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BAG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 AZR 385/20
Strenge Anforderungen an unverschuldeten Rechtsirrtum Geltendmachung gesetzlicher Verzugszinsen durch Klage auf Vergütungsansprüche
Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage macht ein Arbeitnehmer nicht nur die von dieser abhängigen Vergütungsansprüche im Sinne der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist geltend, sondern zugleich die darauf geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen.
Orientierungssätze:
1. An die Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind strenge Anforderungen zu stellen, die regelmäßig die Einholung von Rechtsrat und die sorgfältige Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordern. Dabei kann es ausreichen, sich auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu berufen, wenn ihr ein zumindest ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt (Rn. 21 f.).
2. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Sinne der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist durch Erhebung einer Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage umfasst auch die Ansprüche auf gesetzliche Verzugszinsen (Rn. 32).
Fundstellen: AP BGB _ 286 Nr. 5, AuR 2021, 526, BB 2021, 2291, DB 2021, 2501, EzA-SD 2021, 8, NJW 2021, 3678, NZA 2021, 1488
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
BGB § 276 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
,
BGB § 286 Abs. 4
,
BGB § 288 Abs. 1
,
BGB § 615 S. 1
,
SGB X § 115 Abs. 1
,
TV-L § 24 Abs. 1 S. 2
,
TV-L § 37 Abs. 1
Vorinstanzen: LAG Chemnitz 20.05.2020 9 Sa 398/18 , ArbG Dresden 17.10.2018 11 Ca 2880/17
1. Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revision im Übrigen wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2020 - 9 Sa 398/18 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage für die Zeit vom 4. April 2013 bis einschließlich 13. Dezember 2016 abgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!

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