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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1996 - 3 Ar 1949/96 eA-B
Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Kostenentscheidung
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung soll bei § 128c Abs. 2 S. 1 AFG dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Sie sind dann anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg.
2. In Streitwertverfahren stellt ein Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kostenrechtlich ein selbständiges Verfahren dar. Das gilt unabhängig davon, ob es vor oder während des Hauptsacheverfahrens begonnen hat. Es ist daher in beiden Instanzen eine Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG zu treffen. Dagegen ist im Rahmengebührverfahren weiterhin davon auszugehen, daß dann, wenn das eA-Verfahren mit oder nach der Hauptsache anhängig gemacht worden ist, eine Kostenentscheidung nicht zu treffen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 128 § 128c Abs. 1 § 128c Abs. 2 S. 1
,
BRAGO § 116 Abs. 1 § 116 Abs. 2
,
SGG § 193 Abs. 1
,
VwGO § 80 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 10.04.1996 S 11 Ar 415/95 eA