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BAG, Urteil vom 14.10.2021 - 8 AZR 96/20
Kein pfändbares Arbeitseinkommen bezüglich der Prämie zur Direktversicherung im Rahmen der gesetzlichen Entgeltumwandlung Rechtmäßige Entgeltumwandlungsvereinbarung nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Offene Rechtslage bei höherem Entgeltumwandlungsbetrag als in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehen
1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird (Entgeltumwandlung), die im Wege der Direktversicherung durchgeführt wird, entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 2 ZPO) mehr.
2. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin getroffen haben, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin von seinem/ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat und der umgewandelte Entgeltbetrag den in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag nicht überschreitet. In einem solchen Fall liegt in der Entgeltumwandlungsvereinbarung auch keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Orientierungssätze:
1. Die monatlich aufgrund einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber an eine Lebensversicherung (Direktversicherung) zu zahlende Versicherungsprämie gehört nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO (Rn. 20).
2. Wurde die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Arbeitseinkommen getroffen, liegt darin jedenfalls dann keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn der/die Arbeitnehmer/in mit der Vereinbarung von seinem/ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der monatliche Versicherungsbeitrag den in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag nicht überschreitet (Rn. 25).
3. In einem solchen Fall folgt eine Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung im Verhältnis zum Gläubiger auch weder aus einer unmittelbaren noch einer entsprechenden Anwendung von § 850h Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (Rn. 31 ff.).
4. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn ein höherer als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag umgewandelt wird, hat der Senat offengelassen (Rn. 30).
Fundstellen: AuR 2021, 520, AuR 2022, 93, BB 2022, 115, DB 2022, 406, DZWIR 2022, 72, EzA-SD 2021, 15, EzA-SD 2022, 14, FamRB 2021, 481, NZA 2022, 140, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33 vom 14.10.2021, ZIP 2022, 289, ZInsO 2022, 149
Normenkette:
BetrAVG § 1a Abs. 1 S. 1
,
BGB § 135
,
BGB § 136
,
BGB § 138 Abs. 1
,
ZPO § 256 Abs. 1
,
ZPO § 259
,
ZPO § 829 Abs. 1 S. 2
,
ZPO § 832
,
ZPO § 835 Abs. 1
,
ZPO § 836 Abs. 1
,
ZPO § 850 Abs. 1
,
ZPO § 850 Abs. 2
,
ZPO § 850h Abs. 1
,
ZPO § 850h Abs. 2
Vorinstanzen: LAG München 14.08.2019 11 Sa 26/19 , ArbG München 18.12.2018 40 Ca 6119/18
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. August 2019 - 11 Sa 26/19 - teilweise aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2018 - 40 Ca 6119/18 - wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!

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