BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZB 21/17
Bemessung des pfändungsfreien Betrages bei der Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume; Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17).
Fundstellen: FamRZ 2018, 768, FuR 2018, 440, MDR 2018, 361, NJW-RR 2018, 570, ZInsO 2018, 605, ZVI 2018, 209
Normenkette:
ZPO § 850c
,
ZPO § 850k Abs. 4
Vorinstanzen: AG Idstein 06.12.2016 41 M 917/16 , LG Wiesbaden 16.01.2017 4 T 484/16
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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