LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1996 - 5 Ka 3099/96
Kein Berufung gegen Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren
Auch für Anerkenntnis-Urteile und auch dann, wenn die Kostenentscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein sollte, gilt der Ausschluß der Berufung gegen Kostenentscheidungen nach § 144 Abs. 4 SGG. Eine ersatzweise Beschwerde findet auch nicht im Falle eines Anerkenntnis-Urteils statt. Mangels Beschwer kann der durch ein Anerkenntnis-Urteil Begünstigte dieses nicht anfechten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 1997, 199
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 4 § 202
,
ZPO § 99 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 18.09.1996 S 10 Ka 4564/95