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FG Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2002 - 2 K 410/98
Kindergeld; Erstattung; Sozialhilfe; Eigenes Kind; Pflegekind; Jugendhilfeträger - Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen aus dem Kindergeld für eigene und Pflegekinder
1. Zur Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen aus dem Kindergeld für eigene Kinder und Pflegekinder.
2. Der Jugendhilfeträger, der einer Kindesmutter Sozialhilfe gewährt, hat aus dem Kindergeld für die eigenen Kinder der Sozialhilfeempfängerin keinen Erstattungsanspruch, wenn er als nachrangiger Leistungsträger (Sozialhilfeträger) seine Leistung auch bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers (Familienkasse) erbringen muss.
3. Der Jugendhilfeträger, der einer Kindesmutter Sozialhilfe gewährt, hat aus dem Kindergeld für die Pflegekinder der Sozialhilfeempfängerin keinen Erstattungsanspruch, wenn er als nachrangiger Leistungsträger (Sozialhilfeträger) seine Leistung auch bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers (Familienkasse) erbringen muss.
Normenkette:
BSHG § 77
,
EStG § 74 Abs. 5
,
SGB X § 104 Abs. 1 Satz 3

Entscheidungstext anzeigen: