Tatbestand:
Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. 1988 übertrug sie ihr zustehende Miteigentumsanteile an ihrem Grundbesitz im Weg
der vorweggenommenen Erbfolge und zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Vater auf den Beklagten. Dingliche
Rechte wurden nicht vorbehalten, jedoch blieb die Klägerin mit dem Beklagten unentgeltlich in dem mitübertragenen Haus ...
wohnen; ihr stand jedenfalls ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung. Später heiratete der Beklagte. Seine
(inzwischen getrennt lebende) Ehefrau und die Kinder wohnten ebenfalls in dem Haus. Nachdem es zu Spannungen gekommen war,
verließ die Klägerin im Januar 1997 das Haus und mietete eine Einzimmerwohnung; der Beklagte verwehrte ihr später den Wiedereinzug.
Mit mehrfachen Anwaltsschreiben ließ die Klägerin die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Eine Klage auf die Wiedereinräumung
von Nutzungsrechten blieb ohne Erfolg.
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin die Zahlung einer laufenden monatlichen Rente von 1.000,-- DM vom Zeitpunkt ihres
Auszugs an geltend; sie stützt sich auf §
528
BGB. Der Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin verarmt sei, und sich auf Bedürftigkeit wegen eigener Unterhaltsverpflichtungen
berufen. Das Landgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.000,-- DM bis zur Gesamthöhe von 202.000,--
DM (auch rückwirkend ab März 1997) verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren
hilfsweise mit Gegenansprüchen in Höhe von 106.000,-- DM wegen Unterkunft und Verköstigung von 1988 bis Januar 1997 aufgerechnet.
Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabweisung weiter. Die
Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,
dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Rückforderung des Geschenks wegen Bedürftigkeit im Sinn des §
528
BGB als erfüllt angesehen. Die Klägerin habe sich allerdings nicht bereits durch die Schenkung bedürftig gemacht, Bedürftigkeit
sei erst dadurch eingetreten, daß die Klägerin sich eine eigene Wohnung habe suchen, Miete zahlen und sich selbst habe versorgen
müssen. Die Klägerin beziehe nur etwas mehr als 1.300,-- DM an Rente und verfüge im übrigen nur über ein Sparguthaben von
etwas mehr als 10.000,-- DM.
2. Das greift die Revision mit materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen an.
a) Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Schenker die Beweislast für seine Bedürftigkeit trage.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Zwar äußert sich das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich zur Beweislastverteilung; dem Zusammenhang
seiner Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß es die Klägerin als (primär) beweisbelastet angesehen, den ihr obliegenden
Beweis unter Berücksichtigung der aus der Notwendigkeit, einen Negativbeweis zu führen, folgenden Erleichterungen aber als
geführt angesehen hat. Es hat dabei auf vorgelegte Rentenbescheinigungen, die Unstreitigkeit des Sparguthabens sowie schlüssigen
Vortrag über den Verbrauch vorhandener Mittel, dem der Beklagte nicht entgegengetreten sei, abgestellt. Danach hat das Berufungsgericht
dem Beklagten lediglich den Gegenbeweis angesonnen. Ein Fehler bei der Beurteilung der Beweislast ist ihm demnach nicht unterlaufen.
b) Die Revision stützt sich weiter darauf, das Berufungsgericht habe Vortrag des Beklagten dahin übergangen, daß die Klägerin
während der Zeit, in der sie kostenfrei bei ihm gewohnt habe, erhebliche Mittel habe zurücklegen können. Hiermit hat sich
das Berufungsgericht indessen auseinandergesetzt.
3. Das Berufungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt habe, was einer Rückforderung nach §
529 Abs.
1
BGB entgegenstände. Die Notwendigkeit der Anmietung einer eigenen Wohnung habe sich dadurch ergeben, daß der Beklagte der Klägerin
den Hausschlüssel abverlangt und sich ihrem Begehren auf Wiedereinzug erfolgreich widersetzt habe.
Auch das greift die Revision an. Sie bezieht sich dabei auf Äußerungen der Klägerin, daß sie selbst gehe, bevor sie hinausgeworfen
werde.
Damit verkennt die Revision die Argumentation des Berufungsgerichts, das nicht auf das freiwillige Ausziehen, sondern auf
die (gerichtlich ausgestrittene) Verweigerung des Wiedereinziehens abgestellt hat. Auch unter Berücksichtigung etwaigen exzessiven
Verhaltens der Klägerin ist die nur eingeschränkt der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegende Würdigung des Berufungsgerichts
insoweit vertretbar; dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Abgrenzung von einfach fahrlässigem zu grob fahrlässigem
Verhalten dem Tatrichter vorbehalten ist.
4. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als das Berufungsgericht die Anspruchshöhe
von monatlich 1.000,-- DM, zu der die erste Instanz gelangt ist, selbst nach §
287
ZPO geschätzt und im Ergebnis bestätigt hat. Der Anspruch nach §
528
BGB besteht in dem Umfang, in dem der Schenker nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Das Landgericht
hatte hierzu zunächst den Sozialhilfesatz angesetzt, sodann einen Zuschlag wegen der Diabetes der Klägerin vorgenommen und
nach §
287
ZPO einen angemessenen Wohnbedarf hinzugesetzt. Das Berufungsgericht ist dem jedenfalls im Ergebnis gefolgt. Diese Berechnung
begegnet auf der Grundlage seiner Feststellungen keinen durchgreifenden Bedenken. Bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf
des Schenkers richtet sich der Anspruch aus §
528 Abs.
1 Satz 1
BGB dabei auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der
Wert des Schenkungsgegenstands erschöpft ist (BGH, Urt. v. 17.1.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987; vgl. Mühl/Teichmann in Soergel,
BGB, 12. Aufl., §
528 Rdn. 4; Kollhosser in MünchKomm., 3. Aufl., § 528 Rdn. 5).
5. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist weiter, daß das Berufungsgericht den Anspruch ab Eintritt der Bedürftigkeit
zuerkannt hat. §
1613
BGB, der Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit auf die Fälle des Verzugs und der Rechtshängigkeit beschränkt, ist zwar nach
§
528 Abs.
1 Satz 3
BGB entsprechend anwendbar, aber nach der in der Literatur überwiegend gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur,
soweit sich die Zahlungspflicht aus §
528 Abs.
1 Satz 2
BGB und nicht wie hier bereits aus §
528 Abs.
1 Satz 1
BGB ergibt (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 384; zustimmend Mühl/Teichmann, aaO., Rdn. 10 f.; Kollhosser, aaO., Rdn. 15; Palandt/Putzo,
BGB, 60. Aufl., §
528 Rdn. 7; a.A. Seiler in Erman,
BGB, 10. Aufl., §
528 Rdn. 4 und Franzen, FamRZ, 1997, 528, je m.w.N.).
6. Begründet ist dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe §
529 Abs.
2
BGB nicht berücksichtigt. Der Beklagte hat die sich aus dieser Bestimmung ergebende Einrede unter Darlegung seiner Einkommensverhältnisse
geltend gemacht. Das Berufungsurteil hat hierzu nur ausgeführt, der Einwand sei unerheblich, weil der Wert des Geschenks im
Vermögen des Beklagten noch ungeschmälert vorhanden sei. Selbst wenn das zutreffen sollte, enthebt das nicht der Prüfung,
ob durch die Herausgabe - auch in Form von Wertersatz - der angemessene Unterhalt des Beklagten und der Personen, denen er
unterhaltspflichtig ist, gefährdet wird. Als Voraussetzung der Einrede reicht die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen
Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus (Sen.Urt. v. 11.7.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 = FamRZ 2001, 21). Das ist nach dem vom Berufungsgericht nicht geprüften Vortrag des Beklagten jedenfalls dann der Fall, wenn anderes Vermögen
nicht vorhanden und das Haus nicht beleihungsfähig ist, was der Beklagte in erster Instanz vorgetragen hatte.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn von dem Beklagten zu verlangen wäre, das Haus zu veräußern. Maßstab hierfür ist u.a.
die Zumutbarkeit eines solchen Verkaufs, die in Abwägung der berechtigten und schutzwürdigen Belange der Beteiligten zu bestimmen
ist. Sind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung
des Unterhalts einzusetzen (Sen.Urt. v. 11.7.2000, aaO.). Er braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht
zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (Sen.Urt. v. 11.7.2000,
aaO., m.w.N.). Insoweit hat der Tatrichter eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige Beurteilung vorzunehmen, die
sich an den Maßstäben des Unterhaltsrechts und seiner Wertungen zu orientieren hat (vgl. Sen.Urt. v. 11.7.2000, aaO.). Dies
hat das Berufungsgericht unterlassen. Auch die Beleihungsfähigkeit des Hauses hat es nicht geprüft.
II. Das Berufungsgericht wird die Prüfung, ob der Beklagte in dem vorgenannten Sinn leistungsfähig ist, unter Berücksichtigung
der im Senatsurteil vom 11. Juli 2000 (aaO.) entwickelten Grundsätze nachzuholen und auf der Grundlage dieser Prüfung erneut
darüber zu befinden haben, ob die erhobene Einrede durchgreift und dem geltend gemachten Anspruch die Grundlage entzieht.