BSG, Beschluss vom 15.08.2005 - 1 A 1/04 S
Außerordentliche Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
In den Fällen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, hat das Gericht für Abhilfe zu sorgen, dem der Fehler unterlaufen ist (iudex a quo). Durch die Einräumung einer Gegenvorstellung wird dem Erfordernis der Selbstkontrolle durch den iudex a quo ausreichend Rechnung getragen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 178a § 202
,
ZPO § 321a
Vorinstanzen: LSG Hessen 28.04.2004 L 14 KR 66/04 ER , SG Frankfurt 13.04.2004 S 25 KR 1176/04 ER

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