Erstausstattungen für eine Wohnung und für Bekleidung nach dem SGB XII im Eilverfahren
Fehlende Mitwirkung eines Antragstellers
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen (ASt) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung
und für Bekleidung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die 1963 geborene ASt zu 1, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. derzeit 339,10 EUR monatlich bezieht und schwerbehindert
(ohne Merkzeichen) ist, lebte bis zu einem Brand im Jahr 2016 nach eigenen Angaben zusammen mit ihrer Mutter, der 1941 geborenen
ASt zu 2, in einer Doppelhaushälfte. Die ASt wurden nach dem Brand verhaftet. Im Zuge ihrer Haftentlassung am 17.05.2019 beantragte
sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung). Sie wurde ab 01.06.2019 in die T. -Wohngemeinschaft
aufgenommen; unter derselben Adresse ist auch die ASt zu 2 gemeldet. Die Wohnräume dort sind nach einem Vermerk über ein Telefonat
des Ag mit der Vorsitzenden des T. e.V. möbliert. Mit Faxschreiben vom 20.06.2019 und 21.06.2019 beantragte die ASt zu 1 beim
Antragsgegner (Ag) Erstausstattung für Einrichtung und Kleidung. Der Antrag auf Erstausstattung Einrichtung, Hausrat, Elektrogeräte
etc. und Kleidung etc. beziehe sich auf den Brandschaden und die 34monatige Haft. Der Ag bewilligte der Ast zu 1 mit Bescheid
vom 04.07.2019 Grundsicherung vom 18.05.2019 bis 30.04.2020 i.H.v. 269,71 EUR monatlich. Außerdem forderte der Ag mit Schreiben
vom 15.07.2019 von der ASt zu 1 eine Auflistung der benötigten Gegenstände.
Am 03.09.2019 haben die ASt im Rahmen eines anderweitigen Verfahrens beim Sozialgericht München (SG) u.a. einstweiligen Rechtsschutz wegen Erstausstattung, Bekleidung und Wohnung nach Wohnungsbrand sowie die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beantragt. Nach einem Brandschaden am 19.07.2016 sei die ganze Habe entzogen worden.
Nach Abtrennung des vorliegenden Verfahrens mit Beschluss vom 11.09.2019 (S 51 SO 448/19 ER) hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.09.2019 abgelehnt.
Der Antrag sei hinsichtlich der ASt zu 2 unzulässig, da diese sich nicht zuvor an den Ag gewandt habe. Hinsichtlich der ASt
zu 1 bestehe kein Anordnungsanspruch. Die ASt zu 1 habe an der Aufklärung, ob und inwieweit ein Bedarf bestehe, nicht mitgewirkt.
Die Mitwirkung sei zumutbar und könne auch nicht durch eine Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden. Mangels
hinreichender Erfolgsaussichten sei auch keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dagegen haben die ASt am 23.09.2019 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung beantragt. Wegen eines Stalkings seien Ermittlungen der Polizei eingeleitet worden und ein Auszug aus der Wohngemeinschaft
angeraten worden. Nach Verlust durch Brand und Entlassung aus der Haft werde die Erstausstattung mit Kleidung verweigert und
der Winter stehe vor der Tür.
Innerhalb der bis 17.12.2019 gesetzten Frist haben die ASt weder Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
vorgelegt noch angegeben, welche Gegenstände sie erhalten wollen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Obschon die ASt keinerlei Angaben zu den beantragten Gegenständen gemacht haben, geht der Senat davon aus, dass der im
Raum stehende Wert der begehrten Erstausstattungen insgesamt mit mehr als 750 EUR zu veranschlagen ist, und damit die Grenze
des § 172 Abs. 3 Nr.
1 i.V.m. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG überschritten wird. Die Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat zu Recht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Begehren der ASt, vom Ag Leistungen für Erstausstattungen
für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sowie für Bekleidung zu erhalten. Das ergibt sich deutlich aus dem Vorbringen
(§
123 SGG) vor dem SG und wird mit der Beschwerde fortgeführt. Das Begehren ist nicht auf die ASt zu 1 beschränkt, auch wenn nur sie beim Ag laufende
Leistungen der Grundsicherung beantragt hat und bezieht. Die ASt haben nämlich trotz der Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss zur Unzulässigkeit des Antrags der ASt zu 2 beide Beschwerde erhoben. Das Begehren nach einstweiligem
Rechtsschutz richtet sich nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG, da die ASt eine Erweiterung ihrer Rechtspositionen anstreben.
Was die ASt zu 2 anbelangt, fehlt deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits das Rechtsschutzbedürfnis,
so dass er unzulässig ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht in der Regel nur dann, wenn sich der Antragsteller zuvor an die
Behörde gewandt hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
86b Rn. 26b). Das trifft auf die ASt zu 2 jedoch nicht zu, denn diese hat sich - ungeachtet dessen, dass sie trotz grundsätzlicher
Leistungsberechtigung aufgrund ihres Alters gemäß § 41 SGB XII bereits keine Grundsicherung beim Ag beantragt hat und dieser auch keine bewilligt hat - vor der Beantragung des einstweiligen
Rechtsschutzes beim SG mit ihrem Begehren nicht an den Ag gewandt. Vielmehr hat nur die ASt zu 1 Erstausstattungen beantragt (Faxschreiben vom 20.06.
und 21.06.2019). Es ist auch nicht ersichtlich ist, dass dieser Antrag auch für die ASt zu 2 gestellt werden sollte, denn
anders als beim späteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist die Ast zu 2 nicht aufgeführt oder sonst angesprochen.
Damit fehlt es im Übrigen materiell auch an dem - abweichend von § 18 Abs. 1 SGB XII - erforderlichen (gesonderten) Antrag der ASt zu 2 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
In Bezug auf die ASt zu 2 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.
Gemäß dem hier einschlägigen §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt und
der dem Streitgegenstand eines Hauptsacheverfahrens entspricht - sowie eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die
Eilbedürftigkeit - voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft gemacht werden (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO), wobei als Beweismittel auch eine eidesstattliche Versicherung (§
294 Abs.
1 ZPO) möglich ist. Hinsichtlich des Beweismaßstabes genügt also die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), verbleibende Zweifel sind unschädlich (vgl. Burkiczak in jurisPK-
SGG, Stand: 04.12.2019, §
86b Rn. 415). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Regelungsanordnung der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts
(vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
86b Rn. 42). Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht unter erneuter, summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein, was auch in Bezug auf Ermessensentscheidungen
des Gerichts gilt (vgl. Karl in jurisPK-
SGG, Stand: 11.10.2018, §
176 Rn. 10 und 11).
Demnach ist kein Anordnungsanspruch zu bejahen. Da die ASt zu 1 laufende Leistungen der Grundsicherung vom Ag aufgrund ihrer
vollen Erwerbminderung auf Dauer erhält (Bescheid vom 04.07.2019), kommt als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch
auf Erstausstattungen § 42 Nr. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII infrage. Danach werden Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
(Nr. 1) und Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Nr. 2) gesondert erbracht.
Die Notwendigkeit einer Wohnungserstausstattung kommt immer dann in Betracht, wenn jemand - ungeachtet aus welchen Gründen
- nicht über entsprechende Gegenstände verfügt. Dies kann als Folge eines Wohnungsbrandes, nach einer Haftentlassung oder
beim erstmaligen Anmieten einer Wohnung der Fall sein. Welche Gegenstände benötigt werden, hängt vom Einzelfall ab (vgl. Grube
in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl., § 31 Rn. 6, und Blüggel in jurisPK-SGB XII, Stand: 26.10.2017, § 31 Rn. 23 ff., mit Ausführungen zur Abgrenzung zur Ersatzbeschaffung). Dabei muss nicht eine komplette Erstausstattung erforderlich
sein, sondern es können auch nur einzelne Gegenstände benötigt bzw. beansprucht werden. Ansonsten würde nämlich derjenige
ungerechtfertigt benachteiligt, der noch über eine Teilausstattung verfügt (vgl. Blüggel, a.a.O. Rn. 31). In Bezug auf die
Erstausstattungen für Bekleidung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) gilt das eben Gesagte entsprechend, insbesondere zu den Gründen für das Auftreten einer solchen Bedarfslage, wobei die Abgrenzung
zu Fällen der Ersatzbeschaffung im Einzelfall schwierig sein kann. Einerseits wird nämlich auch trotz Vorhandensein von Bekleidung,
wie etwa bei einer erheblichen Gewichtszu- oder -abnahme, angenommen, dass dies einem Totalverlust der vorhandenen Bekleidung
vergleichbar ist und daher ein Anspruch gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII infrage kommt (vgl. Boetticher in LPK-SGB XII, 11. Aufl., § 31 Rn. 9). Andererseits kann zwar entsprechende Bekleidung tatsächlich fehlen und nicht vorhanden gewesen sein, aber es wird
berücksichtigt, dass Aufwendungen für Bekleidung bei der Bemessung des Regelbedarfs berücksichtigt sind und daher zu fragen
ist, ob Ansparungen für einen eventuellen Neubedarf an Bekleidung aus dem Regelsatz hätten vorgenommen werden können (vgl.
BayLSG, Beschluss vom 19.03.2018 - L 18 SO 10/18 B ER - juris). In allen Fällen des § 31 Abs. 1 SGB XII trägt aber die nachfragende Person die Darlegungslast dafür, dass überhaupt ein Bedarf besteht (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 20.03.2015 - L 12 AS 4232/14 - juris, m.w.N.). Dies ergibt sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass es sich um Bedarfe handelt, die einem privaten,
Einblicken häufig entzogenen Bereich entstammen, und daher die Möglichkeiten der Behörde oder der Gerichte zur Sachaufklärung
recht begrenzt sind. Vielmehr ist hierbei in besonderem Maße die Mitwirkung der Anspruchsteller - im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen
(§§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch) bzw. prozessualen Mitwirkungsverpflichtungen - erforderlich, um überhaupt den Eintritt
einer entsprechenden Bedarfslage und auch den daraus resultierenden konkreten Bedarf an Gegenständen der Erstausstattungen
feststellen zu können. Die pauschale Angabe, dass alles benötigt werde, kann hierbei nicht genügen, da der konkrete Bedarf
an Gegenständen zu sehr von den Umständen des Einzelfalls (Wohnverhältnisse, Kleidergröße, eventuell vorhandene Gegenstände)
abhängt, um ohne konkrete Angaben eine Bewilligung vornehmen zu können.
Demnach liegt es bei der ASt zu 1 so, dass aufgrund der Haftentlassung im Mai 2019, der auch ein Wohnungsbrand im Jahr 2016
vorangegangen sein soll, eine Bedarfslage i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII grundsätzlich anzunehmen sein wird. Allerdings kann ein daraus resultierender konkreter Bedarf nicht festgestellt werden,
da die Ast zu 1 keine weiteren Angaben gemacht hat, die eine Bestimmung der benötigten Gegenstände ermöglichen würden. So
hat zunächst der Ag von der ASt zu 1 eine Auflistung der benötigten Gegenstände gefordert (Schreiben vom 15.07.2019), ohne
dass darauf eine entsprechende Reaktion erfolgt ist. Auch die vom Ag erbetene bzw. angebotene Terminvereinbarung mit dem Außendienst
ist nicht erfolgt. Auch gegenüber dem SG sind von den ASt keine näheren Angaben gemacht worden. Schließlich ist auch auf eine Anfrage des Senats (Schreiben vom 10.12.2019)
hin nicht angegeben worden, welche Gegenstände benötigt werden. Unter diesen Umständen kann ein zu deckender Bedarf der Ast
zu 1 nicht festgestellt werden. Hinzu kommt, dass nach einem Aktenvermerk des Ag über ein Telefonat mit der Vorsitzenden des
T. e.V. und dem vorgelegten Nutzungsvertrag über die aktuelle Unterkunft davon auszugehen ist, dass die Unterkunft der ASt
zu 1 mit den zur Lebensführung notwendigen Einrichtungs- bzw. Haushaltsgegenständen ausgestattet ist. Auch kann in Bezug auf
nunmehr nötige Winterbekleidung angenommen werden, dass die ASt zu 1 aufgrund des laufenden Bezugs von Grundsicherung seit
18.05.2019 (Bescheid vom 04.07.2019) in ausreichendem Maß die Möglichkeit hatte, Ansparungen aus den bewilligten Regelsätzen
vorzunehmen, um Kleidung zu erwerben. In der Sache besteht daher kein Anordnungsanspruch.
Soweit das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §
73a SGG i.V.m. den §§
114 ff.
Zivilprozessordnung (
ZPO) für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der ASt zu 2 bestanden aufgrund
der fehlenden Vorbefassung des Ag nie hinreichende Erfolgsaussichten. In Bezug auf die ASt zu 1 könnte dies vielleicht anders
beurteilt werden, da grundsätzlich eine entsprechende Bedarfslage i.S.d. § 31 Abs. 1 SGB XII gegeben war und ist, allerdings ist bis zum Abschluss des Verfahrens beim SG keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden, obschon diese angefordert wurde
und auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist (§
73a SGG i.V.m. §
117 Abs.
2 Satz 1
ZPO). Überdies sind die ASt im bereits beendeten erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden und daher keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen
Rechtsanwalt entstanden, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren
kann nicht mehr beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits von daher nicht mehr erforderlich (vgl. BayLSG, Beschluss vom
27.11.2008 - L 11 B 977/08 AS PKH - juris).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist gemäß §
73a SGG i.V.m. §
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO ebenfalls abzulehnen, da (fristgemäß) auch im Beschwerdeverfahren keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vorgelegt worden ist.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.