Gründe
I
Im Rahmen der Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten
über insgesamt 1555,39 Euro vor, die ua eine Geschäftsgebühr sowie eine Erledigungsgebühr iHv jeweils 640 Euro enthielt. Hierauf
setzte die Beklagte die Vergütung auf insgesamt 389,73 Euro fest, der sie eine Geschäftsgebühr iHv 300 Euro zugrunde legte;
eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen (Bescheid vom 23.5.2017, Widerspruchsbescheid vom 9.8.2017).
Die Klage auf Erstattung weiterer Kosten für das Widerspruchsverfahren iHv 1172,20 Euro ist vor dem Sozialgericht Freiburg
(Gerichtsbescheid vom 6.8.2018) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 25.1.2019) erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die Höhe der Geschäftsgebühr könne nicht mehr als 300 Euro betragen, weil sowohl
Umfang als auch Schwierigkeit der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin allenfalls als durchschnittlich zu bewerten
seien. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin über die Widerspruchseinlegung
und die notwendige Begründung des Widerspruchs hinaus keine auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Maßnahmen ergriffen
habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf eine
Rechtsprechungsabweichung (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin das Vorliegen einer Divergenz - den gesetzlichen Anforderungen
entsprechend - nicht aufgezeigt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht
übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem
vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine die Revisionszulassung begründende Abweichung liegt folglich nicht schon
dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz
in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch
steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).
In der Beschwerdebegründung werden demgegenüber nicht zwei abstrakte, sich widersprechende Rechtssätze dargelegt. Vielmehr
wird ein einziger Rechtssatz zitiert, den das LSG Baden-Württemberg der Entscheidung des BSG vom 17.12.2013 (B 11 AL 15/12 R - juris RdNr 16) entnommen und hierzu ausgeführt haben soll, dass die darin aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Sodann wird
in der Beschwerdebegründung die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten näher dargelegt und ausgeführt, diese sei komplett identisch
mit dem, was das BSG fordere. Das LSG weiche daher von der Prämisse des BSG ab und stelle die Sache so dar, als sei der Altersrentenantrag nicht vom Prozessbevollmächtigten veranlasst worden. Da es
keine Leitlinie gebe und die Entscheidungen von einer großen Kasuistik geprägt seien, werde in Baden-Württemberg kaum jemals
eine Erledigungsgebühr anerkannt.
Damit wird die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht gerecht. Die Ausführungen beziehen
sich lediglich darauf, dass die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspreche, die das BSG aufgestellt habe. Dies kann jedoch allenfalls eine Unrichtigkeit im Einzelfall begründen. Eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
wird damit nicht dargelegt. Insbesondere wird schon nicht aufgezeigt, dass das LSG selbst einen abstrakten Rechtssatz aufstellt.
Aus dem Zitat aus der Rechtsprechung des BSG wird vielmehr deutlich, dass sich das LSG an diesem Rechtssatz gerade orientieren möchte. Die Frage, ob die Voraussetzungen
dieses Rechtssatzes im Einzelfall der Klägerin erfüllt sind und zur Anerkennung einer Erledigungsgebühr hätten führen müssen,
kann die Zulassung der Revision nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1 SGG. 9