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BGH, Urteil vom 13.07.1989 - III ZR 240/88
Vorgeschriebene Erstattung der Aufwendungen einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung im Rahmen der Sozialhilfe (§ 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG) ausschließlich zugunsten des Pflegebedürftigen, nicht zugunsten der Pflegeperson.
Fundstellen: BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 27, DRsp I(147)251d, VersR 1990, 268
Normenkette:
BGB § 839 Abs.1
,
BSHG § 69 Abs.3 S.2
Der Senat hat mit diesem Beschluß die Annahme der Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart (1 U 75/88 Ä v. 28.9.88, in VersR aaO. S. 276) abgelehnt.
»Ob ein durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigter zu dem Kreis der Dritten i. S. von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht Ä wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch Ä den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten »Dritten« bestehen (ständ. Rechtspr.; vgl. Senat, BGHZ 56, 40 [45]; 92, 34 [hier: I (147) 211 a] und VersR 1989, 369 [hier: I (147) 243 a-c]).
Die Erstattung von Aufwendungen für Beiträge einer Pflegeperson (oder einer besonderen Pflegekraft) für eine angemessene Alterssicherung (§ 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG) hat die Form einer Zusatzleistung zum Pflegegeld. Der Anspruch auf diese Hilfe steht dem Pflegebedürftigen zu, wenn er (und im Fall seiner Minderjährigkeit seine Eltern, § 28 BSHG) nicht in der Lage ist, die Aufwendungen für Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten. ...
Die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Fall, in dem diese vor der Frage steht, Wartung und Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde (BVerwGE 56, 87 [92] ..). Die Gewährung dieser Leistung bringt der Pflegeperson zwar einen Vorteil, aber nicht in ihrem eigenen, sondern im Interesse des Pflegebedürftigen. Es handelt sich daher nur um eine Reflexwirkung, die den Begünstigten nicht zum Dritten i. S. des § 839 BGB macht.«