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BAG, Urteil vom 19.11.2020 - 6 AZR 331/19
Besondere Qualifikation eines Praxisanleiters nach AVR Caritas Anl. 32 Anh. D Abschn. I Fallgruppe 2 Eingruppierungssystematik in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands Ausschlussfrist als rechtsvernichtende Einwendung
Orientierungssätze:
1. Gemäß Abschnitt I (b) der Anlage 1 AVR Caritas ist der Mitarbeiter in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. Diese Regelungen entsprechen dem Eingruppierungssystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann zur Auslegung der AVR Caritas herangezogen werden (Rn. 24).
2. Nach Anhang D Abschnitt I zur Anlage 32 AVR Caritas sind Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit in die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe P 8 eingruppiert. Bei der Tätigkeit in der Funktion als Praxisanleiter handelt es sich um einen Arbeitsvorgang, dessen Arbeitsergebnis die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Ausbildung ist. Dies umfasst sowohl ausbildungsbezogene administrative Tätigkeiten als auch die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung (Rn. 28).
3. Während der Zuweisung eines Auszubildenden bei der Patientenversorgung ist die gesamte Tätigkeit in der Funktion als Praxisanleiter als Teil eines einheitlichen Arbeitsvorgangs zu sehen, auch wenn der Praxisanleiter dabei selbst pflegerische Aufgaben ausführt. Hiervon zu unterscheiden sind organisatorisch getrennte Tätigkeiten ohne Bezug zur Ausbildung. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Praxisanleiter bei der Patientenversorgung keine Auszubildenden zugewiesen bekommt und die Patienten allein oder mit anderen Pflegefachkräften versorgt (Rn. 28 f.).
1. Eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von Praxisanleitern bei Kranken- und Altenpflege kann darin bestehen, dass sie über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen.
2. Nach den AVR Caritas ist der Mitarbeiter in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit entsprechen. Bezugspunkt der Eingruppierung ist danach der Arbeitsvorgang, für den das angestrebte Arbeitsergebnis maßgeblich ist.
3. Unterliegt die Klageforderung einer Ausschlussfrist, ist deren Einhaltung ohne Rüge des Anspruchsgegners von Amts wegen zu prüfen. Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen. Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung.
Fundstellen: AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 99, AuR 2021, 234, NZA-RR 2021, 316
Normenkette:
AVR Caritas § 23 Abs.1 S. 1
,
AVR Caritas Anl. 1 Abschn. I (b)
,
AVR Caritas Anl. 32 Anh. D Abschn. I Fallgr. 2 EG P 8
,
PflAPrV § 4 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: LAG Köln 28.03.2019 8 Sa 584/18 , ArbG Siegburg 16.08.2018 1 Ca 825/18
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. März 2019 - 8 Sa 584/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen die Feststellung seiner Verpflichtung zur Vergütung der Klägerin nach Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 Stufe 6 Anlage 32 Anhang D AVR Caritas bezogen auf die Monate Februar bis einschließlich April 2017 zurückgewiesen hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!

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