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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2018 - 1 AS 3306/16
Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II Anrechnung von Sterbegeld als Einkommen Zufluss bei einem Erbfall Erbfall vor der ersten Antragstellung
Tarifliches Sterbegeld ist als laufendes Einkommen auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf anzurechnen.
1. Sterbegeld ist leistungsrechtlich Einkommen und nicht Vermögen.
2. Ein Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 BGB, nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge); es ist nicht entscheidend, dass der Einnahme bereits ein Marktwert zukommt.
3. Für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist entscheidend, ob der Erbfall jedenfalls vor der ersten Antragstellung eingetreten ist.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB II a.F. § 11a
,
BGB § 1922 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 29.07.2016 S 5 AS 1763/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.07.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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