LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.1996 - 2 U 2154/96
Unfallversicherungsschutz eines entsandten kroatischen Arbeitnehmers
Ein in die Bundesrepublik Deutschland entsandter kroatischer Arbeitnehmer erhält keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
wenn er bei seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland nach den Bestimmungen des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen
nicht den deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung unterlag. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SozSichAbk YUG Art. 6 Abs. 1