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BVerwG, Urteil vom 20.01.1977 - V C 62.75, FEVS 25, 278
»1. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung bestehen gegen § 122 Satz 1 BSHG mit seinem auf das Zusammenleben von Personen verschiedenen Geschlechts beschränkten Geltungswillen keine Bedenken.
2. Für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG reicht es aus, daß eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht; auf Intimbeziehungen kommt es nicht an (Festhalten an BVerwGE 15, 306). Solche Beziehungen können jedoch ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne jener Vorschrift darstellen.
3. Die Beeidigung eines Zeugen ist auch unter den Voraussetzungen des § 391 ZPO kein "Muß". Sie steht vielmehr im freien richterlichen Ermessen des Prozeßgerichts.«
Fundstellen: BVerwGE 52, 11, FEVS 25, 278
Normenkette:
BSHG § 122 S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
VwGO § 98
,
ZPO § 391
Vorinstanzen: VGH Kassel , I. VG Frankfurt