BVerwG, Urteil vom 19.06.1963 - IV C 146.62, FEVS 11, 201
»1. Hat eine Behörde (Fürsorgeamt) einen Geschädigten im Sinne des Lastenausgleichsrechts sozialbetreut und hat sie es versäumt, rechtzeitig die Stellung eines Antrages auf Kriegsschadenrente nach dem LAG zu veranlassen, obwohl der Geschädigte seine Anspruchsberechtigung erkennbar gemacht hatte, so ist trotz eines verspätet eingegangenen förmlichen Antrages beim Ausgleichsamt die materiellrechtliche Frist des § 265 LAG nicht versäumt. Maßgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist die Kenntnis der Betreuungsbehörde von der Anspruchsberechtigung des Geschädigten.
2. Für die Rechtzeitigkeit eines Antrages ist unschädlich, daß der Geschädigte nicht beim Ausgleichsamt, sondern bei einer anderen Dienststelle der allgemeinen Verwaltung eines Stadt- oder Landkreises sein Begehren auf ein Ausgleichsleistung angebracht hat.
3. Die Sperrfristen für die Kriegsschadenrente des Lastenausgleichs schließen wegen ihrer materiellrechtlichen Bedeutung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich aus.«
Fundstellen: BVerwGE 16, 156, FEVS 11, 201
Normenkette:
LAG § 265
Vorinstanzen: VG Hannover