LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.01.2008 - 8 AS 5486/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers
1. Hat der Grundsicherungsträger den Leistungsantrag noch nicht förmlich abgelehnt, so fehlt es für den Erlass einer Regelungsanordnung an einem Rechtsschutzbedürfnis.
2. Ein Leistungsempfänger ist verpflichtet, ungeschwärzte Kontoauszüge vorzulegen, weil nur dadurch geprüft werden kann, ob die für eine Leistungsgewährung erforderliche Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Verweigert er die Vorlage dieser Unterlagen, so verletzt er nicht nur seine Mitwirkungspflicht, der Grundsicherungsträger kann in einem solchen Fall auch davon ausgehen, dass eine Hilfebedürftigkeit, für deren Vorliegen der Leistungsempfänger die Beweislast trägt, nicht nachgewiesen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 35 § 66
,
SGB X § 67 § 67b § 67c
,
SGB II § 7
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Heilbronn 30.10.2007 S 7 AS 3379/07 ER

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