BAG, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06
Rechtsweg - bürgerliche Rechtsstreitigkeit; öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit; sic-non-Fall; Kündigungsschutzklage; Weiterbeschäftigung; Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung; Eingliederung in Arbeit; Eingliederungsvereinbarung; Ein-Euro-Job
»Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).«
Orientierungssätze:
1. Für Kündigungsschutzklagen nach § 4 KSchG sind die Gerichte für Arbeitssachen abgesehen von dem Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (vgl. Senat 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - BAGE 107, 165) auch dann zuständig, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt.
2. Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger in einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Job), so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer auf einem privat-rechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung aktualisiert.
3. Danach sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) die Sozialgerichte gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG zuständig.
Fundstellen: AP Nr. 89 zu § 2 ArbGG 1979, ArbRB 2007,46, AuR 2007, 107, AuR 2007, 50, BAGE 120, 92, BB 2007, 508, DB 2007, 64, JuS 2007, 595, MDR 2007, 471, NJ 2007, 95, NJW 2007, 1227, NZA 2007, 53, ZIP 2007, 748
Normenkette:
SGB II § 2 § 15 § 16 Abs. 3 § 17 § 19
,
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a
,
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 S. 2
,
KSchG § 4
Vorinstanzen: LAG Berlin 21.06.2006 13 Ta 959/06 , ArbG Berlin 04.05.2006 81 Ca 3654/06

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