LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.1996 - 5 Ka 2984/96
Festsetzung des Gegenstandswerts im sozialgerichtlichen Verfahren
Der Gegenstandswert ist auch nach einem Vergleich, in dem die Honorarkürzung ermäßigt wurde, nach dem im Kürzungsbescheid
ausgewiesenen vollen Betrag festzusetzen, wenn die Rechtsverfolgung eines Arztes im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
auf die ersatzlose Aufhebung des Kürzungsbescheid gerichtet ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2
,
GKG § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 10.09.1996 S 5 Ka 4332/96