LSG Thüringen, Beschluss vom 31.07.2018 - 1 SF 500/16
Erinnerung gegen die Festsetzung einer Vergütung Unbefristete Erinnerung
1. Eine Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet.
2. Mangels planwidriger Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 GKG, wonach die Nachforderung von Kosten bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung des Verfahrens möglich ist, wenn innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 GKG ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt wurde, aus.
Normenkette:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 33 Abs. 3
,
GKG § 20 Abs. 1
,
GKG § 20 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Altenburg 11.04.2016 S 38 SF 392/15 E
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. April 2016 (S 38 SF 392/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 38 AS 3612/08 auf 590,84 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

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