BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 338/17
Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder im Kindesunterhaltsverfahren; Berücksichtigung einer Ersparnis des betreuenden beamteten Elternteils durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes als Einkommen des betreuenden Elternteils im Unterhaltsverfahren; Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung
ZPO § 33
a) Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig.
b) Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (etwa gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 2 NBhVO, 80 Abs. 5 Satz 5 NBG) erzielt, ist im Unterhaltsverfahren lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49 und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374).
c) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt und an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195).
Fundstellen: FamRB 2018, 215, FamRB 2018, 216, FamRZ 2018, 681, FuR 2018, 314, MDR 2018, 742, NJW-RR 2018, 579
Normenkette: ,
NBesG § 34
,
NBesG § 35
,
NBhVO § 43 Abs. 1
,
NBG 80 Abs. 5 S. 5
Vorinstanzen: AG Oldenburg (Oldb.) 08.12.2016 5 F 1034/16 UK , OLG Oldenburg 07.06.2017 4 UF 198/16
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der Drittwiderantragsgegnerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2017 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Drittwiderantrag des Antragsgegners wird verworfen.
Die Eventualanschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

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