Tatbestand
Der Kläger begehrt für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2014 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beteiligten streiten darüber, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen
sind.
Der Kläger steht beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Er ist Eigentümer eines mit zwei Doppelhaushälften bebauten Grundstücks, wobei die Häuser nicht bewohnbar sind. Auf den
Dächern der Häuser betreibt er seit 2011 eine Photovoltaikanlage, aus der er durch Veräußerung des gewonnenen Stroms Einnahmen
erzielt. Daneben bezieht er Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit (Dienstleistungen aller Art). Sowohl für den Erwerb
des Grundstücks, als auch für die Anschaffung der Photovoltaikanlage hat der Kläger jeweils Kredite aufgenommen.
Im Vorfeld des vorliegenden Rechtsstreits haben die Beteiligten bereits ein sozialgerichtliches Verfahren geführt, in welchem
sie insbesondere über die Verwertbarkeit des Grundstücks und den anrechenbaren Umfang der Einkünfte aus der Photovoltaikanlage
sowie der selbständigen Tätigkeit stritten. Die Beteiligten gehen inzwischen einvernehmlich davon aus, dass das Grundstück
nicht verwertbar und damit nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Im vor dem Sozialgericht Mannheim geführten Rechtsstreit
S 5 AS 633/15, in dem die Beteiligten über die Höhe der für die Zeit von April bis September 2013 vorläufig bewilligten Leistungen stritten,
schlossen die Beteiligten im Erörterungstermin vom 01.07.2015 folgenden Vergleich: "1. Die Beklagte wird ab April 2013 keine
pauschalen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mehr anrechnen und stattdessen die konkreten Einkünfte wegen der saisonalen
Unterschiede aus einem Berechnungszeitraum von 12. Monaten ermitteln. 2. Als notwendige abzugsfähige Ausgaben werden vom Einkommen
aus der Solarstromerzeugung berücksichtigt: die an das Finanzamt erstattete Umsatzsteuer, Zinsen und Tilgung für den Solarstromförderkredit
in vollem Umfang sowie die Zinsen und Tilgung für das Immobiliendarlehen zur Hälfte. 3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit
und alle zwischen den Beteiligten derzeit anhängigen Widerspruchsverfahren für erledigt."
In Umsetzung dieses Vergleichs erließ der Beklagte am 16.09.2015 einen endgültigen Bewilligungsbescheid, der die vorausgegangenen
vorläufigen Bewilligungen ersetzte. Mit diesem Bescheid bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit von April
2013 bis Dezember 2014. Der Beklagte bewilligte dem Kläger 269,07 EUR für April 2013, 764,97 EUR monatlich für Mai bis Dezember
2013 sowie monatlich 643,45 EUR für das gesamte Jahr 2014. Der Beklagte ging hierbei für das Jahr 2013 von einem Bedarf in
Höhe von 802 EUR (Regelbedarf 382 EUR, zzgl. Kosten für Unterkunft und Heizung 420 EUR) und für das Jahr 2014 von einem Bedarf
in Höhe von 750 EUR (Regelbedarf 391 EUR, zzgl. Kosten für Unterkunft und Heizung 359 EUR) aus. Für das Jahr 2013 rechnete
der Beklagte keinen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit (Dienstleistungen aller Art) an. Für das Jahr 2014 errechnete er
einen monatlichen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe von 31,01 EUR (Jahreseinnahmen von 2.544,24 EUR, abzüglich
Ausgaben von 2.172,18 EUR = 372,06 EUR, geteilt durch 12 Monate), welcher mangels Überschreitung des Grundfreibetrages von
100,00 EUR nicht zur Anrechnung kam. Als Einnahmen aus Photovoltaikanlage berücksichtigte der Beklagte im Jahr 2013 monatlich
79,17 EUR (Einnahmen in Höhe von 5.777,05 EUR, abzüglich Ausgaben [gemäß Vergleich 01.07.2015 in Form von Umsatzsteuer, Darlehenszinsen,
Darlehenstilgung] in Höhe von 5.064,48 EUR = 712,57 EUR, geteilt durch 9 Monate) und im Jahr 2014 monatlich 118,62 EUR (Einnahmen
von 8.194,21 EUR abzüglich Ausgaben von 6.770,73 EUR = 1.423,48 EUR, geteilt durch 12 Monate). Im April 2013 berücksichtigte
der Beklagte darüber hinaus das vom Kläger bezogene Arbeitslosgengeld in Höhe von 495,90 EUR. Vom so errechneten Einkommen
zog der Beklagte die Kosten für eine Kfz-Versicherung sowie eine Versicherungspauschale ab. Eine weitere Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen
für die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage erfolgte nicht. Im Einzelnen legte der Beklagte folgendes Einkommen im hier streitigen
Zeitraum zu Grunde: April 2013: 532,93 EUR (Arbeitslosengeld 459,90 EUR, zzgl. Einkommen aus Photovoltaik 79,17 EUR, abzgl.
Kfz-Versicherung 12,14 EUR und Versicherungspauschale 30 EUR). Mai 2013 bis Dezember 2013: 37,03 EUR (Einkommen aus Photovoltaik
79,17 EUR, abzgl. Kfz-Versicherung 12,14 EUR und Versicherungspauschale 30 EUR). Januar 2014 bis Dezember 2014: 106,55 EUR
(Einkommen aus Selbständigkeit 0 EUR [31,01 EUR abzgl. Grundfreibetrag]; Einkommen aus Photovoltaik 118,62 EUR, abzgl. "Absetzungen
welche noch nicht bei ihrem Erwerbseinkommen berücksichtigt sind" 12,07 EUR [= Kosten der Kfz-Versicherung in Höhe von 13,08
EUR zzgl. Versicherungspauschale 30 EUR, abzgl. der bereits beim Erwerbseinkommen berücksichtigten 31,01 EUR]).
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28.09.2015 Widerspruch. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 15.12.2015 zurück und führte zur Begründung aus, mit der endgültigen Leistungsbewilligung sei der Vergleich vom 01.07.2015
umgesetzt worden. Es seien die tatsächlichen Einkünfte zu Grunde gelegt und eine jährliche Betrachtungsweise vorgenommen worden.
Außerdem seien die vereinbarten Absetzungen vorgenommen worden. Bei den Einkünften aus der Solaranlage handle es sich nicht
um solche einer Erwerbstätigkeit, so dass kein Grundfreibetrag von 100,00 EUR gelte. Die Einnahmen seien wie Mieteinnahmen
Vermögensertrag.
Hiergegen hat der Kläger am 12.01.2016 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage seien entgegen der Auffassung des Beklagten
keine sonstigen Einnahmen, sondern Einnahmen aus Gewerbebetrieb, so dass ihm auch hierfür der Erwerbstätigenfreibetrag zustehe.
Hierfür spreche, dass er für den Betrieb der Photovoltaikanlage ein Gewerbe angemeldet habe, die Einkünfte steuerlich als
Einnahmen aus Gewerbebetrieb behandelt würden und der Betrieb mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei.
In der vor dem SG durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.08.2016 hat der Kläger klargestellt, dass der Streit allein darüber geht, ob
die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage als Erwerbseinkünfte (mit den entsprechenden Erwerbstätigenfreibeträgen) anzusehen
sind. Im Übrigen sind die vom Beklagten zugrunde gelegten Zahlen bezüglich der Einnahmen und Ausgaben in der Zeit von April
2013 bis Dezember 2014 unstreitig.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.08.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei den Gewinnen des
Klägers aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage handle es sich nicht um Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit. Eine Erwerbstätigkeit
im Sinne der genannten Vorschrift sei durch einen erheblichen Einsatz der eigenen Arbeitskraft gekennzeichnet, sei es im Rahmen
einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit. Zielsetzung des Gesetzes sei es, dem Grundsatz Rechnung
zu tragen, dass ein Erwerbstätiger mehr Geld zur Verfügung haben solle als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeite.
Vermögenserträge wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen würden vom Gesetzgeber hingegen nicht privilegiert. Der Betrieb der
Photovoltaikanlage sei nicht mit einem erheblichen Arbeitseinsatz verbunden. Zwar sei der Betrieb der Photovoltaikanlage mit
einem gewissen Verwaltungsaufwand im Rahmen von Instandhaltungen, Abrechnungen, steuerlicher Geltendmachung, etc. verbunden.
Jedoch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Aufwand sich wesentlich von einem solchen bei der Vermietung einer
Wohnung unterscheide, bei der insbesondere Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter zu erstellen seien. Der Gesetzgeber
wolle nicht die Verwaltung des eigenen Vermögens privilegieren, sondern nur den unmittelbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft
und das als Gegenleistung darauf beruhende Einkommen. Die Gewährung eines Erwerbstätigenfreibetrages für den Betrieb einer
Photovoltaikanlage würde jedenfalls mittelbar der Förderung einer Vermögensbildung gleichkommen, welche vom Gesetzgeber im
Bereich der Gewährung von Grundsicherungsleistungen gerade nicht gewollt sei. Auf den Umstand, dass der Kläger für den Betrieb
der Photovoltaikanlage ein Gewerbe angemeldet habe und die Einkünfte steuerlich als solche aus Gewerbebetrieb behandelt würden,
komme es nicht an.
Gegen das ihm am 08.09.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 06.10.2016 Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, entgegen der Annahme des SG sei die eigene Arbeitskraft ein wesentlicher Bestandteil des Betriebs der Photovoltaikanlage. Dem Kläger obliege nicht nur
deren Wartung und Pflege, sondern dieser müsse bei technischen Störungen selbst Arbeiten durchführen, da er nicht in der Lage
sei, eine Fremdfirma zu bezahlen. Im Übrigen sei der Kläger ausgebildeter Elektrotechniker und daher auch zu diesen Arbeiten
qualifiziert. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stelle eine selbständige Tätigkeit dar, da der Anlagebetreiber, der in
das öffentliche Netz einspeise, in der Absicht handle, hiermit dauerhaft eine Einnahme zu erzielen. Auch steuerrechtlich werde
eine Stromeinspeisung regelmäßig als unternehmerische Tätigkeit eingestuft. Auch vom Finanzamt werde der Kläger als Gewerbetreibender
behandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.09.2015
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.12.2014 höhere
Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung seiner Einkünfte aus der Photovoltaikanlage als Erwerbseinkommen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend und hält im Übrigen an seiner Auffassung fest. Ergänzend hat der Beklagte vorgetragen, der Freibetrag von
100 EUR sei durch die bereits vorgenommenen Abzüge mehr als ausgeschöpft. Der zusätzliche Erwerbstätigenfreibetrag (gemäß
§ 11b Abs. 3 SGB II) wirke sich ohnehin nur sehr geringfügig aus.
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand am 05.10.2017 mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben im Rahmen
des Erörterungstermins ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann hier gemäß §
124 Abs.2
Sozialgerichtsgesetz [SGG] ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§
143,
144 Absatz
1 Nummer
1 SGG).
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 16.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15.12.2015 mit dem der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2014 bewilligt hat. Der angegriffene Bescheid ist sowohl formell als auch materiell
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen. Zwischen den Beteiligten besteht ausschließlich
Streit darüber, ob die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage als Erwerbseinkünfte mit den entsprechenden Erwerbstätigenfreibeträgen
zu qualifizieren sind, während die vom Beklagten zu Grunde gelegten Zahlen in Bezug auf die Bedarfsermittlung sowie die erwirtschaften
Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht streitig und im Übrigen auch nach eigener
Prüfung des Senats zutreffend ermittelt sind.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei den Gewinnen des Klägers aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage um Einkünfte
handelt, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II zu berücksichtigen sind. Zwar handelt es sich bei der Photovoltaikanlage selbst um Vermögen des Klägers. Die hieraus im laufenden
Bezug von Grundsicherungsleistungen zufließenden Einnahmen sind dagegen als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. zu Zinseinnahmen:
BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -, SozR 4-4200, § 11 Nr. 16, juris). Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle "Einnahmen in Geld" und ggf. nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II die in Geldeswert zu berücksichtigen (Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, Rn. 11, Rn. 12). Insbesondere ist keine der in § 11a SGB II geregelten Fallgruppen von Einkommen einschlägig, bei denen die Einkommensanrechnung ausgeschlossen ist. An der Anrechenbarkeit
des diesbezüglichen Einkommens ändert auch der Vortrag des Klägers im Erörterungstermin vom 05.10.2017 nichts, er habe die
Einnahmen aus der Solarstromanlage an die Sparkasse "abgetreten" und diese könne ihm jederzeit das Konto sperren. Nach eigenen
Angaben des Klägers flossen und fließen die Einnahmen auf sein Konto, so dass es sich um tatsächlich zugeflossenes und verfügbares
Einkommen handelt. Allein, dass die Sparkasse möglicherweise sein Konto sperren könnte, was aber im streitigen Zeitraum und
auch danach nicht geschehen ist, ändert an der tatsächlichen Verfügbarkeit der Mittel für den Kläger nichts.
Bei den Einnahmen des Klägers aus der Photovoltaikanlage handelt es sich - wie bereits das SG zutreffend und ausführlich begründet ausgeführt hat - nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Der Kläger hat daher
keinen Anspruch auf die von ihm begehrten weiteren Absetzungen nach § 11b Abs. 2 sowie Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II. Vor diesem Hintergrund kann der Senat die Frage offenlassen, ob der vor dem SG geschlossene Vergleich vom 01.07.2015 überhaupt Raum für weitere Abzüge vom Einkommen aus der Photovoltaikanlage bietet,
oder ob die Beteiligten insoweit eine abschließende und weitere Abzüge rechtlich ausschließende Regelung getroffen haben.
Der Beklagte hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass der vom Kläger u.a. begehrte (zusätzliche) Pauschalabzug von
100 EUR gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 21.03.2013 bereits auf Grund der tatsächlich erfolgten erheblich höheren Abzüge aus den Einnahmen der
Photovoltaikanlage (für 9 Monate im Jahr 2013: 5.064,48 EUR = monatlich 562,72 EUR; für 12 Monate im Jahr 2014: 6.770,73 EUR
= 564,28 EUR monatlich) ausgeschlossen ist. Nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 21.03.2013 ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Vorschrift ein Betrag von insgesamt 100,00 EUR monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche
Einkommen mehr als 400 EUR, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe
der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt. Der Beklagte hat, entsprechend der Regelung
aus dem Vergleich vom 01.07.2015, als notwendige abzugsfähige Ausgaben vom Einkommen aus der Photovoltaikanlage, die an das
Finanzamt erstattete Umsatzsteuer, Zinsen und Tilgung für den Solarstromförderkredit in vollem Umfang sowie die Zinsen und
Tilgung für das Immobiliendarlehen zur Hälfte berücksichtigt. Die Absetzbeträge vom Einkommen des Klägers nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 SGB II hat der Beklagte unstreitig zutreffend ermittelt. Der pauschale Freibetrag von 100 EUR des § 11b Abs. 2 tritt "anstelle"
dieser Absatzbeträge und kann diesen - entgegen der Vorstellung des Klägers - nicht noch hinzuaddiert werden.
Soweit der Beklagte im Jahr 2014 die Kosten der Kfz-Versicherung in Höhe von 13,08 EUR sowie die Versicherungspauschale in
Höhe von 30 EUR (nur) insoweit berücksichtigt hat, als sie den bereits bei der Bereinigung des Einkommens aus der selbständigen
Tätigkeit (Dienstleistungen aller Art) berücksichtigten Freibetrag von 31,01 EUR in Höhe von 12,07 EUR übersteigen, ist dies
jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers geschehen. Bei vollständigem nochmaligem Abzug der Versicherungskosten würde ansonsten
eine unzulässige doppelte Berücksichtigung erfolgen. Bei der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II kann der nicht verbrauchte Teil der vom Erwerbseinkommen abzugsfähigen Erwerbstätigenpauschale grundsätzlich nicht auf eine
andere Einkommensart übertragen werden. Absetzungen vom Einkommen sind nur vorzunehmen, soweit die abzugsfähige Belastung
nicht bereits (vorab) in voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden ist. Beim Zusammentreffen verschiedener Einkommensarten
darf daher die Versicherungspauschale grundsätzlich nur einmal in Abzug gebracht werden. Da die Versicherungspauschale bei
Erwerbstätigen im vom Erwerbseinkommen abzuziehenden Grundfreibetrag enthalten ist, kann sie nicht nochmals von einem sonstigen
Einkommen abgesetzt werden (BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 49/13 R -, juris).
Zudem scheitert das Begehren des Klägers auch daran, dass es sich bei den Einnahmen des Klägers aus der Photovoltaikanlage
nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handelt. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II bezieht sich ausschließlich auf Erwerbseinkommen. Von Einkommen, das nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammt, kann der Grundfreibetrag
i. S. d. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von vornherein nicht abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -, a.a.O.). Nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, vom monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer
Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das EUR 100,00 übersteigt und nicht mehr als EUR 1.200,00 beträgt, auf 20 Prozent.
§ 11b Abs. 3 SGB II bezieht sich - wie schon § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II - ausschließlich auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Eine Definition des Begriffs "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" findet sich allerdings weder in § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II, noch ansonsten im SGB II. Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts durch §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV kann nicht - auch nicht indiziell - herangezogen werden. Entscheidend ist auch nicht, ob Einnahmen der Sozialversicherungspflicht
oder Steuerpflicht unterliegen (Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 11b, Rn. 34). Die vom Kläger benannte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18.12.2008 - V R 80/07 -, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, juris) ist daher für die sozialrechtliche Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit im SGB II nicht maßgeblich. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Anmeldung eines Gewerbes durch den Kläger und der steuerlichen Behandlung der Einkünfte
als solche aus Gewerbebetrieb hier keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist. Unter das Merkmal "Einkommen aus Erwerbstätigkeit"
i. S. d. § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II ist vielmehr nur Erwerbseinkommen im engeren Sinne zu subsumieren (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 08/17, § 11b SGB II, Rn. 349; Schmidt, a.a.O, jeweils m.w.N.). Allein diese Auslegung entspricht der Zielsetzung des Gesetzes, wonach der Einkommensfreibetrag
dem Grundsatz Rechnung tragen soll, dass der Erwerbstätige mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit
nicht arbeitet (vgl. BTDrucks. 15/1516, S. 59 f. zu § 30). Eine Erwerbstätigkeit im Sinne der genannten Regelungen ist im
Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht zu sehen. Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich
verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R -, SozR 4-4200; Hessisches LSG, Urteil vom 09.03.2016 - L 6 AS 379/15 -, jeweils juris, m.w.N.). Hieraus ist zu folgern, dass als Erwerbstätigkeit nur eine Tätigkeit angesehen werden kann, die
zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt. Demnach kommt es darauf an, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich
einer Erwerbstätigkeit nachgeht und durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage
aus eigenen Kräften zu sorgen (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 343, m.w.N). Nach dem natürlichen Wortsinn setzt die Erwerbstätigkeit
zudem die regelmäßige Ausübung persönlicher Arbeit zur Erzielung von Einkommen voraus (BSG, Urteil vom 27.06.2013 - B 10 EG 2/12 R -, juris; in dieser Entscheidung hat das BSG für das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG] vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG offen gelassen, ob die dortige Revision bereits deshalb unbegründet war, weil der Betrieb einer Photovoltaikanlage mangels
persönlicher Arbeitsleistung kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit darstellt). Entscheidend ist, dass das Einkommen vom Leistungsberechtigten
unter Einsatz seiner Arbeitskraft erzielt wird (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 350; Geiger in LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 11b Rn. 42; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11b SGB II Rn. 55, Stand XII/2016; Schmidt, a.a.O., Rn. 34). Demgegenüber ist vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit dasjenige Einkommen
abzugrenzen, das aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit stammt (Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 359). Hierzu gehören beispielsweise
("insbesondere") gem. § 4 Satz 2 Nrn. 2. und 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V in der Fassung vom 21.06.2011) Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Vermögenserträge sind
daher im Gegensatz zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gerade nicht privilegiert. Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage
sind strukturell mit Einnahmen aus einer Vermietung/Verpachtung vergleichbar. Hier wie dort ist zwar durchaus ein - im individuellen
Einzelfall vom Umfang her variierender - Arbeits- und Verwaltungsaufwand mit der Erzielung der Einnahmen verbunden. Ganz im
Vordergrund der Einnahmeerzielung steht jedoch nicht der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, sondern der Einsatz vorhandenen
Vermögens in Form einer Immobilie bzw. vorliegend in Form der Photovoltaikanlage. Anders als eine selbständige Erwerbstätigkeit
bedingt der Betrieb einer Photovoltaikanlage keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb, da trotz etwaigen Wartungs- und Verwaltungsaufwandes
gerade nicht die Arbeit des Eigentümers vergütet wird, sondern dessen Einsatz eines in seinem Eigentum stehenden Vermögensgegenstandes.
Wer auf seinem eigenen, selbst bewohnten Privathaus eine Photovoltaikanlage betreibt, hat unabhängig von der Größe der Anlage
stets die gleichen, nur einen geringen Aufwand erfordernden Tätigkeiten auszuführen, die nichts mit dem Betrieb eines Handelsgeschäfts
zu tun haben (so explizit die Unternehmereigenschaft im Sinne des §
14 BGB verneinend: OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 - I-12 U 34/15, U 34/15 -, juris). Etwas anderes kann auch im vorliegenden Fall nicht gelten. Allein der Umstand, dass sich die Doppelhaushälften,
auf denen die Photovoltaikanlage betrieben wird, in einem nicht bewohnbaren Zustand befinden, ändert am grundsätzlichen Charakter
der Einnahmeerzielung nichts. Das SG hat nach alledem zutreffend darauf abgestellt, dass der mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage verbundene Arbeits- und Verwaltungsaufwand
sich nicht wesentlich von einem solchen bei der Vermietung einer Immobilie unterscheidet und sich aus diesem Grund die Zuerkennung
von Freibeträgen verbietet, die maßgeblich auf den Einsatz der eigenen Arbeitskraft abstellen.
Zuletzt führt auch die Argumentation des Klägers, er sehe die Photovoltaikanlage als Altersvorsorge an, nicht dazu, dass hier
ein weiterer Abzug gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II erfolgen könnte. Diese Regelung betrifft nur hier nicht einschlägige geförderte Altersvorsorgebeiträge nach §
82 des
Einkommensteuergesetzes (
EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach §
86 des
EStG nicht überschreiten. Dabei handelt es sich um Beiträge, die die/der Anleger/in zugunsten eines auf ihren/seinen Namen lautenden,
nach § 5 des AltZertG (vgl. Art. 7 des AVmG vom 26. 6. 2001 - BGBl. I 2001, 1310, 1322) zertifizierten Altersvorsorgevertrages (vulgo: "Riester-Rente") leistet (Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 161).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 SGG nicht erfüllt sind.