Verfassungsmäßigkeit der Unterhaltsregelung für Mangelfälle
Gründe:
A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor dem neuen Ehegatten
des Unterhaltspflichtigen mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, wenn beide ein Kind betreuen und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht zur Befriedigung des
Mindestbedarfs der Unterhaltsberechtigten ausreicht (sogenannter Mangelfall).
I. 1. Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) - im folgenden: Erstes Eherechtsreformgesetz
(1.EheRG) - hat das Ehegattenunterhaltsrecht entsprechend der Neuregelung des Scheidungsrechts verschuldensunabhängig gestaltet
(vgl. im einzelnen BVerfGE 57, 361 ff.). Ein Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Bedürftigkeit ist bei Kindesbetreuung gegeben:
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Dabei bestimmt sich gemäß §
1578 Abs.
1 BGB das Maß des Unterhalts, der den gesamten Lebensbedarf umfaßt, grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Fälle,
in denen der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den eheangemessenen Unterhalt zu leisten, sind wie folgt geregelt:
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur
insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen
Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich
oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Unter den Voraussetzungen des §
1581 BGB gilt für das Rangverhältnis bei Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten:
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen
Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt
wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl
vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer
Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im übrigen unberührt.
§
1609 BGB bestimmt die Rangordnung aller Unterhaltsberechtigten, wenn und soweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt
ist. Nach §
1609 Abs.
2 BGB steht der Unterhaltsanspruch des Ehegatten dem der minderjährigen unverheirateten Kinder gleich. Die Stellung des geschiedenen
Ehegatten im Verhältnis zu den minderjährigen unverheirateten Kindern ist zwar nicht ausdrücklich geregelt; dabei werden aber
als Ehegatten alle Ehepartner des Verpflichteten verstanden, weil sich sonst der Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor dem
neuen Ehegatten nicht verwirklichen lasse (vgl. Diederichsen, in: Palandt,
BGB, 43. Aufl., 1984, §
1609 Anm. 2 a).
2. a) Der Gesetzgeber hatte das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche geschiedener und neuer Ehegatten vor Inkrafttreten
des Ersten Eherechtsreformgesetzes offengelassen. Hatte der Verpflichtete minderjährigen unverheirateten Kindern oder bei
Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so waren gemäß § 59 Abs. 1 S. 2 EheG auch deren Bedürfnisse und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die im Schrifttum vertretene herrschende
Meinung ging dabei von einem Gleichrang der Unterhaltsansprüche des geschiedenen und des neuen Ehegatten aus, wobei diese
Auffassung unter anderem damit begründet wurde, daß sowohl die alte als auch die neue Ehe unter dem Schutz des Art.
6 Abs.
1 GG stehe (Richter, in: Münchener Kommentar zum
BGB, Bd. 5, 1978, §
1582 Rdnr. 3). Dies hielt auch der im Juli 1970 vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Diskussionsentwurf eines Gesetzes
über die Neuregelung des Rechts der Ehescheidung und der Scheidungsfolgen für geboten (Hrsg. BMJ, August 1970, S. 110 ff.).
b) Das Unterhaltsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes geht weitgehend auf die Vorschläge der im Jahre 1968 beim Bundesministerium
der Justiz gebildeten Eherechtskommission zurück (vgl. BVerfGE 57, 361 [366]). Diese sprach sich grundsätzlich für einen Vorrang des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten aus, empfahl
aber die Aufnahme einer Härteklausel, die es in besonders gelagerten Ausnahmefällen ermögliche, die Bevorzugung des früheren
Ehegatten einzuschränken (vgl. Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Unterhaltsrechts nach der Ehescheidung,
1970, S. 75 [111 ff.]). Auch die zivilrechtliche Abteilung des 48. Deutschen Juristentages vertrat mehrheitlich die Auffassung,
daß der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich den Vorrang vor dem Unterhaltsanspruch eines Ehegatten
haben solle, mit dem der Verpflichtete nach der Scheidung die Ehe eingegangen sei (Verh. d. 48. DJT, 1970, Bd. II, M 183 f.).
c) Der Regierungsentwurf 1971 (BTDrucks. VI/2577) und der nach der vorzeitigen Auflösung des 6. Deutschen Bundestages neu
gefaßte Regierungsentwurf vom 1. Juni 1973 (BTDrucks. 7/650) sahen in §
1583 BGB-E den Vorrang des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten vor, wenn der Anspruch auf der Betreuung eines Kindes beruhte
oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer gewesen war. Dabei stand der Ehedauer die Zeit gleich, in der
ein Ehegatte wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach §
1571 BGB-E unterhaltsberechtigt gewesen war.
Der Vorschlag des Bundesrates, §
1583 BGB-E durch eine Härteklausel zu ergänzen (BTDrucks. 7/650, S. 264), wurde vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages nicht
übernommen (BTDrucks. 7/4361, S. 92). Der Ansicht des Bundesrates, daß im Hinblick auf §
1609 Abs.
2 BGB eine Regelung des Rangverhältnisses zwischen den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder des Unterhaltspflichtigen und
denjenigen des früheren und des neuen Ehegatten erforderlich sei (BTDrucks. 7/650, S. 266), entsprach der Rechtsausschuß,
indem er §
1583 BGB-E durch einen zweiten Absatz mit dem Inhalt ergänzte, daß im übrigen §
1609 Abs.
2 BGB unberührt bleibe (BTDrucks. 7/4361, S. 33 und 92). Der Auffassung des Bundesrates, daß die Unterhaltsansprüche aller minderjährigen
Kinder den Vorrang des geschiedenen Ehegatten teilen sollten (BTDrucks. 7/650, S. 266), folgte der Rechtsausschuß dagegen
nicht (BTDrucks. 7/4361, S. 33).
Ein Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, der unter anderem die Aufnahme einer Härteklausel in §
1583 BGB-E enthielt (BTDrucks. 7/4448, S. 3), fand im Bundestag keine Mehrheit (Verh. des Deutschen Bundestages, 7. Wp., 209. Sitzung
vom 11. Dezember 1975, S. 14487 [C]). §
1583 BGB-E wurde als §
1582 BGB in der vom Rechtsausschuß vorgeschlagenen Fassung angenommen (Verh. des Deutschen Bundestages, aaO., S. 14523 [D]).
Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses verfolgte der Bundesrat auch seinen Vorschlag zu §
1582 BGB weiter (BTDrucks. 7/4694, S. 10 und 12). Insoweit hat der Vermittlungsausschuß aber keine Änderung des Gesetzesbeschlusses
vorgeschlagen (BTDrucks. 7/4992). Dessen Vorschlag wurde vom Bundestag mit den im übrigen vorgesehenen Änderungen angenommen
(Verh. des Deutschen Bundestages, 7. Wp., 235. Sitzung vom 8. April 1976, S. 16412 [D]). Der Bundesrat stimmte dem Gesetz
zu (Verh. des Bundesrates, 433. Sitzung vom 9. April 1976, S. 136 [B]).
II. 1. Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind die Unterhaltsklagen einer 1954 geborenen, seit 1979 von dem Beklagten geschiedenen
Ehefrau
- Klägerin zu 1) - und der 1973 geborenen, gemeinsamen Tochter
- Klägerin zu 2) -.
Das Sorgerecht für die Tochter ist auf die Mutter übertragen worden, die das Kind erzieht und keine Berufstätigkeit ausübt.
Der Beklagte hat kurze Zeit nach der Ehescheidung wieder geheiratet. Auch aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen, das
von der nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut wird.
Für die Zeit ab 1. Januar 1981 hat das Familiengericht der geschiedenen Ehefrau 530 DM und der Tochter 200 DM monatlichen
Unterhalt zugesprochen. Mit seiner Berufung strebt der Beklagte eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtungen an. Mit
ihrer Anschlußberufung begehrt die Klägerin zu 2) die Heraufsetzung ihres Unterhalts.
Das vorlegende Gericht geht von einem Mindestbedarf der geschiedenen Ehefrau von monatlich 750 DM und einem "großen Selbstbehalt"
des Beklagten von 1.100 DM aus, der sich gegenüber den Unterhaltsansprüchen seiner Kinder auf 850 DM ("kleiner Selbstbehalt")
vermindert. Für die Befriedigung der Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten stehen nach der Berechnung des Gerichts 711,84
DM monatlich zur Verfügung, die sich hinsichtlich der Kinder allerdings um 250 DM erhöhen. Bei Anwendung des §
1582 Abs.
1 S. 2
BGB müßte der Beklagte an seine geschiedene Ehefrau monatlich 494 DM zahlen. Unter Berücksichtigung des halben Kindergeldes bei
der Bemessung des Unterhaltsanspruchs hätten das erste Kind 203 DM und das zweite 128 DM zu verlangen. Dem Beklagten verblieben
monatlich 987 DM; ein Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau fiele in voller Höhe aus.
2. Das Oberlandesgericht hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art.
100 Abs.
1 GG zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob §
1582 Abs. 1 S. 2
BGB insoweit mit dem
Grundgesetz vereinbar sei, als danach die geschiedene Ehefrau auch dann der neuen Ehefrau vorgehe, wenn beide einen Unterhaltsanspruch
wegen Kindesbetreuung (§
1570 BGB) hätten und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes nicht zur Befriedigung des jeweiligen Mindestbedarfs
ausreiche (Mangelfall).
Das Gericht vertritt die Auffassung, daß die beanstandete Regelung gegen Art.
6 Abs.
1 und Art.
2 Abs.
1 GG verstoße. Die neue Ehe werde, obwohl sie - im Unterschied zur gescheiterten Ehe - intakt sei, in verfassungswidriger Weise
als eine Ehe minderen Ranges behandelt. Art.
6 Abs.
1 GG gewährleiste das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie gründen zu können. Deshalb dürften die finanziellen Folgen einer
Eheauflösung nicht die Eheschließungsfreiheit über Gebühr beeinträchtigen. Es bedeute für die Ehegatten der neuen Ehe eine
erhebliche psychische Belastung, die geeignet sei, die Zerrüttung der Ehe herbeizuführen, wenn die neue Ehefrau auf die Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel verwiesen werde. Der den Ehegatten wegen der vorrangigen Unterhaltsberechtigung des früheren Partners
des Unterhaltspflichtigen zugemutete Verzicht auf Kinder greife in unzulässiger Weise in den Bereich ihrer privaten Lebensgestaltung
ein und berücksichtige nicht, daß die Wiederheirat häufig wegen bereits vorhandener weiterer Kinder erfolge.
§
1582 Abs.
1 S. 2
BGB verletze auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; denn der unterhaltspflichtige Ehegatte werde sogar noch unterhalb der
unterhaltsrechtlichen "Opfergrenze", die durch den "kleinen Selbstbehalt" ausschließlich zugunsten minderjähriger Kinder gezogen
werde, zu Leistungen gezwungen. Er müsse nämlich wegen der in §
1360 BGB normierten gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Verantwortung der Ehegatten die ihm verbleibenden Mittel im Mangelfall mit
seiner Ehefrau teilen, obwohl sie gerade für ihn selbst ausreichten.
III. 1. Der Bundesminister der Justiz, der namens der Bundesregierung Stellung genommen hat, hält §
1582 Abs.
1 S. 2
BGB für mit dem
Grundgesetz vereinbar. Es gehe lediglich um die Frage, ob der Gesetzgeber im Mangelfall ohne Verstoß gegen das
Grundgesetz eine vorrangige oder nachrangige Berücksichtigung einzelner Unterhaltsberechtigter habe vorsehen dürfen. Dabei habe der Gesetzgeber
einen weiten Gestaltungsraum.
Die Regelung verletze nicht Art.
6 Abs.
1 GG. Sie dürfe nicht isoliert, sondern müsse im Zusammenhang mit den ergänzenden Leistungen nach dem Sozialhilferecht gesehen
werden. Ob alle Unterhaltsberechtigten aufgrund eines Verteilungsschlüssels, der eine gleichmäßige Teilhabe am Mangel vorsehe,
auf (ergänzende) Sozialhilfe angewiesen seien oder nur einzelne Berechtigte zu einem geringen Teil oder gar nicht, andere
dagegen in größerem Umfang, sei bei der Prüfung der Regelung am Maßstab des Art.
6 Abs.
1 GG ohne Bedeutung.
Das Recht auf Eheschließungsfreiheit werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß die wirtschaftliche Grundlage der neuen Ehe wegen
finanzieller Belastungen ungesichert sei. Die psychologischen Auswirkungen der Mangelsituation für die geschiedene Ehefrau,
deren Ansprüche ebenfalls ihre Rechtfertigung in der auf Lebenszeit geschlossenen Ehe fänden, seien nicht deshalb geringer
zu bewerten, weil ihre Ehe gescheitert sei.
Der Gesetzgeber sei auch nicht durch Art.
6 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
3 Abs.
1 GG gehalten gewesen, eine andere Verteilung der Unterhaltszahlungen vorzusehen. Für die mit §
1582 Abs.
1 S. 2
BGB gefundene Lösung gebe es vernünftige, sachlich einleuchtende Gründe. Da die zweite Ehefrau bei der Eheschließung die Belastung
des Ehepartners durch Unterhaltsverpflichtungen kenne, sei es nicht willkürlich, die zeitliche Reihenfolge der Eheschließungen
sowie Vertrauensgesichtspunkte bei der Verteilung der Mittel im Mangelfall zu berücksichtigen.
Der Unterhaltspflichtige werde nicht in verfassungswidriger Weise dadurch belastet, daß er den "Selbstbehalt" mit seiner Ehefrau
teilen müsse. Dies sei eine Folge der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander. Die Auffassung des Gerichts,
der Verteilungsschlüssel des §
1582 Abs.
1 S. 2
BGB führe im Ergebnis zu einer Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung, treffe nicht zu; hier sei allenfalls die Frage nach der
Sicherung des Selbstbehalts berührt.
2. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, Rechtsfragen, die mit der vorgelegten Regelung zusammenhingen, seien bislang nicht
entschieden worden und stünden auch nicht zur Entscheidung an.
B. Die Vorlage ist zulässig.
Das Gericht hat die Vorlagefrage auf die Anwendung des §
1582 Abs.
1 S. 2
BGB für den Fall beschränkt, in dem der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf §
1570 BGB beruht, der neue Ehegatte selbst unterhaltsberechtigt wegen Kindesbetreuung wäre und ein sogenannter Mangelfall vorliegt.
Wenn es sich nicht um einen Mangelfall handelt, vermag das Gericht nach seinen Ausführungen (vgl. FamRZ 1982, S. 705 f.) die zur Prüfung gestellte Regelung verfassungskonform auszulegen. Da sich die Vorlagefrage auf den hier allein entscheidungserheblichen
Tatbestand begrenzen läßt (vgl. BVerfGE 36, 41 [44]), ist die Verfassungsmäßigkeit des §
1582 Abs.
1 S. 2
BGB nur insoweit zu prüfen, als er den Unterhaltsvorrang des geschiedenen Ehegatten selbst dann vorsieht, wenn der neue Ehegatte
auch ein Kind betreut und der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestbedarf aller Unterhaltsberechtigten zu
befriedigen.
I. Die vorgelegte Regelung ist am Maßstab des Art.
6 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
3 Abs.
1 GG zu prüfen.
Art.
6 Abs.
1 GG enthält eine Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts. Dabei ist
davon auszugehen, daß jede Ehe vor der Rechtsordnung gleichen Rang hat. Verfassungsrechtlich folgt dies daraus, daß Art.
6 Abs.
1 GG unterschiedslos eine jede Ehe unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft stellt, sei sie von den Partnern als Erstehe
oder nach einer Ehescheidung geschlossen (vgl. BVerfGE 55, 114 [128 f.]).
Das eheliche Pflichtenverhältnis wird durch die Trennung und Scheidung der Ehe zwar verändert, aber nicht beendet (BVerfGE
53, 257 [297]). Daraus ergibt sich, daß nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe, zu
denen die Unterhaltsregelung gehört, durch Art.
6 Abs.
1 GG geschützt werden (BVerfG, aaO., S. 296). Es ist daher von zwei auf dieser Gewährleistung beruhenden Grundrechtspositionen
auszugehen, so daß sich nicht isoliert am Maßstab des Art.
6 Abs.
1 GG prüfen läßt, ob der Unterhaltsvorrang des geschiedenen Ehegatten eine verfassungswidrige Benachteiligung der Ehegatten einer
neuen Ehe darstellt. Hier ist vielmehr ergänzend der allgemeine Gleichheitssatz (Art.
3 Abs.
1 GG) als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.
II. §
1582 Abs.
1 S. 2
BGB verletzt - soweit er Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist - nicht Art.
6 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
3 Abs.
1 GG.
1. a) Art.
6 Abs.
1 GG verbietet dem Staat, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Das gilt auch für ihren materiell-wirtschaftlichen
Bereich (vgl. BVerfGE 55, 114 [126 f.]). In diesem Zusammenhang muß der Gesetzgeber nach Möglichkeit Regelungen vermeiden, die geeignet wären, in die freie
Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen (vgl. BVerfGE 39, 169 [183]; 48, 327 [338]). Zu der selbstverantwortlichen Lebensführung gehört zum einen der Entschluß der Ehegatten, Kinder zu
haben, zum anderen, daß ein Ehepartner allein das Familieneinkommen erwirtschaften und der andere sich der Kinderbetreuung
widmen soll (vgl. BVerfGE 61, 319 [347]).
Den geschiedenen Ehegatten stand es in gleicher Weise frei, ihr familiäres Leben in der Weise zu gestalten, daß die Ehefrau
den Haushalt führte sowie die Pflege und Erziehung der Kinder übernahm. Dabei waren im Hinblick auf Art.
3 Abs.
2 GG diese Leistungen gleichwertig den Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes, die dieser durch die Bereitstellung der
notwendigen Barmittel erbrachte (vgl. BVerfGE 37, 217 [251] m.w.N.). Der Gesetzgeber hatte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß zum Wesen
auch dieser auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art.
6 Abs.
1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehöre, die nach Scheidung der Ehe auf ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen fortwirkt
(vgl. BVerfGE 53, 257 [296] m.w.N.).
b) Der Gesetzgeber hatte die Aufgabe zu lösen, die Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der neuen Ehefrau in Übereinstimmung
mit dem
Grundgesetz zu regeln, wobei die Anwendung des Gleichheitsgebots von dem jeweiligen Lebens- und Sachbereich beeinflußt wird (vgl. BVerfGE
60, 123 [134]; st. Rspr.), der hier durch Art.
6 Abs.
1 GG bestimmt wird. Die Ausgangslage ist aber dadurch gekennzeichnet, daß es sich um zwei widerstreitende Rechtspositionen handelt,
die beide durch Art.
6 Abs.
1 GG geschützt werden. Wegen dieser Gleichrangigkeit vor dem
Grundgesetz lassen sich aus Art.
6 Abs.
1 GG keine besonderen Anforderungen an die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers herleiten. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob
es für die vom Gesetzgeber angeordnete Verschiedenbehandlung der geschiedenen und der neuen Ehefrau hinreichende Gründe gibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber die jeweils . gerechteste und zweckmäßigste Regelung
getroffen, sondern lediglich, ob er die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [281]; st. Rspr.).
2. Diese Grenzen hat der Gesetzgeber mit §
1582 Abs.
1 S. 2
BGB für den Mangelfall nicht überschritten. Wie das Gesetzgebungsverfahren zeigt, beruht die Verschiedenbehandlung auf hinreichenden
Gründen.
a) Dem Ersten Eherechtsreformgesetz gingen langjährige Untersuchungen voraus, die auch das Problem der konkurrierenden Unterhaltsansprüche
von geschiedenen und neuen Ehegatten zum Gegenstand hatten. Zur Rechtfertigung des Unterhaltsvorrangs des geschiedenen Ehegatten
wurde im Bericht der Eherechtskommission unter anderem auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
geschiedener Ehegatten, insbesondere der geschiedenen Frau, beständen und denen jedenfalls zum Teil durch den Unterhaltsvorrang
begegnet werden könne (aaO., S. 112).
Die Eherechtskommission hatte sich allerdings für eine Härteklausel ausgesprochen, nach der ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen
Ehegatten entfallen sollte, wenn und soweit die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten im Hinblick auf die besonderen persönlichen
Verhältnisse der Ehegatten oder die kurze Dauer der Ehe außergewöhnlich hart und unbillig wäre. Diese Härteklausel sollte
lediglich in den ersten drei Monaten nach der Ehescheidung nicht eingreifen (aaO., S. 109). Auch der Bundesrat wollte mit
der von ihm vorgeschlagenen Härteklausel den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten dann einschränken, wenn dies gegenüber
dem neuen Ehegatten zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sei (BTDrucks. 7/650, S. 264). Ob die Gerichte mit einer
ergänzenden Härteklausel in der Lage wären, befriedigendere Lösungen im Einzelfall zu erreichen, als sie nach der bestehenden
Gesetzeslage möglich sind, ist hier nicht zu entscheiden.
b) Im Gesetzgebungsverfahren wurde davon ausgegangen, daß ein geschiedener Ehegatte, der Kinder aus der geschiedenen Ehe betreut,
damit eine Aufgabe erfülle, für die der Unterhaltspflichtige als anderer Elternteil ebenfalls aufzukommen habe. Das gebe seinem
Unterhaltsanspruch eine besonders starke Grundlage, so daß die Billigkeit verlange, ihm den Vorrang zu verleihen (BTDrucks.
7/650, S. 143).
aa) Durch den Unterhaltstatbestand der Mindestbetreuung (§
1570 BGB), der den Vorrang des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten auslöst, soll der Elternteil, bei dem sich das Kind
befindet, von einer Erwerbstätigkeit freigestellt werden, und zwar solange und soweit das Kind der Pflege oder Erziehung bedarf.
In dieser Sicht dient der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten zunächst der Sicherung der Wahrnehmung seiner eigenen
Elternverantwortung, die einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts bildet (BVerfGE 57, 361 [383]). Daneben bleibt aber Raum für die gesetzgeberische Erwägung, daß die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Partner
gleichzeitig als finanzielle Ablösung der eigenen Erziehungspflichten des Unterhaltspflichtigen anzusehen seien (vgl. auch
BVerfG, aaO., S. 382 und 385); dies spreche für eine Lösung des Unterhaltskonflikts zugunsten des geschiedenen Ehegatten.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß über die Ehescheidung hinaus die gemeinsame
Verantwortung der Eltern für ihr Kind fortbesteht (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]), selbst wenn das Sorgerecht auf den das Kind betreuenden Elternteil allein übertragen wurde.
bb) Gegen §
1582 Abs.
1 S. 2
BGB ist eingewandt worden, die Sorge des Gesetzgebers um die Gewährleistung der Pflege und Erziehung der Kinder beschränke sich
auf die aus der ersten Ehe, gelte aber nicht für die Kinder einer zweiten Ehe (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3.
Aufl. 1980, S. 412). Diesen werde die persönliche Betreuung durch einen Elternteil versagt. Dadurch würden sie ohne sachlichen
Grund schlechter gestellt als andere eheliche Kinder (Rassow, FamRZ 1980, S. 541 [542]).
Es ist nicht auszuschließen, daß wegen des Unterhaltsvorrangs des geschiedenen Ehegatten Ehepaare ihre Entscheidungsfreiheit
über die Aufgabenverteilung in der Ehe nicht nutzen können, weil sie aufgrund des niedrigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen
beide zur Berufstätigkeit gezwungen sind und ihre Kinder aus diesem Grunde von anderen Personen versorgt werden müssen oder
auf sich selbst angewiesen sind. Daraus folgt aber nicht die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Regelung. Einmal werden
im Mangelfall, wie das Ausgangsverfahren zeigt, die Leistungen des Unterhaltspflichtigen ohnehin nicht den Unterhaltsbedarf
des geschiedenen Ehegatten decken, so daß dieser grundsätzlich auf eine - wenn auch eingeschränkte - Erwerbstätigkeit angewiesen
sein wird, während der er sein Kind ebenfalls nicht selbst betreuen kann. Zum anderen wachsen Kinder in einer bestehenden
Ehe in der Regel unter günstigeren Verhältnissen auf als Kinder, die nur noch in Familiengemeinschaft mit einem Elternteil
leben (vgl. BVerfGE 57, 361 [382]).
c) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Unterhaltsvorrangs des geschiedenen Ehegatten wurde im Gesetzgebungsverfahren
nicht übersehen. Die Meinung, daß die Regelung gegen Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs.
1, Art.
3 Abs.
1 oder Art.
6 Abs.
1 GG verstoße, wurde nicht geteilt (BTDrucks. 7/650, S. 144). Jeder Ehegatte könne nur im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten,
die auch durch einmal übernommene Verpflichtungen in einer ersten Ehe beschränkt sein könnten, neue Pflichten übernehmen.
Das vorlegende Gericht hält dieses Argument offensichtlich nicht für überzeugend. Mit seinen Ausführungen über die erhebliche
psychische Belastung des neuen Ehegatten durch die Verweisung auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe folgt es dem Diskussionsentwurf
des Bundesministeriums der Justiz. Der dort abgelehnte Nachrang des neuen Ehegatten wurde damit begründet, daß dann, wenn
sich der neue Ehegatte zugunsten des früheren Ehegatten auf Sozialhilfe verweisen lassen müsse, dieses noch mehr als die gleichrangige
Berechtigung des früheren Ehegatten geeignet sei, Unfrieden in die neue Gemeinschaft hineinzutragen und die ehelichen Verhältnisse
zu belasten (aaO., S. 112; so auch Lange, FamRZ 1972, S. 225 [231]). Eine Familie, in der die Frau von vornherein ökonomisch so diskriminiert werde, sei tendenziell der Auflösung geweiht
(Simitis, ZRP 1971, S. 38 [43]).
Dagegen hat die Eherechtskommission der Kenntnis des neuen Ehegatten von den in der Regel ehebedingten Unterhaltsansprüchen
mit Recht besondere Bedeutung beigemessen:
Der zweite Ehegatte, den der Unterhaltspflichtige heiratet, weiß von der früheren Ehe. Er weiß insbesondere auch, daß seine
Ehe mit einer "wirtschaftlichen Hypothek", nämlich einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten aus erster Ehe, belastet
ist. Er kann und muß sich auf diese Situation einrichten (Eherechtskommission, aaO., S. 112).
Die Eherechtskommission schlug den Unterhaltsvorrang des geschiedenen Ehegatten zudem mit der Begründung vor, daß sich ein
unterhaltsbedürftiger Ehegatte nach dem Scheidungsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes auf Dauer nicht dem Scheidungsbegehren
des anderen mit Erfolg widersetzen könne (aaO.). Diesem Gesichtspunkt durfte der Gesetzgeber durch §
1582 Abs.
1 S. 2
BGB Rechnung tragen, so daß die beanstandete Regelung nicht als sachwidrig erachtet werden kann. Es widerspricht daher auch nicht
einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, wenn dem neuen Ehegatten im äußersten Fall zugemutet wird,
Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Durch die Bereitstellung von öffentlichen Mitteln kann dazu beigetragen werden, daß die
Eheschließung des Unterhaltsverpflichteten mit einem neuen Partner nicht unterbleiben muß und die neuen Ehegatten nicht gezwungen
sind, auf Kinder zu verzichten.
d) Die beanstandete Regelung ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil der Unterhaltspflichtige gehalten ist, seinen
"Selbstbehalt" mit seiner Ehefrau zu teilen.
Bei bestehender Ehe obliegt beiden Ehegatten gleichermaßen die Verpflichtung, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die
Familie angemessen zu unterhalten (§
1360 S. 1
BGB). Die Unterhaltspflicht der Ehegatten ist mithin eine wechselseitige; jeder Ehegatte ist gegenüber dem anderen zugleich Unterhaltsberechtigter
und Unterhaltsverpflichteter (vgl. BVerfGE 17, 38 [53]; Richter, aaO., § 1360 Rdnr. 7; Wenz, in: Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl. 1981, Rdnr. 236). Es wäre mit dem Begriff
der ehelichen Gemeinschaft unvereinbar, die Unterhaltspflichten der Ehegatten nach Art. schuldrechtlicher Verpflichtungen
aus zweiseitigen Verträgen als Leistung und Gegenleistung zu behandeln (BVerfGE 17, 1 [11]). Dem Grundgedanken des §
1360 BGB entspricht es vielmehr, daß die Last des Familienunterhalts von den Ehegatten gemeinsam getragen wird (BGH, FamRZ 1967, S.
380 [381]; 74, S. 366 [367]). Dabei kann der Verpflichtete im Verhältnis zu seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt
nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage.
Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung,
nach der Ehegatten unabhängig vom Güterstand einander verpflichtet sind, zum gemeinsamen Unterhalt nach Kräften beizutragen,
ohne daß ein Ehegatte einen bestimmten Einkommensanteil für Zwecke des Eigenbedarfs für sich zurückbehalten könnte (vgl. BVerfGE
12, 180 [190]). Dann aber kann ein unterhaltspflichtiger Ehegatte, dessen Ehepartner wegen des Unterhaltsvorrangs des geschiedenen
Ehegatten im Mangelfall unberücksichtigt bleibt, nicht unter Verletzung von Art.
6 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
3 Abs.
1 GG unter die "unterhaltsrechtliche Opfergrenze gedrückt" werden, wenn er seinen Selbstbehalt wegen der gegenseitigen unterhaltsrechtlichen
Verantwortung der Ehegatten mit seinem Ehepartner teilen muß.
e) Bei Anwendung des §
1582 Abs.
1 S. 2
BGB im Ausgangsfall ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau von monatlich 494 DM. Unter Einbeziehung des
Kindesunterhalts (einschließlich Kindergeld) stehen der Halbfamilie danach zur Deckung ihres Bedarfs monatlich 722 DM und
dem Unterhaltspflichtigen für sich und seine neue Familie 1.175 DM zur Verfügung. Geht man von dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche
beider Frauen aus - eine Lösung, die das vorlegende Gericht offensichtlich für verfassungsrechtlich geboten hält - würde sich
der Unterhaltsanspruch jeder Frau auf 291 DM bemessen. Dann müßte die Halbfamilie mit 519 DM auskommen, während der Vollfamilie
1.377 DM monatlich verblieben. Dieses Ergebnis belegt, daß die beanstandete Regelung im Mangelfall nicht Auswirkungen hat,
die erkennbar mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar wären (vgl. BVerfGE 24, 104 [109]).