LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2008 - 25 B 1859/07
Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren, Beitragsrückstand zur freiwilligen Krankenversicherung
als Anordnungsgrund
Es liegt kein Anordnungsgrund vor, wenn ein Antragsteller während des Streits über die Gewährung von Arbeitslosengeld II mit
der Zahlung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen in Rückstand gerät. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 10.10.2007 S 117 AS 21639/07 ER