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BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16
Auskunftsanspruch über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei Bedeutung i.R.e. nachehelichen Unterhalts; Bemessen des Unterhaltsbedarfs ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote; Darlegung und Beweis der Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf
a) Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169 und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996).
b) Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637).
c) Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.
d) Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169). BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 - OLG Brandenburg AG Potsdam
Fundstellen: BGHZ 217, 24, DNotZ 2018, 530, FamRB 2018, 92, FamRZ 2018, 260, FuR 2018, 208, MDR 2018, 213, NJW 2018, 468
Normenkette:
BGB § 242
, , ,
BGB § 1573 Abs. 2
, ,
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 1580 S. 1-2
,
BGB § 1605 Abs. 1 S. 1-2
,
FamFG § 243 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: AG Potsdam 06.01.2016 44 F 58/13 , OLG Brandenburg 22.09.2016 15 UF 57/16
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. September 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

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