Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, mit welcher ihr im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe
Ratenzahlungen auferlegt wurden.
Mit dem am 26.04.2001 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Scheidung
der am 25.07.1987 geschlossenen Ehe der Parteien begehrt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlungsverpflichtung beantragt.
Mit Beschluss vom 28.05.2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt
und zugleich angeordnet, dass auf die Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 755,00 DM zu zahlen sind.
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.07.2001 Beschwerde eingelegt. Sie meint, dass keine höhere Rate als
150,00 DM gerechtfertigt sei. Allenfalls wäre unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes eine Rate in Höhe von 190,00
DM festsetzbar.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz hat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 02.07.2001 dahingehend abgeändert,
dass die Antragstellerin ab 1. September 2001 monatliche Raten von 270,00 DM auf die Prozesskosten zu zahlen hat. Im Übrigen
hat es die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und auf die zu den Gerichtsakten gereichten Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die gemäß §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.
Gemäß §
115 Abs.
1 Satz 1
ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen, zu welchem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören (§
115 Abs.
1 Satz 2
ZPO). Hiernach ergibt sich Folgendes:
1.1.
Die Antragstellerin erhält ein Unterhaltsgeld in Höhe von (58,31 DM x 365: 12 =) 1.773,59 DM monatlich. Das von ihr bezogene
Kindergeld, welches ab dem 01.01.2002 auf 154,00 EURO (= 301,20 DM) erhöht worden ist, ist ihr daneben in voller Höhe als
Einkommen zuzurechnen. Denn durch das am 01.01.1995 in Kraft getretene PKH-Änderungsgesetz wurde die Prozesskostenhilfe an
die sozialhilferechtlichen Vorschriften angepasst. Die Vorschriften der §§
115 Abs.
1 Satz 2
ZPO und 76 Abs. 1
BSHG definieren das Einkommen dementsprechend in gleicher Weise. Unter den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1
BSHG fällt aber, wie unumstritten ist, das Kindergeld. Daher muss auch im Rahmen des §
115
ZPO das Kindergeld demjenigen als Einkommen zugerechnet werden, an den es gezahlt wird (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2000, 102; Zöller/Philippi,
ZPO, 22. Aufl., §
115, Rdnr. 19 m.w.N.).
Zum Einkommen der Antragstellerin gehört ferner das von ihr bezogene Wohngeld in Höhe von 27,38 DM (vgl. OLG Bamberg, FamRZ
1984, 606, 607).
1.2.
Von den Einkünften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt (1.773,59 DM + 301,20 DM + 27,38 DM =) 2 . 102, 17 DM sind folgende
Positionen abzuziehen:
- Freibetrag gemäß §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
2
ZPO in Höhe von 353,00 EURO = 690,41 DM
- Betrag für das minderjährige Kind Fxxxxxxxx gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1
ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 5
BSHG 20,00 DM
- Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
3
ZPO 731,26 DM
- Versicherungsbeiträge gemäß §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
4
ZPO 65,14 DM
insgesamt 1.506,81 DM
1.2.1.
Der Abzug eines Freibetrages für das Kind Fxxxxxxxx hat zu unterbleiben, da der Vater und Antragsgegner ausweislich der vor
dem Amt für Jugend und Familie der Stadt Chemnitz errichteten Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vom 08.02.2001
(Urkunden-Reg.-Nr. 2001/375) an seine Tochter Unterhalt in Höhe von 117,4 % des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen hat und
dieser Betrag über den Freibetrag von nunmehr 248,00 EURO hinausgeht. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner seinen
Zahlungsverpflichtungen tatsächlich nicht in voller Höhe nachkommt. Das Familiengericht hat in seinem Abhilfebeschluss vom
02.07.2001 zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin zumutbar ist, aus der vorstehend genannten Urkunde wegen
der offenen Unterhaltsbeträge in Prozessstandschaft (§
1629 Abs.
3
BGB) die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dass eine Zwangsvollstreckung keinen Erfolg versprechen würde, ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich. Es kann daher nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, wenn die Antragstellerin von der Möglichkeit
einer Zwangsvollstreckung bislang keinen Gebrauch gemacht hat.
1.2.2.
Dagegen war der Kinderfreibetrag des § 76 Abs. 2 Nr. 5
BSHG von monatlich 20,00 DM für das minderjährige Kind der Antragstellerin zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass
diese Norm durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2552) allein deswegen neu geschaffen wurde,
damit die zum 01.01.2000 wirksam gewordene Familienförderung durch die Kindergelderhöhung für das erste und das zweite Kind
auch Familien mit minderjährigen Kindern erreichen kann, die Sozialhilfe erhalten (vgl. hierzu Oestreicher/Scheiter/Kunz/Decker,
Bundessozialhilfegesetz, § 76,Rdnr. 39; Schwab, Zeitschrift für das Fürsorgewesen -ZfF 2000, 59). Denn - unabhängig von dieser sozialpolitischen Zielsetzung - bestimmt §
115 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1
ZPO ohne jede Einschränkung, dass die in § 76 Abs. 2, 2 a
BSHG bezeichneten Beträge vom Einkommen der Partei abzusetzen sind. Der Gesetzgeber hat weder nach Erlass der Vorschrift des §
76 Abs. 2 Nr. 5
BSHG noch im Zusammenhang mit der Zivilprozessreform Anlass gesehen, den Kinderfreibetrag von den abzugsfähigen Beiträgen auszunehmen
oder die Abzugsfähigkeit nur für Sozialhilfeempfänger mit Kindern anzuordnen. Nach dem sich aus dem Wortlaut des §
115 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1
ZPO ergebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers ist daher der Abzug des (sozialhilferechtlichen) Kinderfreibetrages des
§ 76 Abs. 2 Nr. 5
BSHG im Prozesskostenhilfeverfahren nicht auf Sozialhilfeempfänger zu begrenzen, sondern in allen Fällen vorzunehmen, in denen
minderjährige Kinder im Haushalt vorhanden sind (so im Ergebnis auch Musielak/Fischer,
ZPO, 2. Aufl., §
115, Rdnr. 18 a.E.).
1.3.
Nach Abzug des Betrages von 1.506,81 DM von den Gesamteinkünften in Höhe von 2.102,17 DM verbleibt ein für Prozesskosten einzusetzendes
Einkommen von (gerundet) 595,00 DM. Damit ist die Antragstellerin nach der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (s.
§ 26 Nr. 4
EGZPO) geltenden Tabelle zu §
115 Abs.
1
ZPO in der Lage, in monatlichen Raten von 190,00 DM zu den Prozesskosten beizutragen. Umgerechnet in die EURO-Einheit (s. § 26 Nr. 11 EGZPO) entspricht dies einem Betrag von 97,14 EURO monatlich.
2.
Eine Gebühr für die Beschwerde, soweit sie ohne Erfolg geblieben ist, wird nicht erhoben (KV Nr. 1952, Anlage 1 zu § 11 Abs. 2
GKG). Gemäß §
127 Abs.
4
ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.