BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 133/17
Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs vor Eintritt der Verjährung und während der Hemmung; Anforderungen an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung bei Unterhaltsrückständen
a) Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422).
b) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195).
Fundstellen: FamRB 2018, 134, FamRZ 2018, 589, FuR 2018, 268, MDR 2018, 343, NJW 2018, 1013
Normenkette:
BGB § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
BGB § 242
,
BGB § 1613 Abs. 1
Vorinstanzen: AG Mannheim 23.08.2016 6 F 75/15 , OLG Karlsruhe 02.03.2017 16 UF 212/16
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. März 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 23. August 2016 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum von Juli 2011 bis August 2013 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 4.072 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu 80 % und der Antragsteller zu 20 % zu tragen. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen.

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