BGH, Urteil vom 28.11.2007 - XII ZR 132/05
Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich bei Erkrankung des anderen Ehegatten
»1. Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erscheinen lassen.
2. Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre.«
Fundstellen: BGHReport 2008, 501, FamRB 2008, 98, FamRZ 2008, 582, FuR 2008, 208, MDR 2008, 454, NJW 2008, 1080
Normenkette:
BGB § 242 § 1408
Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main 30.06.2005 3 UF 238/03 , AG Wiesbaden 21.07.2003 534 F 28/03

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