Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei überlanger Verfahrensdauer als Verfahrensfehler
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
Einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, hat die Klägerin nicht im Sinne des §
160a Abs
2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) "bezeichnet".
Soweit sie die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens (vom Klageeingang beim Sozialgericht Würzburg am 7. Juli 1987 bis
zum Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] am 14. Dezember 2004 insgesamt siebzehneinhalb Jahre) beanstandet und
darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht, kann dies die Zulassung der Revision gleichwohl nicht rechtfertigen, denn es ist nicht ersichtlich und wird nicht
geltend gemacht, dass die überlange Verfahrensdauer den Inhalt der Entscheidung beeinflusst habe. Ein Verstoß gegen Art 6 EMRK (Recht auf ein faires, in angemessener Frist durchgeführtes Verfahren) könnte im Übrigen durch die Aufhebung des angefochtenen
Urteils in einem Revisionsverfahren oder nach §
160a Abs
5 SGG nicht geheilt werden; das Verfahren würde sich im Gegenteil bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter verlängern (siehe
dazu auch BVerwG NJW 2005, 2169, 2170). Auch sonst ist ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot eines fairen, willkürfreien Verfahrens nicht schlüssig
dargetan. Die Behauptung der Klägerin, das LSG habe die Beklagte und sich selbst "von der Anwendung des § 551 Abs 2 der
Reichsversicherungsordnung befreit", betrifft die Rechtsanwendung, nicht aber die Vorgehensweise auf dem Weg zum Urteil. Schließlich lässt die Beschwerdebegründung
nicht erkennen, worin die im Schriftsatz vom 12. April 2005 mehrfach angesprochene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör bestehen soll. Konkrete Tatsachen hierzu sind nicht vorgetragen.
Die Notwendigkeit eines Revisionsverfahrens zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen lässt sich dem Beschwerdevorbringen ebenfalls
nicht entnehmen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist die Revision nur zuzulassen, wenn eine vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig, in dem anhängigen
Rechtsstreit klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, muss
schlüssig dargelegt und begründet werden. Nach dem Vortrag der Klägerin soll geklärt werden, ob die Berufsgenossenschaft und
die Sozialgerichte "eine Sperrwirkung bezüglich der Vorschrift des § 551 Abs 2 der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) anwenden dürfen, wenn nicht zu erwarten ist, dass je eine derart hochbelastete Personengruppe in Erscheinung tritt". Die
dazu gegebenen Erläuterungen lassen vermuten, dass es darum gehen soll, ob für die Anerkennung und Entschädigung einer Krankheit
wie eine Berufskrankheit gemäß § 551 Abs 2
RVO ausnahmsweise auf das Merkmal der gruppentypischen Risikoerhöhung (§ 551 Abs 1 Satz 3
RVO) verzichtet werden kann, wenn der Kreis der von einer schädigenden Einwirkung betroffenen Personen so klein ist, dass mangels
aussagekräftiger Daten wissenschaftliche Erkenntnisse zu der durch die Einwirkung bewirkten Risikoerhöhung nicht zu erwarten
sind. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen eine Tatsachenbehauptung zur Größe des betroffenen Personenkreises enthält,
die durch die Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gestützt und von der Beklagten in ihrer Beschwerdeerwiderung bestritten
wird, verweist die Klägerin selbst darauf, dass es in Gestalt des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Oktober 1981
(BSGE 52, 272 = SozR 2200 § 551 Nr 20) bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Frage gibt, die das LSG allerdings
nicht beachtet habe. Welche Punkte trotz der genannten Entscheidung weiterhin klärungsbedürftig sein sollen, wird in der Beschwerdebegründung
nicht aufgezeigt. Soweit es die Beschwerde darüber hinaus für grundsätzlich bedeutsam hält, "ob nicht das Gesetz im formellen
Sinne (gemeint ist § 551 Abs 2
RVO) der Rechtsverordnung (gemeint ist offenbar die
Berufskrankheiten-Verordnung) vorgeht", handelt es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil die Antwort darauf außer Zweifel steht.
Die Klägerin hat schließlich auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht schlüssig dargetan. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das LSG mit einer seine Entscheidung tragenden Rechtsaussage
von einem Rechtssatz in einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen ist. Es bedarf deshalb in der Beschwerdebegründung
einer exakten Herausarbeitung und Gegenüberstellung der divergierenden Rechtsaussagen. Schon daran fehlt es im vorliegenden
Fall. Die Beschwerde macht geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu dem erwähnten Urteil des BSG vom
29. Oktober 1981 - 8/8a RU 82/80 (BSGE 52, 272 = SozR 2200 § 551 Nr 20), ohne dies offen zu legen und sich mit der abweichenden Auffassung des Revisionsgerichts auseinander
zu setzen. Eine der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechende Rechtsaussage des LSG wird jedoch nicht genannt. Sie
ist im Urteil auch nicht zu finden, denn das Berufungsgericht ist im Unterschied zur Klägerin von einer für die Gewinnung
wissenschaftlicher Erkenntnisse ausreichend großen Gruppe von Betroffenen ausgegangen. Im Übrigen hat es sich ausdrücklich
auf Rechtsprechung des BSG berufen, wollte also gerade keine abweichenden Rechtsgrundsätze aufstellen, sondern sich der höchstrichterlichen
Judikatur anschließen. Vor diesem Hintergrund reduziert sich das Beschwerdevorbringen auf die Rüge, das LSG habe im konkreten
Fall eine Entscheidung des BSG übersehen und deshalb falsch entschieden. Eine Abweichung im Sinne der Vorschriften über die
Revisionszulassung liegt aber nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien der höchstrichterlichen
Rechtsprechung genügt, sondern erst, wenn das Berufungsgericht diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe
zugrunde gelegt hat. Die unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines vom Revisionsgericht aufgestellten und im angefochtenen
Urteil nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall bildet keinen Grund für die Durchführung
eines Revisionsverfahrens.
Da Zulassungsgründe nicht ausreichend vorgetragen sind, war die Beschwerde durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 SGG.