LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2005 - 7 SO 4166/05 ER-B
Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland bei unabweisbarer außergewöhnlicher Notlage
Wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht und Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz unmittelbar gefährdet sind, so ist eine außergewöhnliche Notlage iS des § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII gegeben. Nur wenn die außergewöhnliche Notlage zudem unabweisbar ist und somit nicht anders als durch die Hilfeleistung im Ausland behoben werden kann, besteht Anspruch auf Sozialhilfe an Deutsche im Ausland. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2
,
SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1 § 24 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 14.09.2005 S 12 SO 5799/05 ER