrens den entscheidenden Schritt zur Beendigung seiner Ehe damit vollzieht, daß er das Scheidungsverlangen rechtshängig macht; das ist für den Antragsgegner ersichtlich. Außerdem gilt als weiteres Argument: Wollte man die für die Frage des Unterhaltsvorranges bei einer neuen Eheschließung des Verpflichteten u.U. entscheidende Frage der »Ehe von langer Dauer« davon abhängig machen, wann das Scheidungsverfahren seinen Abschluß findet, so könnte das dazu führen, daß der potentiell unterhaltsberechtigte Ehegatte dadurch veranlaßt würde, mit Hilfe von Rechtsmitteln oder sonstigen Bemühungen den rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens hinauszuschieben und damit ggf. die Ehe als eine solche »von langer Dauer« erscheinen zu lassen.
B. Nach Ablauf von 15 Jahren liegt eine den Unterhaltsvorrang sichernde lange Ehedauer vor. Für Ehen, die diese Zeit nicht ganz erreichen, schließt das indessen nicht notwendig aus, auch sie aufgrund der Umstände des Falles nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung bereits als solche von langer Dauer anzusehen. Die Gewährung des Unterhaltsvorranges in § 1582 Satz 2, 2. Alt. BGB beruht - jedenfalls auch - auf dem Gedanken, das Vertrauen desjenigen Ehegatten auf den Erhalt fortwährenden Unterhalts zu schützen, der sich in der Ehe langjährig unter Verzicht auf eine eigene berufliche Entwicklung vorwiegend dem Haushalt und der Pflege und Erziehung von Kindern gewidmet hat. Eine Verfestigung der eigenen Lebensposition i.S. einer über lange Zeit beiderseits ausgeübten Erwerbstätigkeit hingegen wird im allgemeinen gegen die Annahme einer schon vor dem Ablauf von 15 Jahren erreichten, den Unterhaltsvorrang sichernden »Ehe von langer Dauer« sprechen.
Fundstellen: FamRZ 1983, 886, 887, LSK-FamR/Hülsmann, § 1582 BGB LS 7, LSK-FamR/Hülsmann, § 1582 BGB LS 8, NJW 1983, 2321 , NJW 1983, 2321, 2322
Normenkette:
BGB § 1582