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OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2018 - 2 WF 17/16
Rechtstellung des Trägers von Sozialleistungen hinsichtlich eines Unterhaltstitels
Der Träger von Sozialleistungen wird, soweit er Leistungen erbringt, kraft gesetzlichen Forderungsübergangs (SGB II § 33 Abs. 1 S. 1) Rechtsnachfolger der Leistungsempfänger hinsichtlich titulierter Unterhaltsansprüche. Er ist daher gem. §§ 120 Abs. 1 FamFG, 727 ZPO berechtigt, eine vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels zu erhalten, die ihn die Höhe der von ihm selbst geltend gemachten Forderung als Rechtsnachfolger der im Titel genannten Unterhaltsgläubiger ausweist.
Normenkette:
SGB II § 33 Abs. 1 S. 1
,
FamFG § 120 Abs. 1
,
ZPO § 727
Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg 22.12.2015 982 F 47/14
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 22.12.2015 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg - Familiengericht - wird angewiesen, dem Antrag des Antragstellers gemäß Schreiben vom 30.11.2015 zu entsprechen und ihm als Rechtsnachfolger der Gläubigerinnen in Hinblick auf Ziffer 2 des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 11.04.2014, Az. 982 F 47/14, für einen im Zeitraum April 2014 bis Dezember 2015 aufgelaufenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 4.214,00 eine vollstreckbare Teilausfertigung zu erteilen.
3. Von einer Erhebung der Gerichtskosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 4.214,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: