Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Weigerung der Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen
und persönlichen Verhältnisse
Erforderlichkeit des Abschlusses eines Verfahrens und des Obsiegens des Antragstellers
Gründe
I. Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und stellt klar, dass sein Antrag einzig und allein dazu diene, ihm seine
bisher in Bezug auf seine Klage entstandenen Kosten und Arbeitsaufwände zu erstatten. Die Vorlage der angeforderten Erklärung
zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lehnt er ab, weil das dem "sprichwörtlichen Hose runterlassen" und
einer eidesstattlichen Versicherung mindestens gleichkomme.
II. Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Abgesehen davon, dass dem Senat aufgrund der Weigerung des Klägers unmöglich ist festzustellen, dass der Kläger nicht in der
Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil zu tragen, scheidet die Bewilligung von PKH deshalb aus, weil der
Kläger mit seinem Antrag auf die Erstattung entstandener Kosten und die Entschädigung von Mühen zielt. Über eine Kostenerstattung
wird aber erst nach Abschluss des Verfahren entschieden und setzt in der Regel ein Obsiegen des Kostenerstattung Begehrenden
voraus (vgl. §
193 SGG). Diese Kosten sind dagegen nicht im Rahmen der PKH von der Staatskasse zu tragen (LSG NRW, Beschluss vom 02.10.2009 - L
19 B 270/09 AS m.w.N.).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.