LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.1996 - 5 Ka 2453/96
Berufungszurückweisung durch das LSG
1. Gemäß § 153 Abs. 4 SGG darf ein Urteilsbeschluß auch dann ergehen, wenn das SG-Urteil vor dessen Inkrafttreten erging, und auch dann, wenn der Kläger im Berufungsverfahren weitere erkennbar unzulässige Klageanträge gestellt hat.
2. Auch noch nach acht Jahren ist die Wiederanrufung eines ruhenden Verfahrens zulässig, wenn dieses Recht nicht verwirkt worden ist.
3. Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen können die öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen oder sie können gemäß § 66 Abs. 4 SGB X in entsprechender Anwendung der ZPO vorgehen. Die getroffene Wahl kann später wieder geändert werden.
4. Die Zulässigkeit der Klageänderung bzw -erweiterung ist iS des § 99 SGG zu prüfen, wenn im Berufungsverfahren neue Klageanträge gestellt werden. Die Klageänderung ist nicht sachdienlich und der Klageantrag als unzulässig abzuweisen, wenn der Sozialrechtsweg nicht gegeben ist oder andere Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 4 § 66 Abs. 3
,
SGG § 153 Abs. 4 § 179 Abs. 1 § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 12.03.1986 S 8 Ka 2076/82