Auskunftsanspruch über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei Bedeutung i.R.e. nachehelichen Unterhalts; Bemessen des
Unterhaltsbedarfs ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote; Darlegung und Beweis der Verwendung
des Einkommens für den Lebensbedarf
Gründe
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren streiten sie in der Folgesache
zum nachehelichen Unterhalt über eine Auskunftsverpflichtung des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann).
Die Beteiligten heirateten 1998. Seit 2012 leben sie getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die 1956 geborene
Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und bewohnt ein in ihrem Alleineigentum
stehendes Einfamilienhaus. Der 1954 geborene Ehemann ist als Rechtsanwalt und Notar Seniorpartner einer Sozietät. Zwischen
den Beteiligten schwebt ein Verfahren über Trennungsunterhalt, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Ehefrau nimmt den Ehemann, der sich für "unbegrenzt leistungsfähig" erklärt hat, im Wege des Stufenantrags noch auf Auskunft
über sein von 2013 bis 2015 erzieltes Einkommen sowie entsprechende Vorlage von Belegen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den
Antrag durch Teilbeschluss abgewiesen, weil die Ehefrau wegen des von ihr konkret zu beziffernden Unterhalts auf die Auskunft
nicht angewiesen sei. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht dem Antrag im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen
richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau gemäß §
1580 BGB einen Anspruch gegen den Ehemann auf Auskunft über sein Einkommen. Ein Auskunftsanspruch bestehe lediglich dann nicht, wenn
die Ehegatten in wirtschaftlich so günstigen Verhältnissen gelebt hätten, dass ein Teil der Einkünfte nicht für den laufenden
Lebensunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbildung zugeführt worden sei, und wenn die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten
Ehegatten - auch für die Zahlung hoher Unterhaltsbeträge - außer Streit stehe.
Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Ehemann habe sich zwar auf "unbegrenzte Leistungsfähigkeit" berufen. Nach
seinen Angaben im Scheidungsantrag verfüge er allerdings lediglich über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
von 6.000 € bis 7.000 €. Dies entspreche in etwa dem Betrag, den er auch im Trennungsunterhaltsverfahren als durchschnittliches
unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen für die Jahre 2010 bis 2012 errechnet habe, wenn man seinen Einwand berücksichtige,
dass die außerordentlichen Veräußerungsgewinne, die im Jahr 2012 erzielt worden seien, außer Betracht zu bleiben hätten. Von
einer "unbegrenzten Leistungsfähigkeit" könne bei einem Einkommen in dieser Größenordnung nicht ausgegangen werden.
Abgesehen davon, dass bei einem solchen Einkommen noch eine Berechnung des Unterhalts nach einer Quote in Betracht komme,
sei die Höhe des anrechenbaren Einkommens des Ehemanns auch für eine konkrete Bedarfsberechnung von Bedeutung. Zwar seien
die Aufwendungen, mit denen die Ehegatten während ihres Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensstandard bestritten hätten,
Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des konkreten Bedarfs. Maßgeblich sei aber letztlich der objektivierte Zuschnitt, den
entsprechend situierte Ehegatten im Regelfall wählten. Entscheidend sei mithin derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen
Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheine. Eine nach den Verhältnissen zu
dürftige Lebensführung bleibe ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Der objektive Maßstab bestimme sich dabei
nach der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein. Es liege auf der Hand, dass bei einem
monatlichen Gesamteinkommen von unter 15.000 € ein anderer Maßstab anzulegen sei als etwa bei einem Einkommen von über 100.000
€. Auch für die Bemessung des konkreten Bedarfs komme es mithin darauf an, in welcher Größenordnung unterhaltsrechtlich anrechenbares
Einkommen vorhanden sei.
Die Ehefrau sei daher nicht nur für eine etwaige Quotenberechnung, sondern auch zur Darlegung ihres konkreten Bedarfs auf
die Auskunft des Ehemanns angewiesen.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Nach §
1580 Satz 1
BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.
Im Scheidungsverbundverfahren besteht die Auskunftspflicht von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (vgl. Senatsurteile
vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151). Nach §
1580 Satz 2 i.V.m. §
1605 Abs.
1 Satz 1
BGB ist die Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich
ist. Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen folgt aus §
1580 Satz 2 i.V.m. §
1605 Abs.
1 Satz 2
BGB.
Eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die
Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 mwN und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist.
a) Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht
sich auf die Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Solche Voraussetzungen
sind vor allem der Bedarf (§
1578 BGB) und die Bedürftigkeit (§
1577 BGB) des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§
1581 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.). Unter Umständen können die wirtschaftlichen Verhältnisse auch für weitere Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs
bedeutsam sein, so etwa für das Bestehen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach §
1573 Abs.
2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - FamRZ 2016, 203 Rn. 14 und Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 14 f.). Demgegenüber ist ein Auskunftsanspruch dann nicht gegeben, wenn der Unterhaltsanspruch ersichtlich bereits aus
anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht besteht, ein Anspruch also beispielsweise beim Altersunterhalt
nach §
1571 BGB oder beim Krankheitsunterhalt nach §
1572 BGB schon wegen des nicht gewahrten Einsatzzeitpunkts ausscheidet.
Der Ausnahmefall, dass eine Auskunft mit Blick auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht geschuldet ist, liegt
nicht schon dann vor, wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs- und Beweislast des Auskunftsverpflichteten
fällt. Steht etwa ein konkreter Bedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
des Unterhaltspflichtigen fest (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 124 = FamRZ 2016, 1142 Rn. 18), so entfällt dadurch die Auskunftspflicht noch nicht. Denn der Auskunftsanspruch dient auch dazu, den Unterhaltsberechtigten
in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu machen und das Prozess- bzw.
Verfahrensrisiko verlässlich einschätzen zu können. Auch die Kostenfolge nach § 243 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist,
geht also vom Bestehen einer umfassenden, ohne Rücksicht auf die Darlegungs- und Beweislast bestehenden Auskunftsverpflichtung
aus (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127 Rn. 14).
Für den Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne
Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint,
dass die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen
Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben
kann (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 329/12 - FamRZ 2013, 1027 zur Auskunftspflicht unter Eltern nach §
242 BGB) und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist.
b) Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so
ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter
Leistungsfähigkeit zu erheben (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1171). Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, so dass das
Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen hat.
Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf
ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann.
aa) Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß §
1578 Abs.
1 Satz 1
BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.). Die ehelichen Lebensverhältnisse richten sich wiederum vorwiegend nach dem vorhandenen Familieneinkommen. Der
Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen
nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung
davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Dieses wird daher auch bei
der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert
um einen Erwerbsanreiz) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt.
bb) Die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, ist bei besonders
günstigen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die
Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den
laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem
Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann
der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§
1578 Abs.
1 Satz 1
BGB) konkret vorträgt (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. November 2011 - XII ZR 34/09 - FamRZ 2012, 947 Rn. 35 f. und vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 26 ff.). Gleichwohl bleibt das Einkommen auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach
den ehelichen Lebensverhältnissen. Denn auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode
ermitteln. Allerdings muss er dann mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken
zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet
worden sind. Wenn der Unterhaltsschuldner dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des
Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken. Soweit der Senat in diesen
Fällen stets eine konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs für notwendig erachtet hat (Senatsurteil vom 11. August 2010 -
XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28), hält er daran nicht fest.
cc) Ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des laufenden
Lebensbedarfs entfällt, bleibt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten. Feste Erfahrungssätze haben sich
in der obergerichtlichen Praxis insoweit bislang nicht herausgebildet.
Teils wird bis zu einem Unterhaltsbedarf von 5.000 € (bzw. dem doppelten Einkommen nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer
Tabelle) eine Bemessung nach dem Quotenbedarf zugelassen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216; OLG Köln FamRZ 2012, 1731; Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte Koblenz und Dresden 2017; so auch FA-FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kap. Rn. 706;
Wendl/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 766).
Teils wird auf den sich aus dem Einkommen der höchsten Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Quotenbedarf
abgestellt, was der Senat als im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens liegend noch gebilligt hatte (vgl. Senatsurteil vom
11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28; vgl. FA-FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kap. Rn. 706; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 3. Aufl. Rn. 263).
Zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt ist es hingegen aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden, wenn die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens
ausgehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Soweit das Familieneinkommen
über das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte mithin,
wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf
darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.
c) Die vom Oberlandesgericht angestellte Würdigung, dass im vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Auskunftspflicht gegeben
ist, entspricht den vorstehenden Maßstäben.
Allerdings ist es hierfür noch nicht von Bedeutung, dass das Oberlandesgericht Zweifel an der vom Ehemann erklärten "unbegrenzten
Leistungsfähigkeit" hegt. Da der Erklärung die Bedeutung eines Verzichts auf den Einwand der Leistungsunfähigkeit beizumessen
ist, kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann für den noch festzustellenden - offenen - Unterhaltsbedarf der Ehefrau auch
hinreichend leistungsfähig ist.
Das Oberlandesgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, dass das Einkommen des Ehemanns für die Bedarfsbemessung bedeutsam
bleibt. Das gilt bereits deswegen, weil die vom Oberlandesgericht angeführten Angaben des Ehemanns über ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen von 6.000 € bis 7.000 € auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte der Ehefrau noch im
Bereich einer zulässigen tatsächlichen Vermutung des vollständigen Einkommensverbrauchs für den Lebensbedarf liegen. Auch
wenn das Familieneinkommen darüber hinausgehen sollte, wäre diesem die mögliche Relevanz für die Bedarfsbemessung dadurch
noch nicht genommen. Denn es bliebe der Ehefrau auch in diesem Fall möglich, ihren Unterhaltsbedarf ausgehend von einer Einkommensquote
zu beziffern. Dass sie dann für den vollständigen Verbrauch des Einkommens in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet
wäre, schließt die Unterhaltsrelevanz der Einkommensauskunft des Ehemanns noch nicht aus. Denn auch dann kann das Einkommen
weiterhin ein wichtiger Anhaltspunkt für das Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens sein und damit die Darlegung
des Unterhaltsbedarfs in zulässiger Weise erleichtern.
Die Erklärung des Ehemanns, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", macht seine Einkommensauskunft daher nicht überflüssig. Denn
die Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das
Einkommen weiterhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet.