LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.1996 - 2/1 S 328/95
Steht einer Ehefrau, die auf Zahlung von Unterhalt für ihre Mutter in Anspruch genommen wird, gegenüber ihrem Ehemann ein
ergänzender Unterhaltsanspruch zu, hat dieser ergänzende Unterhaltsanspruch nur im Rahmen der Berechnung des durch ihr eigenes
Einkommen zu deckenden Selbstbehaltes Bedeutung, das heißt, sie muß sich auf den Selbstbehalt zunächst den ihr zustehenden
ergänzenden Unterhaltsanspruch anrechnen lassen und wenn dieser den Selbstbehalt nicht deckt, ist der verbleibende Differenzbetrag
von ihrem Einkommen abzuziehen. Der hiernach verbleibende Betrag ist im Rahmen der Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Durch diese Art der Berücksichtigung des ergänzenden Unterhaltsanspruches wird weder ein Nichtunterhaltsverpflichteter mittelbar
zum Unterhalt herangezogen noch wird Unterhalt vom Unterhalt gewährt.
Fundstellen: FamRZ 1997, 963
Normenkette: ,
BSHG § 90, § 91