BVerwG, Urteil vom 04.07.1962 - IV C 180.61
»1. Nach dem Grundgedanken der Unterhaltshilfe des Lastenausgleichsrechts hat jemand, für dessen Unterhalt anderweit vollauf gesorgt ist, keinen Anspruch auf diese Ausgleichsleistung.
2. Bei der Prüfung, ob der Leistungsbewerber bereits alles Erforderliche anderweit bezieht, ist außer Verpflegung und Unterkunft (nebst Heizung und Beleuchtung) auch der Bedarf an Kleidung, Leibwäsche und Schuhwerk, ferner an Körperpflege- und Genußmitteln sowie er kulturelle Bedarf (Lesestoff usw.) angemessen zu berücksichtigen.«
Fundstellen: BVerwGE 14, 294
Normenkette:
3. LeistungsDV-LA § 4 (a.F. u. n.F.)
,
BSHG § 1 Abs. 2
,
LAG §§ 269, 267, 276
Vorinstanzen: VG Oldenburg