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BAG, Beschluss vom 02.06.2021 - 4 AZN 156/21
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung i.S.d. § 7 TV EntgO Bund Praxissemester als Zeit ausschließlich erbrachter praktischer Arbeit
Orientierungssätze:
1. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSd. § 7 Satz 1 Buchst. a TV EntgeltO Bund setzt nach § 7 Satz 3 TV EntgeltO Bund ua. voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorschreibt.
2. Praxissemester iSd. Tarifnorm sind nur solche Semester, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden. "Praktische Zeiten", die während anderer Semester erbracht wurden, sind nicht von der Regelstudienzeit abzuziehen (Rn. 9).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann darauf abgestellt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Die Rechtsfrage darf höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig sein.
Fundstellen: AP TVöD § 12 Nr. 11, AuR 2021, 431
Normenkette:
HRG § 1
,
HRG § 70
,
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
,
ArbGG § 72a Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: LAG Berlin-Brandenburg 01.12.2020 16 Sa 1817/18 , ArbG Berlin 26.09.2018 60 Ca 1069/18
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2020 - 16 Sa 1817/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 22.579,20 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: