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BVerwG, Urteil vom 31.03.1977 - V C 22.76, FEVS 25, 265
»1. Öffentliche Jugendhilfe ist nachrangig gegenüber der Erfüllung des Erziehungsanspruchs eines Kindes durch seine Familie, und zwar auch dann, wenn das Kind von seinen Großeltern erzogen wird.
2. "Wirtschaftliche Hilfe" ist im Rahmen des Jugendwohlfahrtsrechts kein eigenständiger Leistungstatbestand; sie kommt nur im Gefolge erzieherischer Hilfe in Betracht. Wird Hilfe ausschließlich zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts eines bei seinen Großeltern lebenden Kindes erforderlich, so kann sie nur nach Maßgabe des Sozialhilferechts gewährt werden.«
Fundstellen: BVerwGE 52, 214, FEVS 25, 265
Normenkette:
GG Art. 6
,
JWG § 1 Abs. 1, 3, § 6 Abs. 1, 2, § 27
,
SGB I § 8
Vorinstanzen: VG Arnsberg