BSG, Urteil vom 12.03.2013 - 1 A 1/12
Klagebefugnis eines gekündigten Beschäftigten einer Krankenkasse gegen den Schließungsbescheid der Aufsichtsbehörde
1. Die Rechtsnormen über die Schließung einer Krankenkasse dienen lediglich öffentlichen Interessen, nicht aber Individualinteressen ihrer Arbeitnehmer.
2. Es verletzt keine Grundrechte betroffener Arbeitnehmer, dass sie gegen die Schließung der sie beschäftigenden Krankenkasse keinen Rechtsschutz haben, sondern nur gegen die an eine wirksame Schließung anknüpfenden Schließungsfolgen.
Fundstellen: DB 2013, 15, NJW 2013, 8, NZS 2013, 581
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
, ,
SGB V § 155 Abs. 4 S. 9
,
SGB V § 171b Abs. 3 S. 2
,
SGB V § 171b Abs. 5
,
SGG § 131 Abs. 1
,
SGG § 29 Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Hamburg 28.06.2012 L 1 KR 148/11 , SG Hamburg 24.10.2011 S 6 KR 957/11
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 5000 Euro festgesetzt.

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