BGH, Urteil vom 13.11.2007 - KZR 22/06
Vermietung von Gewerberäumen an Schilderpräger im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle; Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt
1. Einer eine Kfz-Zulassungsstelle betreibenden Gebietskörperschaft ist es grundsätzlich unbenommen, bei der Vermietung von Räumen an einen Schilderpräger auch Belange des Gemeinwohls zu berücksichtigen und Nachfrager zu bevorzugen, die in der zu betreibenden Schilderprägestelle in erster Linie schwer zu vermittelnde Personen beschäftigen wollen. Diese Gemeinwohlbelange dürfen aber nicht mit einem Mittel verfolgt werden, das mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes nicht vereinbar ist. Daher darf die Berücksichtigung von Gemeinwohlbelangen nicht dazu führen, dass der Wettbewerb um die zu vermietenden Gewerbeflächen vollständig und der Wettbewerb auf dem nachgelagerten Schilderprägermarkt weitgehend ausgeschlossen wäre. Die dem Gemeinwohl geschuldeten Voraussetzungen, die ein Mieter der fraglichen Gewerbeflächen erfüllen soll, müssen daher grundsätzlich auch von anderen Interessenten erfüllbar sein und im Rahmen einer Ausschreibung offen gelegt werden.
2. Der Vermieter kann sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auch nicht auf § 141 S. 1 SGB IX berufen.
Fundstellen: GRUR 2008, 277, NJW-RR 2008, 634, NZBau 2008, 668, NZM 2008, 208
Normenkette: ,
GWB § 20 Abs. 1 § 33
Vorinstanzen: OLG Dresden 12.09.2006 U 786/06 Kart , LG Leipzig 30.03.2006 5 O 4705/05

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